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VKI gegen Klauseln bei Premiere

Der VKI geht - im Auftrag der AK Vorarlberg - erfolgreich gegen gesetzwidrige Klauseln des Pay-TV-Kanals Premiere vor.

Zu einer Reihe von Klauseln gab es einen gerichtlichen Unterlassungsvergleich.

Eine Klausel wird ausjudiziert; der VKI hat in zweiter Instanz gewonnen (siehe Urteilsbesprechung).

Folgende Klauseln darf Premiere nicht mehr verwenden, bzw sich darauf auch nicht berufen:

1. Premiere behält sich vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle sowie die Nutzung der einzelnen Kanäle zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern.

2. Hat der Abonnent die Beschädigung oder den Verlust nicht zu vertreten, stehen ihm aber aus der Beschädigung oder dem Verlust, Ansprüche gegen Dritte zu, muss er diese geltend machen und das Erlangte an Premiere abführen.

3. Bei telefonischer Bestellung der einzeln abrufbaren Programme ist Premiere berechtigt, für den Bestellvorgang eine Verwaltungsgebühr einzuheben.

4. Wird eine Banklastschrift durch einen vom Abonnenten zu vertretenden Umstand zu Unrecht zurückgerufen, kann Premiere vom Abonnenten den Ersatz der entstandenen Kosten (Bankspesen zzgl einer Bearbeitungsgebühr von mind. € 5,-- pro Rückruf) verlangen.

5. Sollte der Abonnent Programmgebühren auf andere Weise bezahlen, fällt pro Zahlung ein angemessenes Verwaltungsentgelt (mind. € 1,45) an.

6. Ist der Abonnent mit einer monatlichen Abonnementgebühr oder mit einer sonstigen Zahlung in Höhe von mindestens € 6,- im Rückstand, kann Premiere die Programmlieferung einstellen und/oder die Inanspruchnahme weiterer Leistungen (zB der PREMIERE DIREKT und PREMIERE VOLL-EROTIK Programme) verweigern.

7. Unabhängig davon, ob Premiere den Vertrag mit sofortiger Wirkung auflöst, werden im Falle des Verzuges alle künftigen Monatsentgelte bis zum nächsten möglichen Kündigungsendtermin für den Abonnenten, abzüglich einer Abzinsung von 5%, sofort zur Zahlung fällig.

8. Der Abonnent ist bei Zahlungsverzug außerdem verpflichtet, Premiere die angemessenen Kosten für die Einschaltung eines Inkassobüros sowie die tarifmäßigen Kosten für das Einschreiten eines Rechtsanwaltes zu ersetzen.

9. Premiere kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beträge aufgrund von Veränderungen der Lizenzkosten für die im Rahmen des Abonnements ausgestrahlten Programme, von behördlich festgesetzten Tarifen, Gebühren oder Steuern, die sich auf die Kosten der Ausstrahlung der im Rahmen des Abonnements gesendeten Programme auswirken, anpassen, soweit diese Veränderungen unabhängig vom Willen von Premiere eintreten.

10. Wird die Unterbrechung innerhalb von 7 Kalendertagen behoben, haftet Premiere für den Programmausfall nicht.

11. Der Abonnent ist damit einverstanden, dass die genannten Daten - mit Ausnahme der Daten über seine Bankverbindung - zu Zwecken der Vertragsabwicklung und zu Marketingzwecken auch an Dritte übermittelt werden.

12. Die beim Abruf anfallenden Telefongebühren (idR eine Einheit im Ortstarif) werden im Rahmen der Telefonabrechnung vom Abonnenten getragen.

13. Der Abonnent ist damit einverstanden, dass Premiere diese Daten zu Zwecken der Vertragsabwicklung sowie zu Marketingzwecken auch an Dritte weitergibt.

14. Ein wichtiger Grund ist für Premiere insbesondere die Einstellung des Sendebetriebs, die Änderung technischer Standards sowie die Änderung des Verschlüsselungssystems, qualifizierter Zahlungsverzug des Abonnenten im Sinne von Punkt 3.6.

15. Premiere behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementgebühren in angemessenem Umfang zu ändern.

16. Änderungen und Ergänzungen des Abonnements bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

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