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VKI gewinnt Verbandsklage gegen AvW

Ausschluss des Rechtes zur außerordentlichen Kündigung und auch der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechtes in Genussscheinbedingungen ist rechtswidrig

Der VKI hat - im Auftrag des BMASK - gegen die AvW Gruppe AG Verbandsklage wegen gesetzwidriger Kündigunsausschlüsse eingebracht und diese nunmehr in 2.Instanz zur Gänze gewonnen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
In den Genussscheinbedingungen der AvW Gruppe AG (früher: AvW Management Beteiligungs AG) wird den Genussrechtsinhabern weder ein außerordentliches noch ein ordentliches Kündigungsrecht zugestanden. So sollen die Genussscheininhaber sich auch dann nicht vom Vertrag lösen können, wenn das Genusskapital etwa vertrags- oder zweckwidrig verwendet oder gar durch kriminelle Machenschaften geschmälert würde. Der Ausschluss des Rechtes auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist insoweit gröblich benachteiligend und gesetzwidrig (siehe auch OGH 10 Ob 34/05f). Aber auch der Ausschluss der ordentlichen Kündigung auf die Dauer des Bestehens der Gesellschaft ist eine unzumutbar lange Vertragsbindung; und zwar deshalb, da eine ausreichend abgesicherte Übertragbarkeit der Genussscheine - etwa über die Börse - nicht gewährleistet ist (die Gegenseite hat sich nämlich zu einer Börsennotierung vertraglich nicht verpflichtet). Sich selbst hat die Gegenseite aber sehr wohl das Recht zur ordentlichen Kündigung eingeräumt.
Das Erstgericht (LG Klagenfurt) hielt nur den Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechtes für rechtswidrig; hingegen wurde die Klage hinsichtlich des Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechtes im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass durch die faktisch gegebene Börsennotierung ein zur Kündigung  des Vertragsverhältnisses gleichwertiges alternatives Lösungsrecht gegeben sei.
Das OLG Graz hingegen erklärte beide Klauseln für rechtswidrig.

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