Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat die AvW im Auftrag des Sozialministeriums (BMASK) auf Unterlassung der Verwendung und der Berufung auf zwei Kündigungsausschlüsse geklagt.
Das Gericht gab dem VKI im Hinblick auf den Ausschluß des Rechtes zur ausserordentlichen Kündigung Recht. "Wir freuen uns, dass der VKI hier diese - für viele Anleger aktuell wesentliche - Rechtsfrage rasch und im Sinn der Anleger klären konnte", freut sich Dr. Peter Kolba, Bereichsleiter Recht im VKI.
Das Gericht wies die Klage im Hinblick auf den Ausschluß der ordentlichen Kündigung ab. Gegen diese Abweisung wird der VKI Berufung erheben.
Bezüglich der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechtes vertritt das Gericht die Rechtsansicht, dass durch die faktisch gegebene Börsennotierung ein zur Kündigung des Vertragsverhälnisses gleichwertiges alternatives Lösungsrecht, nämlich die Übertragung der Kapitalanlage an einen anderen Teilnehmer zur Verfügung stünde. Das Gericht übersieht dabei aber, dass in den Genussschein - AGB keine vertragliche Verpflichtung zur Börsennotierung besteht.
"Insofern ist die Entscheidung auch angreifbar, weil es nicht auf die faktischen Gegebenheiten sondern allein auf die vertragliche Verpflichtung ankommt", gibt Dr. Kolba die Richtung der Berufung vor.
LG Klagenfurt 12.2.2009, 22 Cg 209/08i
Klagevertreter: Dr. Walter Reichholf