Das HG Wien beurteilte alle hier streitgegenständlichen Klauseln für intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG.
"1.11.12 Eine Anhebung der Entgelte für die vom Kreditinstitut erbrachten
Einmalleistungen darf zuhöchst dem Dreifachen einer Entgeltsanhebung entsprechen, die sich aus der Entwicklung des VPI ergeben würde." (K 1)
Die Klausel statuiert eine Entgeltanhebungsmöglichkeit bis zum dreifachen der VPI-Indexänderung. Zwar sind dynamische Verweise auf den VPI nicht jedenfalls unzulässig, jedoch lässt im vorliegenden Fall die Klausel völlig offen, unter welchen Voraussetzungen die dort angedrohte maßgebliche Entgelterhöhung eintritt oder von der Beklagten verlangt werden kann.
"8.1. Die Bank ist berechtigt, dem Kunden alle (auch rechtsgeschäftliche) Erklärungen und Informationen elektronisch im InternetBanking zu übermitteln. Die elektronisch im InternetBanking des Kunden abgegebenen Erklärungen und Informationen der Bank können vom Kunden ausgedruckt bzw auf einem Datenträger (etwa auf einer Festplatte) abgespeichert werden." (K 15)
"8.1.1 Elektronisch übermittelte Erklärungen und Informationen gelten als dem Kunden zugegangen, sobald diese im InternetBanking abrufbar sind. Mit diesem Zeitpunkt beginnen allfällige Reklamations- und Widerspruchsfristen zu den zugestellten Erklärungen und Informationen der Bank zu laufen." (K 16)
"8.2 Die Bank ist berechtigt, dem Kunden alle (auch rechtsgeschäftliche) Erklärungen und Informationen in Form eines (elektronischen) Konto- oder Depotauszuges abzugeben." (K 18)
Die Klauseln 15, 16 und 18 regeln Formerfordernisse für Erklärungen und stehen somit in einem derartig engen Zusammenhang, dass sie gemeinsam auf ihre Rechtsgültigkeit zu prüfen sind. Der Beklagten werden hierdurch unzulässige Entscheidungsspielräume eröffnet werden. Es wird eine (zusätzliche) Übermittlungsform für die Bank statuiert, von der sie Gebrauch machen kann, aber nicht muss. Der Kunde wird im Unklaren darüber gelassen, ob die Bank - und wenn ja in welchen Fällen - sie von den in den Klauseln enthaltenen Ermächtigungen Gebrauch machen wird und in welchen Fällen er mit der dort genannten Zustellart rechnen muss.
"3. Rechtlich relevante Korrespondenzen zwischen der Generali Bank und ihren
Kunden werden - soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde - schriftlich
(insbesondere auch über Kontoauszüge) abgewickelt." (K 19)
Die Klausel ist intransparent, weil unklar bleibt, welche Korrespondenzen konkret als "rechtlich relevant" iSd Klausel zu betrachten sind.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien 23.1.2018, 11 Cg 72/16z
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien