Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums eine Verbandsklage gegen die AvW Gruppe AG. Der Oberste Gerichthof (OGH) bestätigt nun die Rechtsansicht des VKI, dass sowohl der Ausschluss der außerordentlichen als auch der ordentlichen Kündigung für die Zeichner in den Genuss-Schein-Bedingungen der AvW gröblich benachteiligend und damit gesetzwidrig und nichtig ist. Diese Entscheidung wird auf die Rechtsstellung der Geschädigten im Konkurs wesentlichen Einfluss haben.
Die AvW hatte in ihren Genuss-Scheinen für die Zeichner beide Arten der Kündigung ausgeschlossen. Die Zeichner sollten - auch bei wichtigen Gründen - die Genuss-Scheine nicht kündigen können und während für die AvW (nach drei Jahren ab Zeichnung) eine ordentliche Kündigung vorgesehen war, sollte diese für die Zeichner nicht gelten - ein Recht auf ordentliche Kündigung war für diese ebenfalls ausgeschlossen worden.
Inzwischen wurde über das Vermögen der AvW das Konkursverfahren eröffnet. Dabei stellt sich die wesentliche Frage, ob die Hingabe des Kapitals durch die Zeichner als Eigenkapital oder als Fremdkapital zu werten ist. Ist es Eigenkapital, dann wären die Zeichner im Konkurs nachrangige Gläubiger mit wenig Aussicht auf Befriedigung. Ist es Fremdkapital, dann wären die Zeichner Konkursgläubiger und hätten eine Chance auf diesem Weg einen Teil des verlorenen Vermögens zurück zu bekommen. Dazu kommt, dass die AvW Gesellschaften - so die Medien - derzeit die von ihnen selbst beantragte Konkurseröffnung bekämpfen. Auch mit dem Argument, es handle sich bei den Genuss-Scheinen um Eigenkapital.
Die Frage der Kündbarkeit einer Beteiligung ist aber eine wesentliche Vorfrage zur Beurteilung, ob Eigen- oder Fremdkapital vorliegt.
Der OGH sieht den Ausschluss der ordentlichen Kündigung insbesondere deshalb als gröblich benachteiligend, da sich die Gesellschaft sehr wohl ein ordentliches Kündigungsrecht im Vertrag vorbehielt. Der Ausschluss der Kündigung ist nichtig - die Klausel fällt weg. Nun stellt sich die Frage, wie diese Vertragslücke zu füllen ist.
"Wir gehen davon aus, dass - in ergänzender Vertragsauslegung - den Zeichnern ebenfalls ein Kündigungsrecht zusteht und daher im Konkurs davon auszugehen sein wird, dass es sich um Fremdkapital handelt," sagt Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI. "Wir hoffen, dass es nun zu einer beschleunigten Abwicklung des Konkurses kommen kann".
Die Frist zur Anmeldung von Forderungen im Konkursverfahren ist bislang auf 30.9.2010 erstreckt. "Wir hoffen, dass das Konkursgericht und der Masseverwalter zum einen zu den aufgeworfenen Rechtsfragen klar Stellung nehmen und zum anderen die Frist für Forderungsanmeldungen nochmals erstrecken. Die Geschädigten sollen ausreichend Zeit haben, sich rechtlich beraten zu lassen um danach eine Anmeldung von Forderungen durchzuführen" meint Kolba. "Wir werden jedenfalls allen TeilnehmerInnen an der VKI-Sammelaktion im September ausführliche Informationen über die weitere Vorgangsweise mitteilen."
OGH 6.7.2010, 1 Ob 105/10p
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Klagevertreter: RA Dr. Walter Reichholf, Wien