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Weitere Klauseln in (Fremdwährungs-)krediten unzulässig

Das LG Innsbruck erkannte vier einklagte Klauseln in (Fremdwährungs-)Krediten als unzulässig. Hierbei geht es vor allem um die Besicherungslage des Kredites, die Folgen einer Kursverschlechterung beim Fremdwährungskredit und die Folgen einer vorzeitigen Rückzahlung.

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol die Volksbank Tirol Innsbruck-Schwaz AG wegen vier Klauseln eines Fremdwährungskredites und dessen Zusatzvereinbarung. Das Gericht stufte alle vier rechtswidrig ein.
Bei zwei der eingeklagten Klauseln (Nr. 1 und 3) meinte das Gericht, dass dieses Klauseln nachteilig und an überraschender Stelle sein, wo ein durchschnittlicher Kreditnehmer nicht damit rechnete.

Mit zwei weitere Klauseln (Nr. 2 und 4) beschäftigte sich das Gericht inhaltlich noch weitergehend:

Durch Klausel 2 erhält die Bank die Befugnis, bei vorzeitiger Rückzahlung "mindestens 5%" vom Rückzahlungsbetrag als Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Es gibt keinerlei Obergrenze, weswegen die Klausel den Kreditnehmer gröblich benachteiligt. Außerdem lässt die Klausel den Kreditnehmer über die Art der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Unklaren.

Klausel 4 erlaubt es der Bank bei einem Fremdwährungskredit, bei dem sich der Kurs um 15% verschlechtert, weitere Sicherheiten zu verlangen. Kommt der Kreditnehmer diesem Verlangen nicht binnen 10 Tagen nach, kann die Bank den Kredit zwangskonvertieren. Das Gericht erblickte den Gesetzesverstoß vor allem darin, dass die Klausel nicht darauf Bezug nimmt, ob tatsächlich eine Erfüllungsgefährdung gegeben ist.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

LG Innsbruck 27.07.2011, 17 Cg 35/11f
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Klagevertreter: Kanzlei Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte-KG in Wien

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