XXXLutz bewarb im Radio und TV die Aktion „Jubiläumsaktion 25 %“. Dabei wurde mit dem Text „Minus 25 Prozent auf die vielen schönen Sachen vom XXX-Lutz! Minus 25 Prozent auf die vielen vielen vielen schönen schönen schönen Sachen Sachen Sachen vom XXX-Lutz. Jetzt beim XXX-Lutz-Jubiläum: Sparen Sie 25 % auf Ihren Einkauf! Unser XXX-Lutz — was der alles hat!“ geworben.
Der Text war zügig, in normaler Lautstärke gesprochen. In deutlich geringerer, flüsternder Lautstärke, sodass ohne Erhöhung der Lautstärke beim Radio bzw Fernsehen der Text schlecht bzw nicht verstanden werden kann, folgte der schnell gesprochene Hinweis „Gültig auf fast alle Produkte mit Jubiläumsgutschein.“ In der Fernsehwerbung war zudem die Einschränkung „*gültig bis 05.09.2022 mit Gutschein auf fast alle Produkte in allen XXXLutz Filialen“ für sieben Sekunden in Kleinschrift (bei einer Gesamtdauer von 24 Sekunden des gesamten Werbespots) am unteren Bildschirmrand sichtbar.
Es gab umfassende Ausnahmen vom Rabattierungsversprechen, so zum Beispiel Kindersitze, Parkett- und Laminatböden, die Waren bestimmter Hersteller, alle bereits rabattierten Waren oder alle Preishit-Produkte im Onlineshop.
Ein deutliches Wahrnehmen des Zusatzes zum Werbeversprechen der beklagten Partei ist tatsächlich nur bei einem Hinaufdrehen der Lautstärke oder einer konzentrierten Hinwendung zum Lautsprecher des Ausgabegerätes (Radio, Fernsehen, PC) möglich.
Der Bedeutungsinhalt von Äußerungen richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck, den redliche Mitteilungsempfänger:innen gewinnen. Der Gesamteindruck einer Ankündigung ist nicht gleichbedeutend mit ihrem Gesamtinhalt. Der Gesamteindruck kann durch einzelne Teile, die als Blickfang besonders herausgestellt sind, entscheidend geprägt werden. In diesen Fällen darf der blickfangartig herausgestellte Teil der Ankündigung für sich allein nicht irreführend im Sinne des § 2 UWG sein. Wenn dieser Teil irreführend ist, dann liegt ein Verstoß gegen § 2 UWG vor. Ein Blickfang liegt grundsätzlich vor, wenn in einer Gesamtankündigung einzelne Angaben im Vergleich zu den sonstigen Angaben besonders herausgestellt sind. Ein irreführender Blickfang verstößt gegen § 2 UWG, wenn eine nähere Aufklärung überhaupt fehlt oder nicht in einer nach redlicher Verkehrsübung zu erwartenden Form (etwa in wesentlich kleinerer Schrift) erfolgt. Unmissverständlich darf nach der Judikatur der Blickfang für sich allein nicht irreführend sein.
Für den Radiowerbespot der beklagten Partei kann im Ergebnis nicht von einem ausreichend wahrnehmbaren und verständlichen, aufklärenden Hinweis gesprochen werden, zumal der aufklärende Hinweis (zumindest) in gleicher Lautstärke wie die Werbebotschaft ausgestrahlt werden müsste bzw der aufklärende Hinweis zumindest deutlich verständlich, somit nicht in Flüsterlautstärke abgespielt werden müsste.
Im konkreten Fall ist zum Fernsehwerbespot von einer sieben Sekunden dauernden Einblendung eines in Kleinschrift erfolgten Hinweises (bei 24 Sekunden Gesamtdauer des Spots), zudem eines in Flüsterlautstärke und daher schlecht verständlichen Hinweises zu den Einschränkungen des Werbeversprechens auszugehen. Auch dies entspricht nicht den Kriterien eines ausreichend wahrnehmbaren und verständlichen, aufklärenden Hinweises.
Das Werbeversprechen der beklagten Partei (Rabatt von 25 % auf den gesamten Einkauf) war daher im Ergebnis nicht nur irreführend, sondern unwahr. Eine Richtigstellung, Aufklärung oder wesentliche Ergänzung erfolgte in unzureichendem Ausmaß. Der umfassende Ausnahmekatalog schränkte das Werbeversprechen im Übrigen nicht bloß auf „fast alle Produkte“ wie im Folgetext gesprochen ein, sondern ist bei den Ausnahmen von einem die Erheblichkeitsschwelle („fast alle“) deutlich übersteigenden Ausmaß anhand der festgestellten Einschränkungen auszugehen.
Aufgrund des markanten Lautstärkenunterschiedes der Werbung der beklagten Partei (Flüsterton des sogenannten Rechtstextes) ist angesichts des zudem sehr rasch gesprochenen Textes und der nur in Kleinschrift im Fernsehen versehenen Ergänzung keine erforderliche Aufklärung gegeben, sodass das von der klagenden Partei beanstandete Verhalten der beklagten Partei nach der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichtes wettbewerbswidrig ist.
Die beklagte Partei ist daher schuldig, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbraucher:innen zu unterlassen, den unrichtigen Eindruck zu erwecken, sie gewähre einen bestimmten Rabatt, etwa einen Rabatt von 25 Prozent auf den gesamten Einkauf, insbesondere durch die blickfangartig hervorgehobene Ankündigung in ihrer Fernseh- und Radiowerbung „Sparen Sie 25 Prozent auf Ihren Einkauf“ oder gleichartige Ankündigungen, wenn sie tatsächlich Teile ihres Sortiments von der Rabattierung ausnimmt wie etwa Produkte wie Kindersitze und/oder Waren bestimmter Hersteller und/oder bestimmter Marken, und auf diese Einschränkungen nicht ausreichend deutlich hinweist, insbesondere wenn sie nur leiser wahrnehmbar und/oder optisch untergeordnet das blickfangartige Versprechen um den Hinweis „Gültig auf fast alle Produkte“ einschränkt.
Zugesprochen wurde das Eventualbegehren. Das Hauptbegehren enthielt nicht den Zusatz „und auf diese Einschränkungen nicht ausreichend deutlich hinweist, insbesondere wenn sie nur leiser wahrnehmbar und/oder optisch untergeordnet das blickfangartige Versprechen um den Hinweis „Gültig auf fast alle Produkte“ einschränkt.“ Hierzu führte das LG Wels aus, dass der im Hauptbegehren enthaltene Anspruch in dieser allgemein formulierten, in den wesentlichen Feststellungen nicht (zur Gänze) abgebildeten Sachverhalt nicht zu beanstanden war, zumal zwar richtig ist, dass die beklagte Partei im geschilderten Umfang ihre Werbung gestaltete, dies jedoch mit einer Erweiterung (Hinweis auf Einschränkungen), während das Weglassen der konkreten Ergänzung im Klagebegehren eine umfängliche Prüfung des Werbeversprechens nicht möglich machte, weshalb mit einer Abweisung des Hauptklagebegehrens vorzugehen war.
Das Urteil ist rechtskräftig.
LG Wels 31.5.2023, 1 Cg 69/22z
Klagsvertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien
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