Zum Inhalt

Urteil: Unzulässige Klauseln im Heimvertrag des Kuratorium Fortuna

Das HG Wien erachtet 10 Klauseln in den Heimverträgen des Kuratoriums Fortuna als unzulässig.

Der VKI untersuchte die Aufnahmevereinbarung und die Hausordnung des Kuratoriums Fortuna und klagte in der Folge - im Auftrag des BMSGK - auf Unterlassung der Verwendung von 11 Klauseln. 10 Klauseln wurden vom HG Wien als unzulässig eingestuft.

Als gröblich benachteiligend wurden vom HG Wien unter anderem folgende Klauseln angesehen:

  • Die Klausel, wonach eine sofortige Auflösung des Vertrages bei Zahlungsverzug unter der Voraussetzung einer Mahnung und 14-tägiger Nachfristsetzung ermöglicht wird - da bereits ein einfacher und beliebig hoher Zinsrückstand ein sofortiges Kündigungsrecht gewährt.
  • Die Klausel, wonach eine sofortige Auflösung des Vertrages bei notwendigen baulichen Veränderungen erfolgen kann - da das Ausmaß des "Notwendigen" nicht näher bestimmt ist.
  • Die Klausel, derzufolge notwendige Reparaturen zu dulden sind, ohne einen Anspruch auf Minderung der Pensionskosten oder Schadenersatz zu geben - da ein genereller Ausschluss ohne nähere Determinierung unsachlich ist.
  • Die Klausel, wonach jeglicher Schaden, der durch einen Verstoß gegen die Hausordnung entsteht, zu Schadenersatz verpflichtet und zur Auflösung des Vertrages führen kann - da der Umfang des Schadens nicht bezeichnet wird und die Verstöße nicht auf schwerwiegende Punkte eingeschränkt werden.

Als unzulässig im Sinn des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG wurde auch die Möglichkeit der Erhöhung des Pensionsentgeltes unter gewissen Umständen angesehen, da die Klausel nicht auch eine Senkung vorsieht und die angeführten Parameter teils vom Willen des Unternehmers abhängig sind (Personal- und Sachaufwand). Ebenso als unzulässig beurteilte das HG Wien eine Klausel, wonach die Zustimmung zur Haustierhaltung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden kann bzw. eine Klausel, wonach für Wertsachen nicht gehaftet wird. Eine Haftung des Heimes für eingebrachte Sachen analog der strengen Gastwirtehaftung wurde vom Gericht hingegen verneint.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

HG Wien 8.9.2003, 39 Cg 78/02t
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer
Volltextservice

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Urteil LG Klagenfurt: unzulässige Klauseln im Heimvertrag AHA Seniorenzentrum Grafendorf

Der VKI ging gegen die AGB des AHA Seniorenzentrums Grafendorf vor, wobei aus ursprünglich 25 Klauseln der Abmahnung mangels uneingeschränkter Unterlassungserklärung wegen 7 Klauseln die Klage eingebracht wurde. Hinsichtlich 2 Klauseln kam es im Laufe des Verfahrens zu einem Anerkenntnis der Beklagten, die restlichen 5 eingeklagten Klauseln hat das LG Klagenfurt nun rechtskräftig für gesetzwidrig erklärt.

Automatische Vertragsverlängerung bei Parship und Elitepartner unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die PE Digital GmbH – Anbieterin der Online-Partnervermittlung „Parship“ (www.parship.at) und „Elitepartner“ (www.elitepartner.at). Anlass für die Klage waren zahlreiche Beschwerden von Konsument:innen, deren Premium-Mitgliedschaft bei Parship und Elitepartner automatisch um 12 Monate verlängert wurde. Das Handelsgericht Wien stufte diese Geschäftspraktik als irreführend und aggressiv ein. Zahlreiche mit der automatischen Vertragsverlängerung im Zusammenhang stehende Klauseln wurden für unzulässig erklärt und das betreffende E-Mail, das Konsument:innen vermeintlich vor der automatische Vertragsverlängerung hätte warnen sollen, wurde als unzureichend erachtet. Darüber hinaus hat es das Unternehmen verabsäumt, bei Vertragsverlängerungen auf das Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG hinzuweisen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Urteil: OGH zur Kostentransparenz bei Heimverträgen

Im Heimvertrag soll klar zum Ausdruck gebracht werden, für welche Leistungen (ihrer Art und ihrem Umfang nach) der Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe und für welche Leistungen der Heimbewohner aufkommt.

Urteil: OGH zu Verbot Pflegeregress

Der OGH nimmt in gegenständlicher Entscheidung erstmals Stellung zur Frage, ob auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen und Erben/Erbinnen oder Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten gegriffen werden darf. Das Verbot des Pflegeregresses erfasst auch vor dem 1.1.2018 verwirklichte Sachverhalte, entschied nun der OGH.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang