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Zahlscheinentgelte - VKI Sieg gegen mobilkom

Im Auftrag des BMASK klagte der VKI auch die Mobilkom Austria AG, die trotz Zahlungsdienstegesetz weiterhin die Zahlscheingebühr verrechnet. Das HG Wien wiederholt nun auch in diesem Verfahren deutlich und ausführlich: Das ist nicht mehr zulässig!

Die von der Mobilkom noch immer verwendete Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist - so das HG Wien - unzulässig:

"Sie können Ihre Rechnung mit Einzugsermächtigung, Zahlschein oder sonstiger Überweisung bezahlen. Ohne Einzugsermächtigung können wir ein Entgelt für die Bearbeitung Ihrer Zahlung (Zahlschein-Entgelt) nach unseren Entgeltbestimmungen verrechnen. Bei manchen Leistungen und Tarifen ist nach den Entgeltbestimmungen eine Einzugsermächtigung erforderlich."

Daher darf das zusätzliche "Entgelt für die Bearbeitung Ihrer Zahlung" in der Höhe von € 2,50 pro Zahlung nach dieser Entscheidung des Gerichts nicht mehr verrechnet werden.

Sowohl die Verrechnung des Zahlscheinentgeltes, als auch einer zusätzlichen Gebühr, wenn man per Onlinebanking die Rechnung bezahlt, sind gesetzwidrig.

Auch der zweite Teil der Klausel verstößt gegen österreichisches Recht (§ 879 Abs 3 ABGB), da er Konsumentinnen und Konsumenten gröblich benachteiligt. Nach österreichischer Rechtsprechung ist es unzulässig, ausschließlich die Einzugsermächtigung als mögliche Zahlungsart festzulegen.

Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Wir raten Konsumentinnen und Konsumenten, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung die Gebühr vorbehaltlich der rechtlichen Klärung und Rückforderung einzubezahlen. Dieser Vorbehalt kann mit einem eingeschriebenen Brief (Kopie aufbewahren!) für alle zukünftigen Zahlungen erklärt werden.

Zur Vorgehensweise des VKI gegen Versicherungen, die die Zahlscheingebühr weiterhin verlangen, wird es  am 1.September 2010 einen Beitrag in der Sendung "Konkret" auf ORF 2 (18.30 Uhr) geben.

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