Zum Inhalt

VKI einigt sich mit Scottish Widows Limited

Konsumentinnen und Konsumenten erhalten ihre Forderungen zum Teil erstattet

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) vertritt in 14 Sammelklagen insgesamt 206 Betroffene, die vor dem 01.01.2019 den Rücktritt von ihrer Lebensversicherung gegenüber der Scottish Widows Limited (vormals Clerical Medical Investment Group Limited) erklärt hatten. Das Prozesskostenrisiko für die 14 Verfahren hat die OMNI BRIDGEWAY übernommen.

Nach intensiven Verhandlungen konnten die Parteien einen Vergleich erzielen. Danach erhalten die Konsumentinnen und Konsumenten ihre Forderungen zum Teil ersetzt.

Vor rund eineinhalb Jahren hatte der VKI im Auftrag des Sozialministeriums 14 Sammelklagen gegen die Scottish Widows Limited (vormals Clerical Medical Investment Group Limited) im Zusammenhang mit dem Rücktritt von Lebensversicherungen eingebracht. Die OMNI BIRIDGEWAY (vormals Roland ProzessFinanz AG) aus Köln hat die Finanzierung und damit das Prozesskostenrisiko für alle 14 Klagen übernommen.

Nach den Grundsatzentscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Obersten Gerichtshofes (OGH) steht den Versicherungsnehmern bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu.

Der VKI ist der Auffassung, dass der Spätrücktritt der betroffenen Kunden zulässig war und den Konsumentinnen und Konsumenten im Wesentlichen die Prämien samt Zinsen zurückzuzahlen sind. Die Scottish Widows Limited ist der Ansicht, dass die überwiegenden Ansprüche unbegründet sind.

Trotz dieser unterschiedlichen Rechtsauffassungen bezüglich der Rücktrittsbelehrungen konnte nun eine vergleichsweise Lösung im Sinne der beiden Parteien erzielt werden.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Der VKI hatte die UNIQA Österreich Versicherungen AG geklagt. Inhalt der Klage waren 18 Klauseln aus den AVB für Lebensversicherungen. Während der VKI bereits in den Unterinstanzen die Mehrzahl der Klauseln rechtskräftig gewonnen hatte, waren noch drei Klauseln Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH. Der OGH bestätigte nun auch die Gesetzwidrigkeit dieser Klauseln.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang