Über das Anbringen von Sat-Antennen bei Wohnungen wird immer wieder bis zum OGH gestritten.
Die Voraussetzungen für die Anbringung von Sat-Antennen sind im Mietrechtsgesetz (MRG, § 9) sowie im Wohnungseigentumsgesetz (WEG, § 13) geregelt. Mieter und Eigentümer haben Anspruch auf Anbringung einer Sat-Antenne, wenn
- sie dem jeweiligen Stand der Technik entspricht
- sie einem wichtigen Interesse des Mieters beziehungsweise Eigentümers dient
- und wenn sie weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters, anderer Mieter oder des Vermieters zur Folge hat.
Wie einem neuen Urteil des OGH zu entnehmen ist, kann dies in der Praxis so aussehen: Ein Mieter hatte eine Schüssel neben seinem Fenster angeschraubt. Der Vermieter war dagegen, man einigte sich im vom Vermieter angestrengten Besitzstörungsverfahren auf Anbringung auf dem Dach. Nachträglich stellte sich heraus, dass eine Blitzschutzanlage notwendig wurde, welche Mehrkosten von 10.000,-- S verursachen würde. Der Mieter wollte dies nicht zahlen und begehrte im Außerstreitverfahren neuerlich die Anbringung neben dem Fenster. Jetzt stellte der OGH dazu fest, dass aus § 9 MRG über die Anbringung einer Antenne hinaus keine weitergehenden Ansprüche des Mieters ableitbar sind. Der Vermieter habe durchaus berechtigtes Interesse daran, sein Haus nicht durch Antennenanlagen verunstalten zu lassen. Dem Mieter seien daher durchaus gewisse Mehrkosten zumutbar, weil auch der Anschluss an Telekabel Kosten nach sich ziehen würde.
OGH 10.2.1998, 5 Ob 30/98t
Oft wird gegen eine Sat-Antenne damit argumentiert, dass es im Haus schon Kabelfernsehen gäbe. Dies ist allerdings kein Untersagungsgrund. Meist ist es ja so, dass über Kabel weit weniger Programme empfangen werden können als über Satellit. Ein anderes OGH-Urteil - Wohnungseigentum betreffend - sprach dazu aus: Unter notwendigen Antennen werden nicht nur solche verstanden, die einen Fernseh- oder Hörfunkempfang überhaupt ermöglichen, sondern auch solche, die nach dem Stand der Technik den Empfang solcher Programme ermöglichen, die mit den herkömmlichen Zimmer- oder Dachantennen oder im Wege des Kabelfernsehens nicht empfangen werden können. Auch das Argument, später werde eine Gemeinschaftsschüssel angebracht, zieht nicht. Im selben Urteil steht, dass es auf den jetzigen Zeitpunkt ankommt und nicht auf vielleicht in der Zukunft eintretende Umstände.
OGH 28.4.1992, 5 Ob 120/91