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VKI gegen 17 Klauseln der AGB der Banken wegen Verstößen gegen ZaDiG erfolgreich

Im Auftrag des BMASK hatte der VKI die UniCredit Bank Austria - stellvertretend für viele Banken - wegen Verstößen zahlreicher Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingunge gegen das Zahlungsdienstegesetz (kurz: ZaDiG) mit Verbandsklage auf Unterlassung geklagt.

Das ZaDiG ist seit 1.11.2009 in Kraft und regelt umfassend die Rechte und Pflichten der Zahlungsdienstleister bzw -dienstnutzer betreffend Zahlungsdiensten. Das HG Wien bestätigt nun die Rechtsansicht des VKI und stellt fest, dass alle 17 inkriminierten Klauseln gegen das ZaDiG verstoßen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Im Sinne einer für Verbraucher klaren Rechts- und Geschäftsbedingungslage wäre ein rasches Einlenken der Banken wünschenswert.

Die wichtigsten Änderungen, die durch das ZaDiG auch baldigst Niederschlag in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken finden sollten, betreffen va Informationspflichten gegenüber den Kunden und Entgeltbestimmungen:

Entgelte dürfen dem Kunden nach den Bestimmungen des ZaDiG nur dann verrechnet werden, wenn sie rechtzeitig vor Vertragsabschluss dem Kunden in aufgeschlüsselter Form mitgeteilt wurden. Klauseln, die dieser vorvertraglichen Aufklärungspflicht widersprechen sind daher unzulässig. Entgeltänderungen sind nach der neuen Rechtslage dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig (dh. zwei Monate vor der geplanten Änderung) mitzuteilen, wobei dieser ablehnen und außerordentlich kündigen kann. Indexklauseln, die pauschal die Entgelte für Zahlungsdienste an den Verbraucherpreisindex (VPI) anpassen, sind demnach ebenfalls nicht mehr zulässig.

Das Gericht stellt auch klar, was der Gesetzgeber mit der Formulierung gemeint hat, dass bestimmte Informationen (etwa auch geplante Änderungen des Rahmenvertrages) dem Kunden "mitgeteilt" werden müssen: Die Gesetzesmaterialien geben darüber Aufschluss, dass das Kreditinstitut diese Informationen dem Kunden von sich aus übermitteln muss. Ein bloßes "Zurverfügungstellen" (etwa durch Aushang im Schalterraum der Bank) reicht dafür nicht aus.

Auch hinsichtlich etwaiger Sorgfaltspflichten, die die Bank den Kunden in Bezug auf Zahlungsinstrumente (etwa Bankomat- oder Kreditkarten) mittels Klauseln in den AGB auferlegen möchte, setzt das ZaDiG klare Grenzen: Nicht alle Sicherheitsvorkehrungen, sondern lediglich für den Kunden "zumutbare" dürfen auf den Kunden abgewälzt werden.

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