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Vermieter muss Klimaanlageneinbau häufig nicht zulassen

Der Obersten Gerichtshof (OGH) hat erneut entschieden, dass die Zustimmung des Vermieters zum Einbau einer Klimaanlage gerichtlich nicht ersetzt werden kann, wenn die konkret beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung als solche nicht verkehrsüblich ist. Es reicht daher nicht aus, dass Klimaanlagen in Wohnungen allgemein verkehrsüblich sind. Ebenso wenig ist es ausreichende, dass ein wichtiges Interesse – wie etwa Schlafstörungen durch nächtliche Hitze – vorliegt.

Eine Konsumentin wollte aufgrund großer Hitze in ihrer Wohnung eine Klimaanlage in ihre Mietwohnung einbauen lassen. Der Vermieter verweigerte allerdings die notwendige Zustimmung zur Errichtung und Installation des Klimagerätes. Die Konsumentin entschied sich daher dafür, einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Errichtung und Installation eines Klimageräts auf ihrer Loggia (gemäß § 9 MRG) bei Gericht zu stellen.

Der OGH verweigerte nun endgültig diese Zustimmung. Dabei führt er auf, dass die Genehmigung einer solchen „wesentlichen Veränderung“  nur dann zu geben ist, wenn diese Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient. Beide Voraussetzungen müssen geleichzeitig vorliegen und vom Mieter bewiesen werden. Der OGH hält fest, dass es bei dieser Beurteilung immer auf den Einzelfall ankommt und dieser in seiner Gesamtheit zu betrachten ist.

Selbst wenn der Einbau einer Klimaanlage ein wichtiges Interesse der Mieterin erfüllt, muss anhand objektiver Umstände noch festgestellt werden, ob die Voraussetzung der „Übung des Verkehrs“ entspricht. Es kommt bei dieser objektiven Beurteilung nicht auf die subjektiven Bedürfnisse der Mieterin an. Es spielt die Vermeidung von Schlafstörungen in Folge zu hoher nächtlicher Temperaturen keine Rolle. Die Mieterin muss (auch) die Verkehrsüblichkeit des Einbaus eines Klimagerätes in ihrer Wohngegend durch konkrete Tatsachen darlegen. Dabei reicht es nicht aus, wenn in einer anderen Wohnung, einer mehr als 100 Wohnungen auf zumindest vier Stiegen umfassenden Wohnanlage, eine Klimaanlage errichtet werden durfte. Die Mieterin scheiterte damit, die Verkehrsüblichkeit zu beweisen.

Aus der OGH Entscheidung geht hervor, dass es zur Erteilung einer gerichtlichen Zustimmung wohl nötig wäre, dass am konkreten Standort generell Miet- oder Nutzungsobjekte älterer Wohnanlagen zur Vermeidung einer Überhitzung im Sommer mit Klimageräten nachgerüstet werden und somit eine solche Nachrüstung üblich ist.

In Zukunft bleibt es damit schwer für Mieter eine Zustimmung zum Einbau von Klimaanlagen vom Vermieter zu erzwingen. Im Einzelfall – wenn etwas der Mieter in einer Gegend mit vielen nachträglich eingebauten Klimageräten wohnt – kann eine solche Zustimmung wohl dennoch erzwungen werden.


OGH 04.02.2021, 5Ob10/21p
 

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