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Urteil: Stadt Wien schuldet funktionierende Geräte - Ersatzpflicht von Therme und Gasherd bejaht

Nach dem BG Josefstadt hat die klagende Mieterin eine Wohnung mit funktionierender Therme und funktionierendem Gasherd angemietet. Die Stadt Wien schuldet daher die Zurverfügungstellung dieser Geräte und hat die Kosten für den Austausch zu tragen.

Die Klägerin ist Mieterin einer der 210.000 Wohnungen der Stadt Wien. Anlässlich der Überprüfung der 20 bis 25 Jahre alten Therme und des Gasherdes sperrte der von der Mieterin beauftragte Installateur die Gaszufuhr zu den Geräten ab, da ein weiterer Betrieb wegen der Möglichkeit des Austritts von Kohlenmonoxid gefährlich gewesen wäre. Da die Stadt Wien schon zuvor den Austausch der Geräte verweigerte, erneuerte die Mieterin in der Folge die Geräte auf eigene Kosten. Auch der nachträglich Kostenersatz wurde von der Stadt Wien verweigert.

Das BG Josefstadt führte aus, dass die Klägerin eine Wohnung mit funktionierender Therme und funktionierendem Gasherd angemietet habe, deren Zurverfügungstellung die Beklagte daher schulde. Die Beklagte sei Unternehmerin im Sinne des KSchG. Eine Überwälzung der Erhaltungspflicht der Beklagten widerspräche § 9 KSchG iVm mit der Sondergewährleistungsnorm des § 1096 ABGB.

Darüber hinaus bestehe nach dem BG durch die schadhaften Geräte eine erhebliche Gesundheitsgefährdung, weil einerseits das besonders gefährliche Kohlenmonoxid ausströmen könne und andererseits eine erhebliche Brandgefahr durch den schadhaften Gasherd bestünde. Den Aufwand für den Austausch der Geräte hätte daher die Beklagte gemäß § 3 Abs 2 Z 2 MRG zu tragen gehabt, weswegen dem Klagebegehren auch aus diesem Grund statt gegeben wurde.

Der Einwand der Beklagten, die Gefahr sei durch das Absperren der Gaszufuhr - und damit dem Verlust von Heiz- und Kochmöglichkeit - begegnet worden, sei geradezu als zynisch zu bezeichnen. Die Hauptaufgabe der Beklagten sei es nämlich, für weniger einkommensstarke Personen angemessenen Wohnraum günstig zur Verfügung zu stellen. Die Absperrung des Gaszufuhr sei nur eine Notmaßnahme als Reaktion auf die Säumnis der Beklagten gewesen; darüber hinaus habe es sich nicht um eine Trennung der Geräte von der Gaszufuhr gehandelt, sondern bloß um ein Schließen des Gashahnes. Da dieser leicht wieder geöffnet werden könne, sei die Gefährdung durch die desolaten Geräte erst durch deren Ersatz behoben.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

BG Josefstadt, 27.03.2008, 10 C 322/07w
Klagevertreter: Mag. Gerold Beneder; RA in Wien

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