Zum Inhalt

VKI-Sammelaktion zur Privatbeteiligung gegen MPC verlängert

Großer Zuspruch - Verlängerung bis 23.12.2014

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) bietet Anlegern bei geschlossenen Schiffs- und Immobilienfonds sowie bei Lebensversicherungs-Fonds der Firma MPC Münchmeyer Petersen Capital AG, die sich durch MPC oder eine Tochterfirma beim Investment in diese Fonds falsch informiert sehen, an, sich als Privatbeteiligte dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft anzuschließen. Wegen des großen Andranges hat der VKI die Frist zur Einmeldung über www.verbraucherrecht.at auf 23.12.2014 verlängert.

Seit der VKI Ende September 2014 in Zusammenhang mit geschlossenen Immobilienfonds der Firma MPC Münchmeyer Petersen Capital AG in Holland aufgedeckt hat, dass beim Ankauf der Immobilien verschiedene Zwischenhändler aus dem Firmenimperium der Hanzevast - einem niederländischen Makler - Gewinne von durchschnittlich 4,3 Prozent der Kaufpreise erzielt haben und diese Vorgänge in den Kapitalmarktprospekten der Fonds keine Erwähnung fanden, haben sich hunderte Anleger beim VKI gemeldet.

Viele Konsumentinnen und Konsumenten, die sich durch Tochterfirmen der MPC geschädigt fühlen, haben sich dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Wiener Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft gegen MPC inzwischen als Privatbeteiligte angeschlossen.

Der VKI hatte die Anmeldung ursprünglich mit 30.11.2014 befristet.

Aufgrund des großen Andrangs wird diese Frist nun bis zum 23.12.2014 verlängert. Bis dahin können MPC-Anleger ihre Ansprüche über www.verbraucherrecht.at an den VKI melden. Für die Teilnahme an der Aktion ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 150 Euro zu leisten.

Der VKI wird im Gegenzug Betroffene im Strafakt als Privatbeteiligte anschließen und das Strafverfahren auch anwaltlich betreuen lassen.

MPC ging bis dato mit Forderung nach Gegendarstellung gegen den VKI - aber auch eine Reihe von Medien, die über den Fall berichtet hatten - vor. "Wir werden uns durch ein solches Vorgehen nicht mundtot machen lassen", kündigt Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI an. "Wir bleiben auf Kurs und stellen uns auf eine lange rechtliche Auseinandersetzung zu den geschlossenen Fonds ein. Der VKI hat in der Vergangenheit bereits gezeigt, dass er bei Sammelaktionen einen langen Atem hat - und zwar durchaus mit Erfolgen für die betroffenen Anleger."

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang