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Wertpapiergeschäfte: Depotübertragungsgebühr ist unzulässig!

Das Handelsgericht Wien gab als erstinstanzliches Gericht dem Verbandsklagebegehren des VKI statt und sprach aus, dass die Vereinbarung und Verrechnung eines Entgeltes für die Übertragung eines Wertpapierdepots zu einer fremden Bank schon dem Grunde nach unzulässig ist.

Der VKI klagte im Auftrag des BMSK die Raiffeisen-Landesbank Tirol AG wegen der Verrechnung einer Gebühr für die Übertragung eines Wertpapiers auf ein Depot bei einem anderen Kreditinstitut.

Das Handelsgericht folgt mit seinem Urteil einer Grundsatzjudikatur des BGH, wonach es gröblich benachteiligend ist, wenn ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher für die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung Entgelt verlangt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Verfahren betrifft indirekt auch andere österreichische Banken.

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