Zum Inhalt

VKI - Erfolg bei Lehman-Garantie-Produkt

Auch das OLG Wien bestätigt: Die Generali Versicherung hat irreführend für das Anlageprodukt "Premium Edition 168" geworben und ihre Haftung für den Kapitalverlust in den AGB gesetzwidrigerweise ausgeschlossen

Der VKI ging - im Auftrag des BMASK - gegen die Werbung und gegen Klauseln in den Verträgen des Versicherungsanlageproduktes "Premium Edition 168" der Generali Versicherung vor und wurde in wesentlichen Punkten schon in erster Instanz bestätigt. Das OLG Wien verwarf nun die Berufung der Beklagten.

Die Generali hatte für das Produkt "Premium Edition 168" (Slogan: "Give Geld a Chance") mit einer "Kapitalgarantie 168%", "garantiert hohen Erträgen" und mit dem Logo sowie dem Slogan "unter den Flügeln des Löwen" geworben.
Tatsächlich handelte es sich bei dem Produkt um eine Anleihe der Lehman Brothers Treasury Co.B.V. in den Niederlanden; als Garantiegeber trat deren Muttergesellschaft, die Lehman Brothers Holding Inc. in den USA auf, worüber die Kunden weder in der Werbung noch in den Vertragsunterlagen ausreichend informiert wurden.
In den AGB wälzte die Versicherung das Risiko auf den Kunden ab, indem sie die Haftung für den Ausfall des Emittenten und einen damit verbundenen Kapitalverlust ausschloss.

Das Erstgericht erklärte die Werbung für irreführend, die Klauseln für gesetzwidrig.
Das OLG Wien als Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Bei einem Garantieprodukt sei die Identität des Garanten gerade die Kerninformation zur Beurteilbarkeit, ob das Produkt den Sicherheitserwartungen entspreche, die Information darüber sei nicht irgendein, sondern ein zentrales Detail, und hätte in der Werbung ohne weiteres Platz gefunden. Die Garantie eines großen und seriösen im Inland ansässigen Versicherungsunternehmens entfaltet eine einschlägige Anlockwirkung, auch wenn die Lehman-Gruppe zum damaligen Zeitpunkt noch einen tadellosen Ruf besessen habe.

OLG Wien 21.9.2009, 4 R 189/09g
Klagevertreter: Brauneis, Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH, Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Verbandsverfahren geklagt. Es handelt sich um eine Klausel, wonach die Leistung im Falle der Arbeitsunfähigkeit erstmalig an dem Fälligkeitstermin der Kreditrate erbracht wird, welcher dem Ablauf einer Frist von 6 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit folgt (=Karenzzeit). Die Klausel, auf die sich der Versicherer auch im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren vom OLG Wien als unzulässig beurteilt, nachdem zuvor schon das HG Wien dem VKI recht gegeben hat. Das Urteil ist rechtskräftig.

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Musterprozess geklagt. Eine Verbraucherin hatte für den Fall der Arbeitsunfähigkeit für einen Kreditvertrag eine Restschuldversicherung bei der CNP Santander Insurance Europe DAC abgeschlossen. Nachdem sie wegen Long Covid eine Zeit lang arbeitsunfähig war, zahlte der Versicherer nicht alle Kreditraten. Der Versicherer zahlte jedoch kurz nach der Klagseinbringung durch den VKI den gesamten Klagsbetrag. Die Klausel, auf die sich der Versicherer im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren rechtskräftig für unzulässig erklärt.

OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat – im Auftrag des Sozialministeriums – eine Verbandsklage gegen die Lyconet Austria GmbH (Lyconet) geführt. Lyconet, ein im Netzwerk-Marketing tätiges Unternehmen, vertrieb unter anderem das „Cashback World Programm“. Dabei handelt es sich um eine Einkaufsgemeinschaft, die es Mitgliedern ermöglichen sollte, durch den Bezug von Waren und Dienstleistungen bei Partnerunternehmen Vorteile zu erhalten. Gegenstand der Klage waren 47 Vertragsklauseln, die Bestandteil von Lyconet-Vereinbarungen und sogenannten Lyconet Compensation-Plänen waren. Diese wurden vom VKI unter anderem aufgrund zahlreicher intransparenter Regelungen und damit einhergehender Unklarheiten kritisiert. Nachdem bereits die Unterinstanzen alle beanstandeten 47 Klauseln als gesetzwidrig beurteilt hatten, erkannte auch der Oberste Gerichtshof (OGH) sämtliche Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang