Zum Inhalt

Verfall von Guthaben bei Tarifen "ein ganzes Leben lang"

Wird ein Tarif damit beworben, dass das Guthaben ein ganzes Leben lang gilt und nicht verfällt, so ist eine Klausel, die eine 3jährige Verjährung von Guthaben vorsieht, gesetzwidrig.

Verbandsverfahren der Bundesarbeiterkammer gegen Hutchison Drei Austria GmbH:

Hutchison Drei Austria GmbH bewarb im Jahr 2007 seinen Tarif "SixBack" ua damit: "Das Guthaben gilt übrigens ein ganzes ***Leben lang und verfällt nicht!"

Im September 2014 schickte Hutchison Änderungsschreiben an ihre Kunden geschickt: Ein Pakettarif des "SixBack" sollte ab Oktober 2014 eingestellt werden und "automatisch" auf einen neuen Tarif umgestellt werden. In diesem Änderungsschreiben stand ua, dass Guthaben, nur noch drei Jahre genutzt werden können.

Für den OGH ist dieser Verfall in Hinblick auf die Werbeaussage ("ein ganzes ***Leben lang") unzulässig.

Klagsvertreter: RA Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien
OGH 24.5.2017, 9 Ob 14/17z

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unterlassungserklärung von T-Mobile

Unterlassungserklärung von T-Mobile

Der VKI hat im Auftrag des BMSGPK die T-Mobile Austria GmbH abgemahnt. T-Mobile hatte Konsument:innen, die Ansprüche im Zusammenhang mit der jährlichen Servicepauschale bzw. dem monatlichen Internet-Service Entgelt geltend gemacht hatten, die ordentliche Kündigung erklärt.

Unterlassungserklärung von A1

Unterlassungserklärung von A1

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMSGPK die A1 Telekom Austria AG (A1) wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen (konkret: E-Mail-Adresse) auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von A1 verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. A1 hat am 21.06.2024 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang