Ein Konsument wollte seine Liegenschaft verkaufen und inserierte deshalb in einer Tageszeitung. Daraufhin meldete sich ein Immobilienmakler. Anlässlich einer Besichtigung wurde ein Alleinvermittlungsauftrag unterzeichnet. Sechs Tage später trat der Konsument gem. § 3 KSchG (siehe unten) vom Vertrag zurück. Der Makler meinte, dass der Konsument das Geschäft angebahnt hätte und daher der Rücktritt nach § 3 KSchG nicht zulässig sei. Er klagte die Provision ein.
Der OGH hielt zunächst fest, dass das bloße Inserieren einer Liegenschaft keinesfalls ein Anbahnen eines Auftrages an einen Makler darstelle, da dies ein höchst umständlicher und kostspieliger Weg einer Anbahnung wäre.
Beweislast trifft den Unternehmer
Darüber hinaus sprach der OGH aus, dass die Beweislast, ob es auf eine andere Weise zu einer Anbahnung gekommen sei, den Unternehmer trifft. Da das Gericht nicht feststellen konnte, dass sich der Konsument zwecks Abschlusses eines Auftrages an den Makler gewendet hatte, wurde die Klage des Maklers abgewiesen.
Zur Beweislast bei § 3 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG): Der Konsument trägt die Beweislast für die Tatsachen nach § 3 Abs 1 KSchG (Verbrauchereigenschaft, Abschluss des Vertrages an einem anderen Ort als in einem dauernd benützten Geschäftsraum, bei einem Markt- oder Messestand). Dagegen muss der Unternehmer beweisen, dass eine Anbahnung durch den Verbraucher vorliegt und das Rücktrittsrecht daher nicht zur Anwendung kommt.