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Urteil: Wirtschaftliches Naheverhältnis Makler - Hausverwalter

Ist der Makler persönlich haftender Gesellschafter der vermietenden Hausverwaltung muss er nach § 6 Abs 4 MaklerG und § 30b KSchG über das wirtschaftliches Naheverhältnis zum Hausverwalter schriftlich aufklären.

Der VKI hatte - wie in VR-Info 11/2003 berichtet - im Auftrag des BMSG einen Makler auf Rückzahlung der Provision geklagt, da dieser auf ein Naheverhältnis zur Hausverwaltung nicht hingewiesen hatte. Der Makler war persönlich haftender Gesellschafter der Hausverwaltung, einer Kommanditgesellschaft.

Erste und zweite Instanz hatten den Rückforderungsanspruch des betroffenen Konsumenten bejaht, der OGH hat nunmehr die Revision des Maklers als unzulässig zurückgewiesen.

Nach § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG hat der Makler bei Vorliegen eines familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnisses zwischen dem Makler und dem vermittelnden Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, nur dann Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf das Naheverhältnis hinweist. Nach § 30b KSchG muss dieser Hinweis schriftlich erfolgen.

Der OGH verweist in seinem Beschluss zunächst auf die Regierungsvorlage zu § 6 Abs 4 MaklerG. Demnach liegt eine wirtschaftliche Nahebeziehung jedenfalls vor, wenn der Makler zugleich Hausverwalter des zu vermittelnden Objektes ist. Danach hält der OGH fest, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach im vorliegenden Fall eine wirtschaftliche Nahebeziehung auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Verknüpfung anzunehmen ist, in der vorliegenden Rechtsprechung des OGH Deckung findet (etwa 5 Ob 49/00t, 7 Ob 300/00v).

Daher ist die vorgelegte Rechtsfrage nicht erheblich und die Revision des Maklers zurückzuweisen.

OGH 29.6.2004, 3 Ob 294/03m
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Klagevertreter: Dr. Benedikt Wallner, Wien

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