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VKI-Erfolg gegen Online-Broker DEGIRO

DEGIRO B.V. ist ein international tätiger Web-Trader mit Sitz in den Niederlanden, der auf „degiro.at“ eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kundinnen und Kunden Wertpapiere erwerben können. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums DEGIRO wegen diverser Klauseln in den Geschäftsbedingungen geklagt. Nachdem bereits das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien dutzende Klauseln als unzulässig beurteilt haben, liegt nun die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor: Das Höchstgericht erachtet 48 Klauseln als gesetzwidrig.

Die DEGIRO BV ist ein Onlinebroker mit Sitz in den Niederlanden, der eine Online-Tradingplattform auf www.degiro.at anbietet. Kunden können über diese Website Wertpapiere erwerben. DEGIRO ist in 19 Ländern, darunter auch Österreich, Deutschland und der Schweiz, aktiv. Der VKI prüfte umfassend die verschiedensten AGB des Unternehmens, nämlich die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen-Kundenvertrag", den "Sonderbedingungen Debit Geld" die "Sonderbedingungen Debit Wertpapiere" und "Sonderbedingungen für Derivate" und klagte wegen über 50 Klauseln.

Zu den Klauseln 1 bis 15 (2. Teil), 16 bis 21, 23 bis 25 und 27 bis 51:

Die Beklagte argumentierte zu diesen Klauseln ganz allgemein, dass das Berufungsgericht von einem unzutreffenden Verbraucherleitbild ausgegangen wäre und nicht das Verständnis eines „Durchschnittsösterreichers“, sondern „eines für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden“ heranzuziehen wäre, also jenes eines „typischen privaten Wertpapierinvestors“, bei dem ein „deutlich höherer Grad an Information, Aufmerksamkeit und Verständnis“ vorliegen würde.

Der OGH verwies in diesem Zusammenhang auf den – durch die Klauselrichtlinie RL 93/13/EWG vorliegenden - Unionsrechtsbezug und das maßgebende Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (EuGH C-562/15).

Zwar kommt es laut OGH auf das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittsverbrauchers an, jedoch ist es maßgebend, an welche Kunden sich das konkret zu beurteilende Angebot richtet. Wertpapierinvestitionen sind laut OGH heutzutage keineswegs außergewöhnlich und hat vor allem das Angebot im Internet zu einer Verbreiterung des Kundenkreises beigetragen. Der OGH verneinte daher, dass dem durchschnittlichen Kleinanleger ein höheres Verständnis als dem gewöhnlichen Durchschnittsverbraucher zukommt und ebenso, dass jeder Anleger über Fachwissen in Bezug auf die angebotenen Finanzprodukte verfügt.

Das Angebot der Beklagte richtete sich an ein allgemeines Verbraucherpublikum und legte der OGH daher das Klauselverständnis des informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers zugrunde.

Zu Klausel 7 – Funktionseinschränkung:

DEGIRO gibt keine Garantie für eine ununterbrochene und fehlerfreie Funktionsweise des Webtraders und ist dazu berechtigt, den Zugang zum Webtrader bzw dessen Funktionsweise vorübergehend einzuschränken, zB bei technischen Störungen oder Wartungsarbeiten.“

Der OGH hielt fest, dass mit der gegenständlichen Klausel die Haftung der Beklagten für den Fall ausgeschlossen werden soll, dass der Webtrader nicht erreichbar ist oder nicht funktioniert und insbesondere keine Order platziert werden kann. Außerdem ist hier schon der Begriff der „Garantie“ unklar, weil es unklar bleibt, ob damit Gewährleistungsansprüche oder eine darüber hinausgehende Garantie gemeint ist. Ein Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen geht aus der Klausel gar nicht hervor. Auch der Begriff „vorübergehend“ ist unbestimmt und lässt für den Verbraucher nicht erkennen, ob die Funktionsfähigkeit des Webtraders durch die Beklagte so rasch wie möglich wiederhergestellt wird, oder sie sich dafür beliebig Zeit lassen kann. Damit kann der Verbraucher aber nicht abschätzen, ob er zur Vornahme einer Online-Transaktion nur eine kurze Zeit lang zuwarten, oder auf andere (kostenpflichtige) Auftragsübermittlungsmöglichkeiten ausweichen muss.

Darüber hinaus berechtigt die Klausel die Beklagte auch dazu, die Funktionsfähigkeit des Webtraders aus beliebigen Gründen (auch willkürlich) einzuschränken, da technische Störungen und Wartungsarbeiten lediglich beispielhaft genannt werden. Es gibt auch keine Einschränkung auf jene Fälle, auf welche die Beklagte keinen Einfluss hat oder die nicht in ihre Sphäre fallen. Damit werden auch willkürliche Zugangsbeschränkungen und Funktionsbeeinträchtigungen und auch allfällige Schäden ausgeschlossen, die im Verantwortungsbereich der Beklagten liegen bzw von ihr in Verletzung des vertraglichen Pflichtenkatalogs verschuldet sind, wofür auch ein Organisationsverschulden in Frage kommt. Das ist laut OGH aber gröblich benachteiligend gem § 879 Abs3 ABGB.

Dies stellt zugleich auch einen Verstoß gegen § 9 Abs 1 KSchG dar, weil Gewährleistungsrechte des Verbrauchers ausgeschlossen werden und insbesondere auch eine von der Beklagten verschuldete Betriebsunterbrechung davon erfasst wird.

Zu Klausel 16 – Gemeinsame Ausführung von Kundenaufträgen:

DEGIRO ist dazu berechtigt, Orders verschiedener Kunden zu bündeln und diese dann in gebündelter Form an die Ausführungsstelle (Börse, OTC Counterparty oder sonstige Stelle) weiterzuleiten. D EGIRO wird dies nur dann tun, wenn die Bündelung des Orders aller Voraussicht nach keine Nachteile für die betreffenden Kunden mit sich bringt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Bündelung nachteilig für den Kunden ist.“

Gegenständliche Klausel ist laut OGH widersprüchlich, weil der Verbraucher den Eindruck erhält, eine Bündelung sei ohnedies mit keinen Nachteilen verbunden und verwendet die Beklagte dabei einen unbestimmten Vorbehalt („aller Voraussicht nach“). Damit wird das Risiko verharmlost.

Damit wird aber gleichzeitig auch ein Freibrief für den Fall der Nachteiligkeit für die Beklagte ausgestellt. Die Passage „aller Voraussicht nach“ ist völlig unbestimmt und im Hinblick auf das Risiko und die möglichen Nachteile für Verbraucher auch nicht fassbar. Der Verbraucher kann daher nicht abschätzen, ob er mit Nachteilen aus der Bündelung rechnen muss bzw solche im Normalfall vermieden werden. Es bleibt auch unklar, ob die Nachteile nur solche sein können, die marktbedingt eintreten und unvorhersehbar sind, oder solche, die einer Fehleinschätzung der Beklagten geschuldet sind.

Die Klausel ist daher intransparent.

Die Klausel ist aber auch inhaltlich unzulässig, weil sie der klaren Rechtslage widerspricht und daher als gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB einzustufen. Dies, weil den zugrundeliegenden Vorgaben im WAG 2018 und der Delegierten VO 2017/565/EU zufolge die Mitteilung im Einzelfall erfolgen muss und ein entsprechender Hinweis in den AGB nicht genügt.

Zu den Klauseln 24 und 42 – Sprache der weiteren Kommunikation sowie der AGB in Streitfällen:

DEGIRO kommuniziert grundsätzlich mit Kunden in der englischen oder niederländischen Sprache. DEGIRO ist nicht gehalten, mit Kunden in einer anderen Sprache zu kommunizieren.“ (Klausel 24)

Zur Annehmlichkeit ihrer Kunden stellt DEGIRO den Kundenvertrag in mehreren Sprachen zur Verfügung. Im Streitfall ist jedoch die englische Version des Kundenvertrags und nicht dessen Übersetzung entscheidend. Die englische Version des Kundenvertrags ist auf www.degiro.ie zu finden.“ (Klausel 42)

Der OGH führte zur Zulässigkeit der Verwendung fremdsprachiger AGB aus, dass die Fremdsprachenverwendung in AGB dem Transparenzgebot nur dann genügt, wenn vom Publikum die Sprachkenntnis in dem für das Verständnis des Klauselwerks notwendigen Maße erwartet werden kann. Auch bei Sprachunkenntnis des Vertragspartners können fremdsprachige AGB nur dann wirksam vereinbart werden, wenn in der Verhandlungs- und Vertragssprache darauf hingewiesen wurde und dennoch eine uneingeschränkte Annahmeerklärung abgegeben wurde. Bei unterschiedlichen Verhandlungs- und Vertragssprachen muss der andere Vertragsteil in der Vertragsurkunde in der Verhandlungssprache deutlich auf die Einbeziehung solcher AGB hingewiesen werden (6 Ob 229/08g).

Im vorliegenden Fall ist die Verhandlungs- und Vertragssprache mit Bezug auf die deutschsprachige Website und die deutschsprachigen Vertragsbestimmungen folglich Deutsch und muss diese Sprache – da Rechte und Pflichten im Vertrag verbindlich festgelegt werden – auch im Streitfall zwingend maßgebend sein. Andernfalls könnten Verbraucher sich schon aufgrund unterschiedlicher Sprachfassungen kein verlässliches Bild über die Vertragslage verschaffen, da diese – abgesehen von den Sprachkenntnissen- nicht gehalten sind, die unterschiedlichen Sprachfassungen miteinander zu vergleichen.

Damit hätte es auch die Beklagte in der Hand die Streitsituation zB für sich günstiger zu beeinflussen, indem englischsprachige Versionen für die eigene Rechtsposition günstiger formuliert werden.

Die gegenständliche Klausel 24 ist daher gröblich benachteiligend und auch intransparent.

Die Sprachwahl ist zudem auch überraschend und ungewöhnlich iSd § 864a ABGB, da der Kunde mit einer Abweichung von der Vertragssprache im Streitfall nicht rechnet und diese Bestimmungen im zu beurteilenden Klauselwerk auch nicht leicht auffindet.

Der OGH hielt fest, dass dieselben Überlegungen auch für die Kundenkommunikation gem Klausel 24 gelten, weil sich diese zumeist nicht nur auf Informationen beschränkt, sondern auch verbindliche rechtsgeschäftliche Erklärungen beinhaltet.

Auch diesbezüglich ist die Verhandlungs- und Vertragssprache maßgebend. Zudem muss auch in Bezug auf reine Informationen sichergestellt sein, dass sie der Kunde auch ohne Beiziehung eines Übersetzers versteht, wobei dies jedenfalls bei Verwendung der niederländischen Sprache nicht unterstellt werden kann, weshalb dem Kunden die Verwendung dieser Sprache unzumutbar ist.

Der OGH führte auch aus, dass § 9 Abs 1 Z 4 ECG (in Umsetzung v Art 10 Abs 1 lit d d EC-RL) nichts über das Recht zur Verwendung vom Internetauftritt oder von der Vertragssprache abweichender AGB oder Kommunikationsmöglichkeiten aussagt.

Zu Klausel 25 – Informationsübermittlung:

„Die Vertragsparteien kommen überein, dass jedwede schriftliche Kommunikation per Post, per E-Mail oder über die Website erfolgen kann.“

Diese Klausel, die jede Art der Kommunikation inklusive rechtsgeschäftlich verbindliche Erklärungen betrifft, würde es laut OGH der Beklagten ermöglichen, derartige Erklärungen auf die Website zu stellen, um sich dann in der Folge gegenüber dem Verbraucher darauf berufen zu können. Derartige rechtsgeschäftliche Erklärungen sind aber nur mit ordnungsgemäßem Zugang an den Erklärungsempfänger wirksam, wobei das Einlangen der Erklärung in den Machtbereich des Empfängers vorausgesetzt wird (8 Ob 144/18m). Für den Zugang elektronischer Erklärungen ist § 12 ECG relevant und gehört die Mailbox des Empfängers zu dessen Machtbereich.

Durch die bloße Veröffentlichung von Erklärungen auf einer Website wird diesen Anforderungen nicht entsprochen und erkannte der OGH sogar einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG, weil laut Klausel auch rechtserhebliche Erklärungen des Unternehmers unabhängig vom tatsächlichen Zugang als zugegangen gelten sollen.

Zudem soll gegenständliche Klausel die „schriftliche“ Kommunikation auch per Mail und Website schriftlich ermöglichen, auch wenn -gesetzlich oder gewillkürt- die Schriftform erforderlich wäre. Solche Erklärungen erfüllen jedoch die Anforderungen an schriftformgebundene Erklärungen nicht.

Die Klausel ist daher auch aus diesem Grund gesetzwidrig.

Zu Klausel 44 – Informationspflichten bei Kreditgewährung:

Für die Inanspruchnahme der Dienstleistung Debit Geld hat der Kunde Zinsen zu zahlen. Die von DEGIRO in Rechnung gestellten Zinsen sind variabel und variieren je nach Währung. Die Höhe der zu zahlenden Zinsen kann jederzeit dem 'Preisverzeichnis' entnommen werden, das im Dokumentencenter auf der Website von DEGIRO zu finden ist. Änderungen in Bezug auf Sollzinssatz sind ab dem Tag ihrer Veröffentlichung bindend. Falls nicht in Bezug auf eine Währung eine geänderte Regelung in das Dokument 'Preise' aufgenommen wurde, werden die Zinsen auf der Grundlage von 360 Kalendertagen pro Jahr und der tatsächlichen Anzahl der Tage des Monats berechnet. Die Zinsen werden monatlich vom Kontoguthaben abgebucht. Für die Fazilität Debit Geld stellt DEGIRO keine anderen Kosten in Rechnung.“

Bei gegenständlicher Klausel wird nur ganz allgemein auf ein Preisverzeichnis verwiesen und ist für den Kunden nicht klar, welche Fassung nun maßgebend ist (jene zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme oder jene zum Zeitpunkt der monatlichen Abrechnung). Auch fehlt ein Hinweis darauf, dass frühere Fassungen weiterhin veröffentlicht bleiben. Der Verbraucher wird daher darüber im Unklaren gelassen, ob er die verrechneten Sollzinsen auch nachträglich überprüfen kann und wird dem Verbraucher daher ein unklares Bild über die jeweilige Höhe der zu zahlenden Sollzinsen verschafft.

Damit liegt Intransparenz vor.

Weiters soll die Änderung des Sollzinssatzes ab dem Tag der Veröffentlichung im Dokumentencenter auf der Website der Beklagten verbindlich sein, womit aber ein Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG vorliegt und es auf die Sonderregelungen gem §§ 9, 11 und 22 VKrG gar nicht ankommt (8 Ob 144/18m).

Die Klausel ermöglicht zudem beliebige Zinsänderungen auch „in nur eine Richtung“ zum Nachteil des Verbrauchers und verstößt damit auch gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG (8 Ob 144/18m).

Auf die Frage, ob auf die Kreditgewährung durch einen Wertpapierdienstleister ausschließlich die Informationspflichten nach der MIFID II-RL, oder soweit darin speziell für das Kreditgeschäft vorgesehene Informationspflichten fehlen- parallel auch jene der gem Verbraucherkredit-RL zur Anwendung gelangen, kam es für den OGH daher gar nicht mehr an. Ein Vorabentscheidungsverfahren zum Verhältnis Informationspflichten gem MIFID II und Verbraucherkredit-RL war daher nicht notwendig.

Zu Klausel 47 – Verzugszinsen für Debit Geld:

Falls die für das Debit Geld festgelegten Obergrenzen überschritten werden oder wenn Beträge auf Aufforderung zurückzuzahlen sind, gelten für diesen Teil des Debit Geld Verzugszinsen gemäß dem Preisverzeichnis der Informationen zu den Wertpapierdienstleistungen von DEGIRO.“

Auch bei dieser Klausel wird auf das Preisverzeichnis auf der Website der Beklagten verwiesen und bleibt ebenfalls unklar, ob dieses zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme oder zu irgendeinem Abrechnungszeitpunkt maßgebend sein soll. Dazu wird auch hier ein nicht näher konkretisiertes und beliebiges Recht auf einseitige Änderung der Leistungen auch „in nur eine Richtung“ eingeräumt. Die Klausel ist daher intransparent und verstößt zudem auch noch gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG und auch § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.

Auch hier erübrigen sich Fragen zu den besonderen Schutzbestimmungen des VKrG.

Zu Klausel 48 – Kündigung von Debit Geld:

Der Anhang Debit Geld wird für einen unbestimmten Zeitraum zwischen den Parteien geschlossen. Der Anhang Debit Geld kann zu jedem Zeitpunkt von einer der beiden Parteien unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Kalendermonat gekündigt werden. Der Anhang Debit Geld erlischt automatisch mit der Auflösung des Vertrags über Wertpapierdienstleistungen.“

Der OGH betonte, dass die hier vorliegende Kreditgewährung zur Finanzierung einer Wertpapierinvestition und daher als Dauerschuldverhältnis auf einen längeren Zeitraum angelegt ist. Der Kreditvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und die jederzeitige Möglichkeit der Fälligstellung unter Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist lässt sich mit diesem Konzept nicht in Einklang bringen.

Laut OGH liegt ein Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG vor, weil gerade nicht auf eine Gefährdung für den Unternehmer bzw die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Kreditverhältnisses durch die Beklagte abgestellt wird und auch die Kündigungsmöglichkeit des Verbrauchers daran nichts ändert, weil es unterschiedliche Interessenlagen zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer gibt. Der Kreditgeber möchte die Finanzmittel zurückbezahlt bekommen, dem Kreditnehmer werden durch die vorzeitige Kündigung Kreditmittel entgegen seinen wirtschaftlichen Dispositionen entzogen, wobei ihn dies zur Umschuldung zwingen kann (6 Ob 24/20b, 8 Ob 144/18m).

Auch hier kam es dem OGH nicht mehr auf die Frage der Anwendbarkeit des VKrG und vor allem auf die Kündigungsfristen gem § 14 VKrG an.

OGH, 22.12.2020 4 Ob 213/20g

Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, Rechtsanwalt in Wien

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Anmerkung:

Den gesamten Klauseltext und das Urteil zweiter Instanz finden Sie hier.

Das Urteil im Volltext

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