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Urteil: VKI-Sieg gegen gesetzwidrige Klauseln im Heimvertrag

Das Handelsgericht Wien gab dem VKI in einem weiteren - im Auftrag des BMASK geführten- Verbandverfahren gegen gesetzwidrige AGB - Klauseln in einem Heimvertrag Recht und untersagte der Einrichtung Humanocare die Verwendung von 7 Klauseln. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Es handelt sich dabei um die folgenden Klauseln:

1. Allfällige Entgeltminderungen erfolgen somit ab dem 4. Tag der Abwesenheit und werden jeweils bei der Abrechnung des Folgemonats gutgeschrieben.

§ 27f KSchG verpflichtet den Heimträger, das Entgelt für Leistungen, die er sich während einer mehr als dreitägigen Abwesenheit des Heimbewohners (etwa wegen Krankheit, Verwandtenbesuch etc.) erspart, zu mindern. Dabei ist eine Ersparnis für die ganze Dauer zu berücksichtigen, nicht erst ab dem 4.Tag, wie man aus der gegenständlichen Klausel ableiten könnte.

2. Der/die BewohnerIn erlegt eine Kaution bzw. Sicherheitsleistung in Höhe von € , entsprechend dem Entgelt für einen Monat. Die Kaution bzw. Sicherheitsleistung darf
ausschließlich zur Abdeckung von offenen Forderungen gegen den/die Bewohner/in wegen der Behebung von Schäden verwendet werden.

Das Gericht hält fest, dass der Heimträger den oder die BewohnerIn (der oder die Sozialhilfe bezieht) darauf hinweisen muss, dass die Kaution für SozialhilfebezieherInnen gemäß § 27g Abs 1 KSchG mit 300 Euro beschränkt ist, damit ein umfassendes und vollständiges Bild der Rechtsposition des/der HeimbewohnerIn entsteht.

Diese Anmerkungen würden auch für den Rest der Klausel gelten. Das Gericht geht von einer noch zusätzlich zum und über das Transparenzgebot hinausgehenden Verpflichtung zur umfassenden und vollständigen Darlegung der Vertragsbedingungen in Heimverträgen aus. Daraus leitet es ab, dass die Beklagte die in § 27g Abs 2 KSchG enthaltene Einschränkung für die Verwendung der Kaution klar, umfassend und verständlich in ihren Vertragsformblättern zu statuieren hat.
Die Formulierung "Forderungen gegen den/die Bewohnerin wegen der Behebung von Schäden" komme diesem Gebot jedoch nicht nach.

uch wenn sich aus den allgemeinen Bestimmungen des ABGB über Schadenersatzforderungen ergibt, dass nur schuldhaft verursachte Schäden des Heimbewohners/der Heimbewohnerin gemeint sein könnten, wäre es im Sinne einer umfassenden und verständlichen Darlegung der Rechtspositionen der HeimbewohnerInnen, die die rechtlichen Voraussetzungen für Schadenersatzforderungen nicht kennen müssten, klar zu stellen, dass nicht irgendwelche Schäden von der Kaution abgedeckt werden können.

3. Die Senioren Residenz haftet nicht für das Abhandenkommen von Wertsachen oder Geld des Bewohners, es sei denn, der Bewohner hat mit der Senioren Residenz die Verwahrung dieser Gegenstände schriftlich vereinbart. Die Senioren Residenz kann die Verwahrung derartiger Wertsachen jedoch ablehnen, wenn dies nach ihrem Umfang oder nach der Höhe des Haftungsrisikos das übliche Maß überschreitet.

Das HG Wien sah in dieser Klausel eine unzulässige Haftungsfreizeichnung der Beklagten und bejahte die Gastwirtehaftung des Heimträgers iSd §§ 970ff ABGB.

Bei der Beurteilung, ob ein Heimträger Gastwirt gem § 970 ABGB ist, sei entscheidend, ob die Beherbergung von Personen wesentlicher Inhalt und Zweck des Betriebes ist. Tritt ein anderer Zweck vor die Beherbergung von Personen, so gibt es keine Haftung gem § 970 ABGB. Beim Betrieb von Senioren Residenzen stehe - obwohl auch Pflegeleistungen erbracht werden und medizinische Betreuung erfolgt - die Beherbergung im Vordergrund (unter Verweis auf OLG Wien 21.6.2004, 4 R 73/04s), im Gegensatz zu Krankenhäusern stünde hier die Erbringung medizinischer Leistungen oder sonstiger Heilbehandlungen nämlich nicht im Vordergrund.

Die von § 970 ABGB geforderte "Gefahr des offenen Hauses" sei ebenfalls gegeben, denn gerade bei Senioren Residenzen, die aus vielen Appartements bestehen, sei davon auszugehen, dass die anderen Appartement - BesitzerInnen, Reinigungskräfte, Küchenpersonal, BesucherInnen und sonstige fremde Personen regelmäßig ein- und ausgehen (unter Verweis auf OLG Wien 21.6.2004, 4 R 73/04s).

Die Beklagte hafte daher grundsätzlich gemäß § 970 ABGB, weshalb die gegenständliche Klausel gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG verstoße. § 970 ABGB statuiere nämlich eine Beweislast für den Gastwirt, dass der Schaden weder von diesem selbst, noch von seinen Leuten oder von im Haus ein- und ausgehenden Personen verursacht wurde. Die gegenständliche Klausel verstoße gegen diese vom Gesetz angeordnete, über § 1298 ABGB hinausgehende Beweislastumkehr.

4. Ebenso hat der Bewohner Nutzungseinschränkungen in Gemeinschaftseinrichtungen wegen notwendiger Sanierungsarbeiten zu dulden.

Nachdem diese Klausel keinen Hinweis auf allfällige Gewährleistungsrechte der HeimbewohnerInnen bei Nutzungseinschränkungen enthält, werde deren Rechtsposition nur unvollständig dargelegt und damit gegen das Transparenzgebot der §§ 6 Abs 3 und § 27d Abs 4 KSchG verstoßen.

5. Bei Nichtinanspruchnahme von im Monatsentgelt inkludierten Mahlzeiten wird dem Bewohner Rohverpflegungssatz erstattet, soweit der Bewohner seine Abwesenheit mindestens einen Tag vorher dem Empfang gemeldet hat. Bei zumindest
zweiwöchiger, im Vorhinein gemeldeter Abwesenheit wird dem Bewohner der Grundkostenbetrag pro nicht in Anspruch genommener Apartmentreinigung erstattet.

Vgl. dazu auch die Ausführungen zu Klausel 1.
Nach Ansicht des Gerichts entsteht hier der Anschein, dass eine Entgeltminderung nur dann erfolgt, wenn der Bewohner seine Abwesenheit vorher gemeldet hat, was dem § 27f 2.Satz KSchG widerspricht. Das Gericht wertete die Klausel auch als intransparent.

6. Für sonstige Wäsche (Oberbekleidung) wird kostenpflichtiges Wäscheservice angeboten
Nachdem die Beklagte im Verfahren die Gesetzwidrigkeit dieser Klausel eingestand, traf das Gericht keine rechtlichen Ausführungen mehr.

Hinsichtlich der behaupteten Unzulänglichkeiten bei der Auflistung der Pflegeleistungen erblickte das Gericht keine klare und umfassende Auflistung der einzelnen angebotenen Leistungen und deren Umfangs, weshalb es von einem Verstoß gegen § 27d Abs 2 Z 2 KSchG ausging.

Das Verbot der beanstandeten Klauseln umfasst auch das Verbot sinngleicher Klauseln, außerdem darf sich der Heimträger gegenüber den HeimbewohnerInnen nicht mehr auf die beanstandeten Klauseln berufen.

Abgewiesen wurde die folgende Klausel:
Im Fall einer verspäteten Räumung schuldet der Bewohner bzw. im Fall des Todes des Bewohners die Verlassenschaft der Senioren Residenz ein Benützungsentgelt in
der Höhe des vom Monatsentgelt auf die Unterkunft entfallenden Ausmaßes bis zu dem Tag der tatsächlichen Räumung/bis zu dem der tatsächlichen Räumung folgenden Monatsletzten.

Das Gericht wertete diese Klausel nicht als überraschend iSd § 864a ABGB, bzw. gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Das Interesse des Heimträgers, das Zimmer möglichst rasch geräumt zurück zu erhalten erscheine nachvollziehbar. Die Räumung des Zimmers sei eine Verpflichtung der RechtsnachfolgerInnen des/der Verstorbenen. Es liege in der Sphäre des/der HeimbewohnerIn bzw. dessen/deren RechtsnachfolgerInnen, dass erst nach einer gewissen Zeit Verfügungen über den Nachlass getroffen werden könnten. Unter Verweis auf 6 Ob 261/07m qualifizierte das Gericht die gegenständliche Klausel daher als gesetzeskonform.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
.
HG Wien vom 26.6.2009, 39 Cg 8/08g

Klagevertreter: Mag. Nikolaus Weiser, RA in Wien und Wels

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