Ein Immobilienmakler vermittelte zwei Konsumenten eine Wohnung in einem Haus, das von einer Kommanditgesellschaft verwaltet wurde. Immobilienmakler und die hausverwaltende Kommanditgesellschaft wiesen einen ähnlichen Firmennamen auf, der Makler war persönlich haftender Gesellschafter der Hausverwaltung. Beide Unternehmen hatten dieselbe Firmenadresse. Ein schriftlicher Hinweis auf das Naheverhältnis des Maklers zur Hausverwaltung erfolgte nicht. Die Konsumenten bezahlten die vereinbarte Maklerprovision.
Nach Abtretung des Anspruches klagte der VKI - im Auftrag des BMSGK - den Makler auf Rückzahlung der Maklerprovision. Bereits das BG Josefstadt gab dem Klagebegehren statt.
Das LGZ Wien bestätigte das Urteil der ersten Instanz. Nach § 6 Abs 4 MaklerG hat der Makler bei Vorliegen eines familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnisses zwischen dem Makler und dem vermittelnden Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, nur dann Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf das Naheverhältnis hinweist. Dabei reicht es aus, dass bei objektiver Betrachtung eine Beeinträchtigung der Auftraggeberinteressen nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass unmittelbar Eigeninteressen am Hauptvertrag selbst durch den Makler vorliegen.
Im vorliegenden Fall war die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Interessen der Konsumenten nicht auszuschließen. Der Makler ist nämlich als Komplementär der Vertreter der hausverwaltenden Kommanditgesellschaft. Als Hausverwalter vertritt er aber die Interessen der Hausinhabung und entscheidet damit faktisch über den erfolgreichen Abschluss von Mietverträgen. Damit übt er Einfluss auf das Vermögen und die Rechte des Vermieters aus. All diese Umstände lassen es in Anbetracht der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 4 3. Satz MaklerG nicht gänzlich ausgeschlossen erscheinen, dass der Makler bei der Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt sein könnte. Da es hierbei um eine abstrakte Möglichkeit geht, kommt dem Umstand, dass der vereinbarte Mietzins gesetzlich geregelt ist, keine Bedeutung zu.
Ausgehend von dem angenommenen wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten hat der Makler nur dann Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf das Naheverhältnis hinweist. Gemäß § 30b KSchG muss dieser Hinweis schriftlich erfolgen. Der Stempel der Hausverwaltung auf dem Mietvertrag erfüllt das Gebot einer schriftlichen Aufklärung über ein Naheverhältnis nicht. Eine andere schriftliche Aufklärung erfolgte nicht. Dem Makler stand daher keine Provision zu.
Die ordentliche Revision wurde zugelassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
LGZ Wien 23.9.2003, 37R 275/03w
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Klagevertreter: Dr. Benedikt Wallner