Der VKI informiert über die Rechte:
Die Zürich Versicherung hat Kunden mit einer Zürich Safe Invest Lebensversicherung bzw. Junior Invest Lebensversicherung mit Schreiben vom 18.9.2016 angeschrieben und mitgeteilt, dass bestimmte Fonds bzw. Teilfonds per November 2016 aufgelöst werden, eine weitere Veranlagung nicht mehr möglich ist und daher eine Umschichtung in einen anderen Fonds vorgenommen werden muss.
Betroffen sind etwa:
DWS Flexpension 2021 ISIN: LU0252287403
DWS Flexpension II 2021 ISIN:LU0412313602
DWS Flexpension 2019 ISIN:LU0191403426
DWS FlexPension 2023 ISIN: LU0361685794
Im Schreiben der Zürich Versicherung werden Vorschläge für die Umschichtung gemacht und um Rückmeldung der Kunden binnen 4 Wochen bzw. bis zum 14.10.2016 ersucht. Erfolgt keine Rückmeldung, wird in einen bestimmte genannten vorgegebenen Fonds umgeschichtet, dies unter Berücksichtigung der Höchststandsgarantie. Bei den neuen Fonds ist nach den vorliegenden Informationen keine Kapital-und Höchstandsgarantie gegeben.
Es erfolgt also - zumindest in einem Teil der Fälle - eine Umschichtung von einem Garantiefonds in einen Fonds ohne Garantie. Diese Umschichtung ist daher aus Sicht des VKI unzulässig.
Zu beachten ist jedenfalls, dass die zugrundeliegenden Tarife nach den vorliegenden Informationen eine hohe Kostenbelastung aufweisen. Nach manchen zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen betrugen etwa alleine die Abschlusskosten 7,6 % aller einzuzahlenden Nettoprämien. Außerdem bezieht sich Garantie nicht auf die gesamte einbezahlte Prämie, sondern nur auf die Sparprämie. Es wurde daher nur die Rückzahlung eines gewissen Teils des einbezahlten Geldes garantiert.
Da derartige Tarife bereits ab 2004 abgeschlossen wurden, kann es sein, dass die Kostenabzüge nicht gesetzeskonform vereinbart sind.
Was Konsumenten tun können:
1. Rücktritt prüfen - Teilnahme Sammelatkion
Wer eine derartige Lebensversicherung bei Kenntnis der Kostenabzüge und der sonstigen Probleme nicht abgeschlossen hätte, sollte - ganz unabhängig vom nahen Fristende - prüfen lassen, ob er vom Vertrag zurücktreten kann. Der VKI bietet dazu eine Sammelaktion an: VKI-Sammelaktion zu Lebensversicherungen - Falschbelehrung Rücktrittsrecht.
Wenn ein Rücktritt möglich ist, sind nach Ansicht des VKI alle eingezahlten Beiträge samt Zinsen zurückzuzahlen. Davon abzuziehen wäre lediglich ein Risikoanteil. Bei einem Rücktritt ist zu berücksichtigen, dass der Ablebensschutz verloren geht, Konsumenten müssen daher überlegen, ob sie den konkreten Ablebensschutz in dieser Form überhaupt benötigen bzw. allenfalls anders abdecken können. Ein Neuabschluss kann hinsichtlich der reinen Risikoprämie uU zu einer höheren Risikoprämie führen.
2. Darüber hinaus kann man eine Prämienfreistellung oder eine Kündigung (=Rückkauf) vornehmen.
- Im Fall einer Prämienfreistellung ist zu beachten, dass weiterhin Verwaltungskosten anfallen. Demgegenüber sollte der Ablebensschutz grundsätzlich erhalten bleiben.
- Im Fall einer Kündigung ist zu empfehlen, jedenfalls einen schriftlichen Vorbehalt zu erklären und sich dabei weitergehende Ansprüche jedenfalls vorzubehalten.
3. Wertanpassungsklausel: Bei der in den Verträgen zumindest teilweise enthaltenen Indexklausel mit einer vorgesehenen Steigerung der Prämie von 5 % sollte man sich nach Einschätzung des VKI dringend überlegen diese Klausel zu kündigen, weil die Gefahr besteht, dass bei jeder Prämienerhöhung die vollen Abschlusskosten verrechnet werden. Diesfalls ist die Sinnhaftigkeit der Erhöhung im vorliegenden Zusammenhang wirtschaftlich fraglich.
4. Keine Fondseinschätzung: Eine Einschätzung, in welchen Fonds zu wechseln ist, wenn man die Versicherung aufrecht erhalten will, wird vom VKI nicht vorgenommen.
Wichtig: Eine Prämienfreistellung bzw. eine Kündigung hindert nicht, sich der Sammelaktion des VKI anzuschließen. Der Anschluss ist überdies auch möglich, wenn man die Versicherung ganz normal weiterlaufen lässt und es zu einer Umschichtung in den Fonds kommt.
Informationen zur Sammelaktion:
Sonstige Fragen zur Zurich Safe Invest bzw. Junior Invest (ins. Prämienfreistellung, Kündigung, Wertanpassungsklausel): VKI Beratung