Einige österreichische Pauschalreiseveranstalter haben gestern angekündigt, bei Neubuchungen, aber auch bei bestehenden Pauschalreiseverträgen infolge gestiegener Treibstoffpreise einen "Kerosinzuschlag" einheben zu wollen.
Während dieser bei Neubuchungen rechtlich zulässig ist, sind einseitige Preiserhöhungen bei bestehenden Verträgen an sehr strenge gesetzliche Auflagen gebunden. Zum einen dürfen Preiserhöhungen nur in einem engen zeitlichen Rahmen erfolgen (nicht innerhalb 20 Tagen vor Abreise und nicht, wenn zwischen Buchung und Reiseantritt weniger als zwei Monate liegen) und zum anderen muss eine einseitige Preiserhöhung vertraglich vorgesehen sein. Eine solche Klausel muss unter anderem "genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises" enthalten. Ansonsten wäre eine Klausel nichtig und unwirksam.
"Soweit wir den Markt überblicken, enthalten viele Geschäftsbedingungen von Reiseveranstaltern zu unpräzise und daher gesetzwidrige Klauseln zur einseitigen Preiserhöhung", berichtet Dr. Peter Kolba, Leiter der VKI-Rechtsabteilung. Deshalb sind in solchen Fällen Preiserhöhungen unzulässig.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) empfiehlt Reisenden in solchen Fällen daher, einer Reisepreiserhöhung schriftlich zu widersprechen. Besteht der Reiseveranstalter aber auf Zahlung, sollte man - will man die Reise durchführen - die geforderte Erhöhung nur "vorbehaltlich rechtlicher Klärung und Rückforderung" bezahlen. Der VKI wird im Herbst 2004 gegebenenfalls in einer Reihe von Musterprozessen die Berechtigung zur Preiserhöhung gerichtlich klären.