Der Klage liegt eine banale Vorgeschichte zugrunde. Dem Konsumenten wurde der Abschluss eines Handyvertrages mangels "Bonität" verweigert. Dieser Begründung des Telefonbetreibers liegt ein negativer Eintrag in der Datenbank eines Wirtschaftsauskunftsdienstes aus einer angeblichen "Verwaltungsübertretung" zugrunde, die der Konsument immer bestritten hatte.
Durch die rechtswidrige und schuldhafte Aufnahme der Daten in die öffentliche Datenbank des Auskunftdienstes seien aber schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Konsumenten verletzt worden. Insbesondere aufgrund der beruflichen Stellung des Konsumenten als Geschäftsführer eines Unternehmens sei die gesetzwidrige Datenaufnahme geeignet, ihn in der Öffentlichkeit bloß zu stellen, weshalb das Erstgericht den Schadenersatzanspruch nach § 33 DSG bejahte.