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SPAR Frozen Yogurt Becher
SPAR wegen Irreführung beim Frozen Yogurt verurteilt. Bild: VKI/Bauer

„Spar Frozen Yogurt“ enthält zu wenig Joghurt

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Spar Österreichische Warenhandels-AG (Spar) geklagt. Gegenstand des Verfahrens war das unter der Eigenmarke vertriebene Tiefkühlprodukt „Spar Frozen Yogurt“, welches nach Ansicht des klagenden Vereins einen zu geringen Joghurtanteil enthält. Das Landesgericht (LG) Salzburg gab dem VKI Recht und verurteilte Spar wegen Irreführung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Spar vertreibt unter seiner Eigenmarke „Spar Frozen Yogurt“ österreichweit gefrorene Milch-Joghurt-Erzeugnisse, unter anderem in den Geschmacksrichtungen Natur, Mango und Erdbeere. In der Naturvariante besteht das Produkt aus 40 Prozent pasteurisierte Vollmilch und 23 Prozent Schlagobers, in den anderen Varianten aus 55 Prozent Vollmilch und 4 Prozent Schlagobers. Der Joghurtanteil beträgt bei allen Sorten 10 Prozent. Produkte anderer Hersteller, die unter der Bezeichnung „Frozen Yogurt“ vertrieben werden, enthalten einen weit höheren Joghurtanteil.

Das LG Salzburg gab dem VKI Recht und beurteilte die Aufmachung des Produkts als irreführend: Schon alleine die Produktbezeichnung „Frozen Yogurt“ lasse „durchschnittliche“ Verbraucher:innen darauf schließen, dass der Joghurtgehalt des Produktes mehr als die im gegenständlichen Fall enthaltenen 10 Prozent beträgt. Diese Erwartungshaltung werde auch durch das „Österreichische Lebensmittelbuch“ (Codex Alimentarius Austriacus) gestützt, wonach bei einem Frozen Yogurt 60 Prozent der gesamten Milchbestandteile des Produkts aus Joghurt bestehen müssen. Auch die auf der Vorderseite abgebildete cremig-flüssige Masse ähnle einem Joghurt und lasse „durchschnittliche“ Verbraucher:innen einen höheren Joghurtgehalt erwarten, so das Gericht. Außerdem würden Verbraucher:innen davon ausgehen, dass es sich bei einem Produkt mit der Bezeichnung „Frozen Yogurt“ um eine kalorienarme Alternative zum Speiseeis handle, was gegenständlich aber nicht zutrifft.

 

LG Salzburg 25.03.2024, 2 Cg 78/23d

Klagsvertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien

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