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Müllbeitrag am NOVA Rock
Bild: Iaroslav/adobe.stock.com

VKI-Erfolg: OGH beurteilt Müllbeitrag bei Nova Rock 2024 als unzulässig.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Nova Music Entertainment GmbH wegen Klauseln zur Verrechnung eines sogenannten „Müllpfandes“ in Höhe von 20 Euro. Besucher:innen des Nova Rock Festivals 2024 erhielten 10 Euro retour, wenn sie „einen mindestens halbvollen Müllsack“ zurückbrachten. 10 Euro wurden als „Müllbeitrag“ jedenfalls einbehalten. Wie bereits die Vorinstanzen bestätigt nun der Oberste Gerichtshof (OGH): Die Gebühr ist unzulässig.

Es geht um folgenden Sachverhalt:

„Die Beklagte ist eine der größten Konzertveranstalterinnen in Österreich und veranstaltet das jährlich stattfindende „Nova Rock-Festival“. Dabei tritt sie regelmäßig in ganz Österreich mit Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt.

Von Verbrauchern wurde beim „Nova Rock-Festival“ 2024 bei Ausgabe des Zutrittsbands abhängig vom jeweiligen Ticket und den mitgebrachten Gegenständen ein „Müllpfand“ bzw. eine „Müllabgabe“ von EUR 20 in bar eingehoben, wovon maximal EUR 10 bei Rückgabe eines mindestens halbvollen Müllsacks inklusive Beleg bei den Abgabestellen auf ein „Cashless Band“ zurück gebucht wurden.

Die jährlich etwa 200.000 Besucher:innen des Festivals können zwischen unterschiedlichen Ticketkategorien wählen. Es gibt Tickets für einzelne Festivaltage (Tageskarten) und Tickets für die gesamte Festivaldauer (Festivalpässe). Darüber hinaus haben Besucher:innen die Möglichkeit, für die Dauer des Festivals auf dem Festivalgelände zu campen. In diesem Zusammenhang bietet die Beklagte ihren Besuchern auch mehrere – moderne und glamouröse – Alternativen, nämlich (i) Glamping, (ii) Zelthotels und (iii) Green Camping. Die Optionen Zelthotel und Glamping bieten Besucher:innen abgesperrte Areale, in denen man in Zelthotels oder bereits hergerichteten „glamourösen Zelten“ übernachten kann. In diesen Arealen gibt es eine besondere Abfallinfrastruktur, der jedoch auch höhere Ticketkosten gegenüber Normaltickets gegenüberstehen.

Beim „Green Camping“ erhalten Ticketinhaber Zutritt zu einem gesonderten Areal, in dem eine besonders ökologisch-orientierte Community kaum bis keinen Müll produziert und dessen Fokus darauf liegt, Besucher:innen mit umweltbewusster Gesinnung die Möglichkeit zu geben, sauber und ruhig übernachten zu können. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und der jahrelangen Erfahrung der Beklagten, dass Besucher:innen, die am Festivalgelände campieren oder gar übernachten, mehr Müll am Festivalgelände hinterlassen als jene, die das Festival ohne Campingausrüstung nur tagsüber besuchen. Es wäre daher aus Sicht der Beklagten nicht sachgerecht, das Müllpfand bzw. den Müllbeitrag undifferenziert von sämtlichen Besucher:innen zu verlangen; unabhängig davon, ob sie das Festivalgelände mit oder ohne Campingausrüstung nutzen, sodass sie die im folgenden genannten Regelungen traf.

 

Auf der Website der Beklagten www.novarock.at befanden sich unter der Rubrik FAQ zumindest bis zum Zeitpunkt des Nova Rock-Festivals 2024 folgende Klauseln:

Unter der Überschrift „MÜLLPFAND“:

„Bitte helft mit, die Umwelt zu schützen und haltet euren Campingplatz sauber! Der Müllpfand beträgt € 20,- (vor Ort in bar zu bezahlen) davon werden euch € 10 auf euer Cashless Band zurück gebucht, wenn ihr einen mindestens halbvollen Müllsack inklusive Beleg bei den Abgabestellen zurückbringt. Wer ein Zelt oder einen Rucksack dabei hat, gilt ungeachtet des Tickets als Camper*in, d.h. es wird Müllsackpfand eingehoben. Keine Rückgabe ohne Pfandbon möglich!“

Unterhalb der Überschrift „GREEN CAMPING, ZELTHOTEL, GLAMPING“:

„Alle Green Camper*innen, Glamper*innen und Zelthotelnutzer*innen sind vom Müllpfand und Müllbeitrag ausgenommen.“

Unter der Überschrift „TAGESKARTEN“:

„• für jene Tageskarten-Besitzer*innen, die an dem Tag einchecken möchten, für den ihr Ticket gilt (z.B. Samstag Tagesticket, Check In am Samstag), und Camping Equipment mitbringen: € 20,- Müllpfand & Müllbeitrag sind

zu bezahlen.

• für jene Tageskarten-Besitzer*innen, die an dem Tag einchecken möchten, für den ihr Ticket gilt (z.B. Samstag Tagesticket, Check In am Samstag), und kein Camping Equipment mitbringen: € 20,- Müllpfand & Müllbeitrag sind nicht zu bezahlen.

Danke für euer Verständnis“

 

Und schließlich unter der Überschrift „VIP TICKETINFO“:

„Bei dem Kauf eines VIP Tickets sind folgende Leistungen inkludiert:

• Zutritt zu den Tribünen bei den Stages und des VIP

Bereiches

• Eigener Parkplatz

• Eigener Campingplatz“

Es war nicht möglich, die auf der Website der Beklagten unter der Rubrik „FAQ“ vorformulierten Klauseln vor dem Festivalbesuch abzulehnen bzw. war ein ausdrückliches Zustimmen zu dieser Regelung des Festivalveranstalters nicht vorgesehen.

Beim Nova Rock-Festival 2024 stand vor Ort bei der Bandausgabe ein großes Plakat mit der Aufschrift „€ 20,-

MÜLLPFAND/BEITRAG BEREIT HALTEN HAVE € 20,- WASTE DEPOSIT/CONTRIBUTION READY“.

 

Das „Müllpfand“ bzw der „Müllbeitrag“ von insgesamt EUR 20 wurde von Besucher:innen des Festivals bei Eintritt auf das Festivalgelände bar bezahlt. EUR 10 wurden jedenfalls einbehalten („Müllbeitrag“). Eine zusätzliche Leistung – neben der Leistung der Müllentsorgung – stand der Zahlung nicht gegenüber. Die restlichen EUR 10 konnte der Besucher:in zurückerhalten, wenn er einen „halbvollen“ Müllsack inklusive Beleg retournierte („Müllpfand“). Diesfalls wurden EUR 10 auf ein Cashless Band zurück gebucht.

 

Durch die Beseitigung des Mülls im Rahmen des Festivals entsteht der Beklagten ein gewisser Aufwand. Durch die Zahlung des Müllbeitrags bzw. spätere Rückzahlung des Müllpfands werden Besucher:innen dazu animiert, ihren Müll einzusammeln und tragen somit aktiv zum Umweltschutz bei.

 

Mit Schreiben vom 27.05.2024 mahnte der Kläger die Beklagte im Bezug auf die Passagen betreffend „Müllpfand“ in ihren AGB bzw. FAQ ab und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung im Sinn des Urteilsbegehrens zu Punkt 1.) samt Vertragsstrafenvereinbarung, wobei eine Vertragsstrafe von EUR 1.400 pro Klausel und pro Zuwiderhandeln gefordert wurde. Die Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab, nahm die genannten Klauseln aber nach der Abmahnung und noch vor Einbringung der gegenständlichen Klage von ihrer Website.

 

Die Beklagte änderte die oben genannten Klauseln zu einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls aber nach dem Nova Rock-Festival 2024. Aktuell findet sich auf ihrer Website betreffend den Müllbeitrag unter der Rubrik „INFO/FAQ ALLGEMEINES“ folgende Klausel:

„Der Müllbeitrag von 20 € ist - einmalig für die gesamte Festivaldauer - vor dem erstmaligen Betreten des Festivalgeländes zu bezahlen und kann entweder vor Ort in bar, vorab über das Cashless-System oder vorab auf http://oeticket.com durch Kauf eines „Müllbeitrag-Tickets" erworben werden. Vor Ort bekommst Du von uns einen

Müllsack und einen Pfandbon. Wenn Du einen zumindest halbvollen Müllsack und den Pfandbon bei den Abgabestellen zurückbringst, erhältst Du einen Betrag von EUR 10,- auf dein Cashless Konto zurückerstattet. Ausgenommen vom Müllbeitrag sind Tageskarten, VIP, Glamping, Zelthotel und Green Camping.“

 

Der OGH entschied wie folgt:

2.2. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind Entgeltklauseln gröblich benachteiligend, durch die standardmäßig zu erbringende Leistungen bzw anfallende Aufwendungen gesondert vergebührt werden sollten, ohne dem Verbraucher einen zusätzlichen Vorteil zu verschaffen. Es wurden Klauseln zur Verrechnung einer Chipgebühr, einer periodischen Servicepauschale oder einer Aktivierungsgebühr in einem Fitnesscenter-Nutzungsvertrag (4 Ob 59/22p; 4 Ob 62/22d; 9 Ob 94/22x), die Verrechnung eines „Green-Beitrags“ für die Müllentsorgung und eines „Peak Week-Zuschlags“ für Buchungen in der populärsten Reisewoche in einem Maturareisevertrag (9 Ob 18/23x) sowie die Einschreibegebühr in eine Kinderkrippe (9 Ob 68/24a) als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB angesehen. Dieser Rechtsprechung liegt die Wertung zugrunde, dass die Verrechnung von zusätzlichen Entgelten, denen keine konkreten Zusatzleistungen oder konkrete Kosten gegenüberstehen, die also bloß eine in die AGB „verschobene“ Entgeltverrechnung für ohnehin mit der Erfüllung der Hauptleistung üblicherweise verbundenen Aufwendungen darstellt, gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB ist (RS0123253 [T6]).

[17] Die Beurteilung der Vorinstanzen, das mit der Klausel im Ergebnis verrechnete Entgelt für die Müllentsorgung sei lediglich eine gesonderte, in die AGB „verschobene“ Abgeltung von einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten der Beklagten (Festival-veranstaltung) verbundene Leistung (Müllentsorgung), entspricht den dargelegten Grundsätzen.

[18] Auch mit ihrem Hinweis, dem Entgelt stehe mit der Müllentsorgung eine konkrete Leistung gegenüber jenen Besuchern gegenüber, die das Festival als Camper besuchen, vermag die Beklagte keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung aufzuzeigen. Einerseits bezog sich das Zusatzentgelt auch auf jene Besucher, die – ohne zu campen – lediglich einen

Rucksack mitführten und war unabhängig davon zu entrichten, ob auch tatsächlich zu entsorgender Müll produziert wurde. Andererseits konnte nur dann eine teilweise Rückerstattung („Müllpfand“) erfolgen, wenn ein „halbvoller Müllsack“ zurückgegeben wurde, was jene Besucher ohne sachliche Rechtfertigung von der Rückerstattung ausschließt, die keinen oder nur wenig Müll produzieren.

[19] 2.3. Da die Klausel schon wegen des Verstoßes gegen § 879 Abs 3 ABGB unwirksam ist, stellen sich Rechtsfragen im Zusammenhang mit §§ 6 Abs 3, 6c KSchG nicht.“

 

Das Urteil im Volltext.

OGH 18.11.2025, 2 Ob 168/25g

Klagsvertreter: Dr Sebastian Schumacher, RA in Wien

Anmerkung: Es bestehen Rückzahlungsansprüche der Verbraucher:innen. Der VKI prüft derzeit die Möglichkeiten einer gesammelten Rückforderungsaktion.

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