Schon seit Längerem gibt es in Unternehmen die Erkenntnis, dass sich Produkte und Dienstleistungen mit Angaben zu Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit gut vermarkten lassen. Jedoch nicht immer halten die beworbenen Umweltvorzüge eines Produktes einer Überprüfung stand. Der VKI untersucht im Rahmen seines Greenwashing‑Checks seit 2021 regelmäßig grüne Versprechen von Unternehmen, Marken und Produkten.
Im konkreten Fall ging es um eine Werbung der AUA auf ihrem Twitter-Account und ihrer Homepage. Die Botschaft lautete blickfangmäßig: „CO2-neutral zur Biennale fliegen? Für uns keine Kunst! 100 % SAF“. Ergänzt wurde der hervorgehobene Teil durch die Information: „Denn gemeinsam mit dem Flughafen Wien und Venezia Airport bringen wir Sie mit nachhaltigem Flugkraftstoff (SAF) zur Biennale Arte nach Venedig.“ Der VKI sah darin eine Irreführung von Konsument:innen und brachte Klage wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht ein.
Nachhaltiger Flugkraftstoff (SAF) wird derzeit als sogenannter Drop-in-Kraftstoff herkömmlichem Kerosin beigemischt. Grund dafür ist, dass die technischen Normen Höchstbeimischungsgrenzen vorsehen, die nicht überschritten werden dürfen. Aktuell liegt der maximale Beimischungsanteil von SAF im fossilen Kerosin gemäß ASTM D1655 bei maximal 5 Prozent. Technisch ist es daher nicht möglich, Flüge CO2-neutral mit 100 Prozent SAF durchzuführen,
Die beworbene CO2-neutrale Flugmöglichkeit stellte sich tatsächlich so dar, dass Konsument:innen gegen einen nicht unbeträchtlichen Aufpreis von mehr als 50 Prozent des Ticketpreises eine Nachhaltigkeitsoption buchen konnten. In diesem Fall werde laut Informationen der AUA der jeweilige persönliche Treibstoffverbrauch für diesen Flug berechnet und die entsprechende Menge SAF zukünftigen Flügen beigemengt.
Das LG Korneuburg gab der Klage des VKI statt und bewertete die Werbung als irreführend gemäß § 2 Abs 1 Z 2 UWG. Das Gericht betonte, dass die Frage, ob Werbung mit Umweltschutzbegriffen zur Irreführung geeignet ist, nach strengen Maßstäben zu beurteilen sei und hielt fest, .es der AUA möglich und zumutbar gewesen wäre, über den Einsatz von SAF in einer Form zu informieren, die den Adressat:innen ein klares Bild vermittelt hätte.
LG Korneuburg 29.06.2023, 29 Cg 62/22z
Klagsvertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien