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Versicherung - Rückforderung von "Dauerrabatten" unzulässig

Die Praxis der Allianz Versicherung, in Versicherungsverträgen gegenüber Verbrauchern alte - gesetzwidrige - Dauerrabattklauseln einseitig durch andere neue Klauseln zu ersetzen und auf dieser Basis eine wenn auch geringere Rückzahlung des Dauerrabattes zu verlangen, ist unzulässig.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt - im Auftrag des Sozialministeriums - seit Jahren Verbandsklagen gegen Vereinbarungen von Rückforderungsansprüchen von Versicherern auf gewährte "Dauerrabatte" gegenüber Verbrauchern, wenn diese einen Versicherungsvertrag nach Ablauf von drei Jahren zulässigerweise vorzeitig kündigen.

In bisherigen Verbandsverfahren wurden verschiedene früher verwendete Dauerrabatt-Klauseln als gesetzwidrig beurteilt. Die Allianz Elementar Versicherungs AG verlangte dennoch bei Versicherungsverträgen mit derartigen alten Dauerrabattklauseln im Fall einer vorzeitigen Auflösung gegenüber Verbrauchern die Rückzahlung der gewährten Dauerrabatte. Es wurde dabei jener Betrag zurückgefordert, der sich auf Basis einer neuen Dauerrabattklausel errechnete. Diese neue Klausel wurde von der Allianz einseitig vorgeschrieben.

Der VKI ging - im Auftrag des Sozialministeriums - auch gegen diese Praxis vor. Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilt diese Praxis nunmehr als unzulässig. Die von der Versicherung vorgenommene einseitige Ersetzung alter Klauseln durch andere neue Klauseln und die Ableitung von Forderungen ist daher unzulässig.

Damit ist auch klargestellt, dass die Dauerrabattnachzahlungen an die Verbraucher zurückzuzahlen sind. Der VKI stellt dazu Musterbriefe zur Verfügung.

OGH 19.3.2014, 7 Ob 11/14i
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Klageverterter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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