Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt zusammen mit den Arbeiterkammern von Vorarlberg, Tirol und Kärnten - mit Unterstützung des Prozesskostenfinanzierers FORIS AG - unter anderen eine Sammelklage gegen die BAWAG mit einem Streitwert von über 500.00 Euro
Nachdem das Erstgericht eine Teil der Ansprüche als verjährt abgewiesen hatte, hat nun das Oberlandesgericht Wien, als Berufungsgericht, Schadenersatzansprüche gegen die Bank aus der Verwendung unbestimmter und gesetzwidriger Zinsanpassungsklauseln grundsätzlich bejaht und die Klagsabweisung aufgehoben. Die dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche beginne erst, wenn Schaden und Schädiger bekannt seien. Die BAWAG werde daher im fortgesetzten Verfahren erst zu beweisen haben, dass die Ansprüche der Kunden verjährt sind. Das wird der Bank - im Lichte der Judikatur (siehe unten) - kaum gelingen.
Rechtsanwalt Dr. Stefan Langer berichtet - in einer Rechtsschutzsache - über eine weitere Entscheidung des OGH im Zinsenstreit. Der OGH bestärkt die Rechtsmeinung anderer Senate, dass die Zinsanpassungsklausel der beklagten Bank gesetzwidrig war und durch Vertragsergänzung die entstandene Lücke zu schließen ist. Weiters bekräftigt der OGH, dass eine Verjährung von Bereicherungsansprüchen erst mit "Überzahlung" beginnen kann.
Zur Frage der Verjährung von Schadenersatzansprüchen gibt es eine beachtenswerte Entscheidung des OGH in einem Rechtsstreit um einen ärztlichen Kunstfehler. Zwar beginne die dreijährige Verjährungsfrist mit Kenntnis von Schaden und Schädiger, doch reiche bei einem Laien die bloße Mutmaßung, durch einen Kunstfehler geschädigt worden zu sein, nicht aus, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Erst wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die anspruchsbegründenten Umstände bekomme, beginne die Frist zu laufen.
Die jüngste Judiaktur im Zinsenstreit lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Die vor 1997 verwendeten Zinsanpassungsklauseln der Banken sind unbestimmt und daher gesetzwidrig und nichtig. Die Klausel ist - zur nachträglichen Zinsenkontrolle - durch objektive Parameter für die in der Klausel genannten Umstände zu ersetzen. Die Zinsgleitklausel auf Basis "SMR-VIBOR-Halbe" kann einen sachgerechten Ausgleich schaffen.
- Die betroffenen Kunden haben einen Anspruch auf Rückzahlung zuviel bezahlter Zinsen. Dieser Bereicherungsanspruch verjährt erst ab dem Zeitpunkt der "Überzahlung"; d.h. wenn der Kunde noch Raten zahlt, die er nach richtiger Berechnung nicht mehr zahlen müsste. Ob die Verjährungsfrist nun 3 oder 30 Jahre beträgt, lässt der OGH in allen seinen jüngst ergangenen Entscheidungen ausdrücklich offen; von einer ständigen Judikatur, dass diese Ansprüche - analog dem Wohnrecht - binnen 3 Jahren verjähren, kann man daher nicht mehr sprechen.
- Der OGH (und auch viele Untergerichte - so das OLG Wien) gehen davon aus, dass die Verwendung gesetzwidriger Klauseln durch die Banken - die es hätten besser wissen müssen - Schadenersatzansprüche auslösen. Schadenersatzansprüche verjähren aber erst binne drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger - setzt diese Frage Fachwissen voraus, erst ab Vorliegen eines Sachverständigengutachtens (im Fall des Zinsenstreites also ab Vorliegen einer Zinsennachrechnung).
"Die Judikatur gibt uns nunmehr in allen wesentlichen Fragen Recht," freut sich Dr. Peter Kolba, Leiter des VKI Bereiches Recht. "Es zeigt sich, dass die von uns eingeklagten Ansprüche nicht verjährt sind und die Geschädigten nun gute Chancen haben - spät aber doch - zu ihrem Geld zu kommen."