Im August 1997 buchte ein Ehepaar bei einem Linzer Reisebüro eine Karibik-Kreuzfahrt. Veranstalter sollte die Firma Apropos-Reisen sein. Auf ausdrücklichen Vorschlag des Inhabers des Reisebüros wurde von den Konsumenten der gesamte Reisepreis in Höhe von rund S 35.000,-- sofort nach Buchung beglichen. In der Folge kam die vorgegebene Mindestteilnehmerzahl für die Reise nicht zustande. Die Reise wurde abgesagt. Die Konsumenten wollten daraufhin den Reisepreis vom Vermittler zurückerstattet bekommen und mussten feststellen, dass dieser in Konkurs gegangen war. In der Folge stellte sich heraus, dass der Reisepreis vom Vermittler nie an den Veranstalter weitergeleitet worden ist. Die Konsumenten verlangten dennoch vom Veranstalter die Rückzahlung des Betrages. Dieser lehnte ab.
Die Verbraucher haben ihre Ansprüche dem VKI gemäß § 55 Abs 4 JN abgetreten. Der VKI hat auf Zahlung geklagt.
Das Gericht gab der Klage statt und führte aus, dass zwischen dem beklagten Reiseveranstalter und dem Reisevermittler ein Vermittlungsvertrag bestanden habe. Der beklagte Reiseveranstalter habe dem Reisebüro seine Reiseprospekte zur Verfügung gestellt und sich Verdienste des Vermittlers bedient. Auch wenn die vorliegende Vermittlung die erste Vermittlung am Beginn einer Geschäftsbeziehung war, sei der Reisevermittler als Erfüllungsgehilfe des Veranstalters in Erscheinung getreten. Grundsätzlich sei der Vermittler zur Entgegennahme der Anzahlung inkassoberechtigt. Auch wenn - wie im vorliegenden Fall - die Beklagten erst nach Konkurseröffnung an diesen Vermittler bezahlt haben, muss sich der Veranstalter diese Zahlung anrechnen lassen, da den Zahlern die Konkurseröffnung ohne ihr Verschulden unbekannt war (siehe OGH 28.10.1997, 4 Ob 267/97k).
Auch wenn die zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen andere Zahlungsweisen vorgesehen haben, konnte aus den AGB nicht geschlossen werden, dass bei Vertragsabschluß nur die Anzahlung geleistet werden dürfe. Da im übrigen der Erfüllungsgehilfe des Veranstalters die Zahlungsmodalität - Vollzahlung der Reise nach Vertragsabschluß - ausdrücklich vorgeschlagen hatte, mussten die Kunden annehmen, da sie damit einem bestehenden Erfordernis entsprachen.
Der Reiseveranstalter muss also den Reisepreis - den er selbst nicht erhalten hat - den Kunden rückerstatten.
Das Urteil ist rechtskräftig.
BG Gänserndorf 29.6.1998, 4 C 146/98x