Zum Inhalt
A1.jpeg
Bild: Adam Radosavljevic/stock.adobe.com

OLG-Urteil: Unzulässiges Lockangebot mit iPhone 13 mini

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter A1 wegen unzulässiger Lockangebote und bekam vor dem Handelsgericht (HG) Wien und dem Oberlandesgericht (OLG) Wien Recht. Das Urteil ist rechtskräftig.

A1 hatte unter seiner Marke „yesss!“ im Rahmen des „yesss! SUMMER SALE“ das iPhone 13 mini zu einem besonders günstigen Preis auf Instagram und Facebook beworben. Tatsächlich war das Angebot zum Zeitpunkt der mehrtägigen Schaltung bereits nicht mehr verfügbar. Beim Anklicken des Angebots wurde lediglich der Hinweis „ausverkauft“ angezeigt – stattdessen wurden den Konsument:innen andere Produkte zum Kauf angeboten. A1 hatte lediglich 45 Stück des iPhone 13 mini vorrätig, eine Menge, die bei Weitem nicht ausreichte, um der erwartbaren Nachfrage nach einem derart beworbenen Aktionsprodukt gerecht zu werden.

Sowohl das HG Wien als auch das OLG Wien sahen darin ein unzulässiges Lockangebot und verurteilten A1 wegen wettbewerbswidrigen Handelns. 

Das Handelsgericht Wien sah die Irreführung insbesondere darin, dass die beklagte Partei ihre Werbung über einen längeren Zeitraum schaltete als Warenvorrat vorhanden war.

Das Oberlandesgericht Wien bewertete insbesondere die geringe Stückzahl von lediglich 45 iPhone 13 mini als unzureichend angesichts der zu erwartenden Nachfrage. Die angepriesenen Waren müssten – von zufälligen Lieferschwierigkeiten im Einzelfall – abgesehen – auch tatsächlich vorhanden und verfügbar sein. Die berechtigte Erwartung eines Durchschnittsverbrauchers gehe dahin, dass der Werbende mit der Sorgfalt eines redlichen Kaufmanns alles in seiner Macht Stehende getan hat, um einen dem üblichen Nachfrageverhalten entsprechenden Warenvorrat bereitzuhalten. Ein pauschaler Hinweis wie „Angebot solange der Vorrat reicht“ ändert an dieser Verpflichtung nichts. Die Beweis- und Behauptungslast dafür, warum das Angebot für den gewählten Zeitraum als ausreichend eingeschätzt wurde, liegt beim Unternehmer.

OLG Wien 30.01.2025, 4 R 122/24a

Klagsvertreter: Mag. Matthias Strohmayer, RA in Wien

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sprachschule für Kinder „Helen Doron“ in Linz wegen zehn Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ hat zu allen Klauseln am 09.03.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die prepmymeal GmbH wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. prepmymeal hat am 17. März 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang