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Urteil: Zur verdienstlichen Tätigkeit des Immobilienmaklers

Keine Verdienstlichkeit, wenn der Makler dem Interessenten den Namen des Eigentümers nicht nennt und das Geschäft später auf Grund eines eigenen Inserates des Eigentümers zu Stande kommt.

Eine Dame interessierte sich für ein Haus mit einem Maximalpreis von € 145.345,67 (ATS 2 Mio.). Auf Grund eines Zeitungsinserates kam es zu einer 15-minütigen Besichtigung eines Objektes mit einem Makler. Der Eigentümer war dabei nicht anwesend. Der Preis war der Interessentin jedenfalls zu hoch 188.222,64 Euro (2,59 Millionen Schilling). Über die allfällige Möglichkeit einer Preisreduktion wurde nicht gesprochen.

Dem Makler Auftrag entzogen

In der Folge besichtigte die Interessentin über dreißig andere Häuser und warf die Pläne zum gegenständlichen Objekt weg. Etwa zwei Monate später wurde die Interessentin über ein Privatinserat wieder auf das Objekt aufmerksam. Nach einer eingehenden zweistündigen Besichtigung mit dem Eigentümer einigte man sich auf Grund zahlreicher Mängel auf einen Preis von 130.811,10 Euro (1,8 Millionen Schilling). Die Frage der Interessentin, ob es einen Makler gäbe, wurde vom Eigentümer verneint. Tatsächlich war dem Makler der Vermittlungsauftrag bereits entzogen worden.

Keine Provision für Makler

Bei der gewerbsmäßigen Realitätenvermittlung ist nicht die Vermittlungstätigkeit ausschlaggebend, sondern es genügt die Nachweistätigkeit. Für die Verdienstlichkeit reicht es daher grundsätzlich, wenn der Makler dem Eigentümer den Vertragspartner namhaft macht. Eine derartige Namhaftmachung wurde vom Gericht aber im vorliegenden Fall verneint, weil der Makler dem Eigentümer weder den Namen der Interessentin noch der Interessentin den Namen des Eigentümers bekanntgegeben hatte. Das Gericht verneinte aber darüber hinaus auch eine Kausalität zwischen der Vermittlungstätigkeit und dem Abschluss, weil die Interessentin nach der ersten Besichtigung entschlossen war, das Objekt nicht zu kaufen und erst die zweite Besichtigung zum Geschäftsabschluss führte. Das Klagebegehren auf Zahlung der Vermittlungsprovision wurde daher abgewiesen.

Die Entscheidung wurde von Rechtsanwalt Dr. Friedrich Petri (Wien) erwirkt. Dr. Petri ist Vertrauensanwalt des VKI.

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