Spar vertreibt unter der Bezeichnung „Spar Frozen Yogurt“ gefrorene Milch-Jogurt-Erzeugnisse. Auf der Etikettenvorderseite ist eine weiße, Joghurt ähnliche Masse abgebildet. Der Joghurtanteil beträgt bei allen Sorten nur 10 Prozent, während Produkte anderer Hersteller einen weit höheren Joghurtanteil aufweisen.
Das Landesgericht Salzburg hat den geringen Joghurtanteil bereits als irreführend beurteilt, weil ein als „Frozen Yogurt“ bezeichnetes Erzeugnis einen höheren Joghurtgehalt erwarten lasse. Diese Erwartung werde auch durch das „Österreichische Lebensmittelbuch“ gestützt. Für Frozen Yogurt schreibt es vor, dass 60 Prozent der im Produkt vorhandenen Milchbestandteile Joghurt sein müssen. Auch die Abbildung auf der Verpackung erwecke den Eindruck eines höheren Joghurtgehalts. Verbraucher:innen könnten zudem fälschlicherweise annehmen, dass es sich um eine kalorienarme Alternative zu Speiseeis handelt. Der VKI hat bereits berichtet: https://verbraucherrecht.at/Spar042024
Die von Spar dagegen erhobene Berufung blieb ohne Erfolg. Das OLG Linz schloss sich der Rechtsansicht des Landesgericht Salzburg an. Es betonte, dass die Erfüllung gesetzlicher Kennzeichnungspflichten nicht generell gegen Irreführung immunisiere. Spar hatte mit dem Zutatenverzeichnis argumentiert, aus dem sich der Joghurtanteil zweifelsfrei ergäbe.
Unter Verweis auf OGH 4 Ob 25/24s betonte das OLG Linz in dem Zusammenhang auch, dass für die gegenständlich relevante Frage, ob und unter welchen Umständen die Produktaufmachung eines Lebensmittels trotz richtiger und vollständiger Deklaration der Zutaten irreführend sein kann, weiterhin die Entscheidung EuGH C-195/14 („Teekanne“) richtungsweisend ist und nicht die EuGH-Entscheidung C-595/21 („Geflügelsalami“).
Als irrelevant beurteilte das OLG Linz schließlich auch die von Spar ins Treffen geführte Entscheidung vom deutschen Bund-Länder-Sachverständigen-Gremium (ALTS), da es sich dabei lediglich um die Rechtsmeinung einer deutschen Institution ohne normativen oder bindenden Charakter handle.
Insgesamt sah das OLG Linz daher keinen Grund, der Berufung von Spar stattzugeben.
OLG Linz 18.07.2024, 1 R 61/24g
Klagsvertretung: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien