Nach den Neuerungen im Mietrechtsgesetz (MRG) hat der Vermieter zum Beispiel dafür zu sorgen, dass die Anlagen im "jeweils ortsüblichen Standard erhalten und erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner beseitigt werden". Sanierungsbedarf besteht beispielsweise bei bleihältigen Wasserrohren oder bei nicht geerdeten Elektroinstallationen. Wird die zulässige Bleikonzentration im Trinkwasser überschritten, kann dies als eindeutiges Indiz für eine zu beseitigende Gesundheitsgefährung gewertet werden. Aber auch Asbest und andere gefährliche Baustoffe werden von der neuen Regelung erfasst. Bagatellbeeinträchtigungen, die nur bei Hypersensibilitäten oder etwaigen Allergien einzelner Bewohner erfasst sind, bleiben jedoch weiterhin außer Betracht. Lässt sich die Gefährdung allerdings durch "zumutbare Maßnahmen" abwenden, besteht keine Sanierungspflicht.
Bei bestimmten schweren Mängeln in Wohnungen wird künftig der Zins nicht mehr automatisch herabgesetzt, sondern der Mieter muss den Mangel zuerst rügen. Der Vermieter erhält dann drei Monate Zeit, den Kategorie-Anforderungen nachzukommen.
Bei Wohnungen in Dachaufbauten und Gebäudezubauten wird der Mietschutz verschlechtert. Mieter dieser Objekte haben in Zukunft zum Beispiel keinen Anspruch mehr auf Betriebskostenabrechnungen oder Erhaltungspflichten des Vermieters.
Nun gilt nach dem Gesetz auch die Erneuerung einer bei Beginn des Mietverhältnisses vorhandenen, aber schadhaft gewordenen Heiztherme oder eines Warmwasserboilers als ersatzfähig (Investitionsersatz). Die Erneuerung dieser beiden Geräte kann durch den Mieter nun ausdrücklich in die Liste jener Investitionen mitaufgenommen werden, die der Vermieter dem Mieter beim Auszug über konkrete Aufforderung zu ersetzen hat - in diesem Fall unter Berücksichtigung einer Abschreibung von zehn Prozent pro Jahr.
Bei sogenannten Seniorenwohnungen (Wohnungen mit altersgerechter Ausstattung), welche von einer mindestens 60-jährigen Person gemietet werden, besteht kein Recht, die Mieterechte an Verwandte in absteigender Linie (Kinder, Enkel) abzutreten bzw. nach dem Tod des Mieters in die Mietrechte einzutreten.
Im Falle einer Erhöhung des Hauptmietzinses durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung beträgt die Präklusionsfrist nunmehr ebenfalls drei Jahre.
Bislang wurden die Einnahmen aus Mietüberschüssen voll besteuert, konnten aber innerhalb von zehn Jahren zur Gänze für Reparaturen eingefordert werden. Die volle Besteuerung bleibt, es können aber pauschal 35% bei einkommen- und 25% bei körperschaftssteuerpflichtigen Beträgen von der Mietzinsreserve abgezogen werden.
Wenn der Mieter künftig nach Ablauf eines befristeten Mietvertrages in der Wohnung bleibt, dann verlängert sich der Vertrag nur mehr um drei Jahre und nicht - wie bisher - unbefristet.
Die Form der Kündigung wurde für den Mieter erleichtert. Es besteht kein zwingendes Erfordernis mehr, die Kündigung über das Gericht zu erklären, es reicht aus, dass der Mieter den Mietvertrag schriftlich kündigt. Hier ist jedoch empfehlenswert, die Aufkündigung an der Vermieter und/oder die Hausverwaltung per eingeschriebenem Brief zu senden.
Auch im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gibt es Neuerungen, wie etwa beim Miteigentum im Todesfall eines Eigentümerpartners (Anwachsung und Übernahmspreis), der Möglichkeit des Verkaufs des Hälfteanteils durch den Eigentümerpartner mit Zustimmung des zweiten Partners, der Nutzwertberechnung, der möglichen Begründung von Wohnungseigentum an Parkwippen und Stapelparkern und der Verwaltung der Eigentümergemeinschaft.
Durch die Novelle im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) können etwa die Genossenschafter von den Mietern bei Gericht zusätzliche Kostenbeiträge erstreiten, wenn die so genannten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nicht ausreichen.