In seinen Geschäftsbedingungen hatte DEGIRO unter anderem festgelegt, dass die Kundenkommunikation grundsätzlich in englischer oder niederländischer Sprache erfolgt und dass das Unternehmen keine anderen Sprachen verwenden muss. Der OGH beurteilte die diesbezüglichen Klauseln als überraschend und nachteilig. Mit Bezug auf die deutschsprachige Website und die deutschsprachigen Vertragsbestimmungen ist die Verhandlungs- und Vertragssprache daher Deutsch. Da der deutschsprachige Vertrag Rechte und Pflichten im Vertrag verbindlich festlegt, muss dem Höchstgericht zufolge Deutsch auch im Streitfall zwingend maßgebend sein. Andernfalls könnten Verbraucher sich schon aufgrund unterschiedlicher Sprachfassungen kein verlässliches Bild über die Vertragslage verschaffen, weil sie nicht gehalten sind, die unterschiedlichen Sprachfassungen miteinander zu vergleichen.
Eine weitere als unzulässig beurteilte Klausel sah vor, dass DEGIRO keine Garantie für eine ununterbrochene und fehlerfreie Funktionsweise des Webtraders gibt und berechtigt ist, den Zugang zum Webtrader bzw. dessen Funktionsweise vorübergehend einzuschränken. Verbraucher können nicht abschätzen, wie lange der Zugang zum Webtrader beeinträchtigt ist und ob sie zur Vornahme einer Online-Transaktion nur eine kurze Zeitspanne zuwarten oder ob sie auf eine andere, mit Kosten verbundene Möglichkeit der Auftragsübermittlung per Telefon oder E-Mail ausweichen müssen. Nach der Klausel ist DEGIRO außerdem berechtigt, die Funktionsfähigkeit des Webtraders aus beliebigen Gründen, also auch willkürlich, zu beschränken. Die Klausel ist daher sowohl intransparent als auch gröblich benachteiligend.
Ebenfalls für unzulässig erklärt wurden Klauseln, nach denen das Risiko von Verlust, Diebstahl oder Missbrauch des Zugangscodes zum Web-Trader (mit dem Transaktionen getätigt werden können) bis zur Sperre des Codes pauschal auf den Verbraucher überwälzt wurde. Solche Klauseln benachteiligen die Kunden, wenn damit der Ausschluss der Haftung wegen technischen Missbrauchs für Fälle vereinbart werden soll, in denen ohne Verschulden des Kunden die Karte kopiert und der Code in irgendeiner Weise ausgespäht wird.
Gesetzwidrig ist auch eine Bestimmung, nach der die Entgelte im Preisverzeichnis „von Zeit zu Zeit“ angepasst werden konnten, weil DEGIRO sich dadurch ein einseitiges Preisänderungsrecht vorbehält.
OGH 22.12.2020, 4 Ob 213/20g
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
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