Dem „jö Bonus Club“ beigetretene Verbraucher:innen („Mitglieder“) können bei verschiedenen „jö Partner“-Unternehmen – im Bereich Lebensmittel, Kosmetik, Augenoptik, Schreibbedarf, Baumaterial sowie einem Versandhaus, einem Reisebüro, einem Essenslieferanten, einem Einrichtungshaus, einer Tankstellenkette und einem Versicherungsunternehmen – durch Verwendung ihrer „jö Karte“ Bonuspunkte sammeln oder einlösen und dabei von unterschiedlichen Vorteilen (Rabatten) profitieren. Die Teilnahme am Bonus Club ist für Verbraucher:innen grundsätzlich kostenlos.
Gegenstand der Klage des VKI waren insgesamt 14 Klauseln in den AGB des jö Bonus Clubs. Zu 7 Klauseln liegt nun ein Teilurteil des OGH vor. Demnach sind folgende (Teile von) Klauseln unzulässig:
Pflicht zur Herausgabe der Jö Karte I keine „analoge“ Nutzungsmöglichkeit
Klausel 6: Die jö Karte bleibt Eigentum des Betreibers und ist auf dessen Verlangen unverzüglich an den Betreiber herauszugeben. […] Die Inanspruchnahme von Leistungen des Betreibers und von jö Partnern ist an die Nutzung der physischen […] jö Karte […] gebunden. […]
Die Klausel enthält nach Ansicht des OGH zwei voneinander unabhängige Regelungen mit je materiell eigenständigem Regelungsbereich, nämlich einerseits die Regelung, dass die jö Karte im Eigentum der Beklagten verbleibe (6.a.), und andererseits die Regelung, dass die Teilnehmer:innen die jö Karte der Beklagten jederzeit herauszugeben haben und die Inanspruchnahme von Leistungen an die Nutzung der physischen jö Karte gebunden ist (6.b.).
Letzteres (6b) ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Bei kundenfeindlichster Auslegung lässt die Klausel zu, dass einem Verbraucher, der nicht über Internetzugang und E-Mail verfügt oder seine E-Mailadresse nicht bekanntgibt, die „analoge“ Nutzungsmöglichkeit durch die grund- und voraussetzungslose Abnahme der Karte gänzlich genommen wird, ohne dass dieser Eingriff in seine Rechtsposition sachlich begründet wäre.
Als zulässig beurteilt der OGH den Eigentumsvorbehalt (6a); dieser sei an sich nicht gröblich benachteiligend, zumal der Materialwert der Karte keine Rolle spielt und die Nutzungsmöglichkeit des jö Bonus Clubs nicht vom Eigentum der Karte abhängt.
Meldepflicht und Haftung
Klausel 7: […] Bei Diebstahl, Verlust, sonstigem Abhandenkommen oder dem Mitglied bekanntem Missbrauch hat das Mitglied unverzüglich das jö Service des jö Bonus Clubs unter der Telefonnummer 01 386-5000 zu benachrichtigen [...] Für die Folgen von Diebstahl, Verlust, Abhandenkommen der jö Karte oder Missbrauch der jö Karte und für Schäden des Mitglieds infolge unterbliebener oder nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung des Mitglieds erfolgter Benachrichtigungen über den Verlust, Diebstahl, Abhandenkommen und/oder Missbrauch haftet der Betreiber unter Anwendung der in Punkt 8.1. festgelegten Einschränkungen nicht, sofern der Betreiber umgehend nach einer entsprechenden Benachrichtigung des Mitglieds geeignete Schritte (zB Sperrung) ergreift.
Die Klausel ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Die Klausel ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen sich die Karte in der Risikosphäre des Verbrauchers befindet, sondern umfasst jedweden Diebstahl, Verlust oder Missbrauch der jö Karte. Dem Verbraucher wird damit die Haftung für ein von ihm nicht beherrschbares Risiko auferlegt.
Ferner ist eine Verpflichtung zur Meldung ausschließlich an eine bestimmte Festnetztelefonnummer vorgesehen. Dies ist sachlich nicht gerechtfertigt, zumal weder in der Klausel noch an anderer Stelle der AGB angegeben wird, ob und wann die Beklagte unter diesem Telefonanschluss überhaupt erreichbar ist.
Außerordentliche Kündigungsmöglichkeit
Klausel 8: Missbräuchliche Verwendung von Stornierungen oder Retouren: Bei dreimaliger Einlösung von Ös innerhalb eines Jahres, die aus einem Kauf eines Produkts oder einer Dienstleistung stammen, welcher vom Mitglied jeweils nach Einlösung der entsprechenden Anzahl von Ös, die das Mitglied aus diesem Kauf gesammelt hat, rückabgewickelt wurde, ist der Betreiber unbeschadet der Geltendmachung von Ansprüchen nach Punkt 4.5. berechtigt, die Teilnahme gemäß Punkt 6.2.1. außerordentlich zu beenden.
Die Klausel ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Die Beklagte ist auch dann zur vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt, wenn jeweils nach Einlösung von Bonuspunkten (dreimal pro Jahr) eine Rückabwicklung des zugrunde liegenden Geschäfts stattfindet, auch wenn diese rechtmäßig ist; sie sieht auch dann Missbrauch als gegeben an, wenn in einem solchen Fall der betroffene jö Partner von einer Stornierung der Bonuspunkte Abstand nimmt. Warum die Beklagte hier zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags berechtigt sein sollte, ist nicht ersichtlich. In der nach ihrem Wortlaut unterschiedslosen Anwendbarkeit der Klausel auf Fälle, in denen ein:e Verbraucher:in es auf den unrechtmäßigen Erwerb von Bonuspunkten anlegt, ebenso wie auf solche, in denen es keine unrechtmäßige Rückabwicklung gibt, oder in denen dem Mitglied die Bonuspunkte AGB-konform vom jö Partner belassen werden, liegt eine gröbliche Benachteiligung von sich gesetz- und vertragskonform verhaltenden Verbraucher:innen.
Kein Rechtsanspruch auf Gewährung oder Einlösung von Ös
Klausel 9: Grundsätzlich gewähren nur die jö Partner Ös und es liegt ausschließlich in deren jeweiligen Ermessen, ob, wofür und in welchem Umfang dem Mitglied Ös gewährt werden oder das Mitglied Ös einlösen kann. Der Betreiber ist nur für die Verwaltung des persönlichen Mitglieder-Bereichs und die Verrechnung der dem Mitglied vom jö Partner gewährten oder eingelösten Ös verantwortlich. Nur in Ausnahmefällen gewährt auch der Betreiber Ös, etwa im Rahmen von besonderen Vorteilsangeboten des Betreibers. Das Mitglied hat weder gegenüber einem jö Partner noch gegenüber dem Betreiber einen Anspruch auf die Gewährung von Ös auf vom Mitglied ausgewählte Produkte und Leistungen eines jö Partners oder des Betreibers, sofern dem Mitglied dies nicht ausdrücklich zugesagt wird. Es steht im Ermessen des jö Partners, für den Kauf welcher Produkte oder Dienstleistungen er Ös gewährt bzw. einlösen lässt.
Die Klausel umschreibt Hauptleistungspflichten des jö Bonus Clubs und unterliegt daher grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle gem § 879 Abs 3 ABGB. Sie ist aber sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB:
Die Klausel überlässt der Beklagten und deren jö Partnern nicht nur die Auswahl von zur Gewährung oder Einlösung von Ös geeigneten Produktangeboten, sondern ermöglicht es ihnen in kundenfeindlichster Auslegung auch, einzelne Verbraucher:innen von der Gewährung oder Einlösung von Bonuspunkten oder sonstigen Leistungen auszuschließen, obwohl sonst generell oder anderen Kund:innen diese Leistungen angeboten und erbracht werden. Warum es aber der Beklagten und ihren jö Partnern überlassen sein sollte, zwar die Gewährung oder Einlösung von Ös anzubieten, dann aber dem Mitglied keinen Anspruch darauf zuzugestehen, dieses Angebot auch zu nutzen, ist nicht nachvollziehbar. Die dem/der Verbraucher:in zugesagte Leistung steht damit in krassem Missverhältnis zur von ihm erbrachten Gegenleistung, unbedingt und vorab Daten zu seiner Person und seinem Einkaufsverhalten offengelegt zu haben, wogegen die Beklagte sich und ihren jö Partnern herausnehmen will, nicht einmal an ihre eigenen Zusagen zur Gewährung oder Einlösung von Ös gebunden zu sein.
Kein Rechtsanspruch auf Rabatte und Aktionen
Klausel 10: Zum Leistungsumfang des jö Bonus Clubs zählen weiters auch die Ausgabe von Rabatten, Gutschriften und Aktionen auf einzelne Artikel sowie die Werbung für Produkte, Waren und Dienstleistungen, unter anderem zur Absatzförderung bei jö Partnern per E-Mail, Post und am Kassabon, und die Bereitstellung des jö Service. Zum Leistungsumfang des jö Bonus Clubs zählt auch das Angebot von Gewinnspielen für Mitglieder. Das Mitglied hat keinen Rechtsanspruch auf das Angebot und die Inanspruchnahme dieser zusätzlichen Leistungen des Betreibers. […]
Nach Ansicht des OGH enthält die Klausel zwei voneinander unabhängige Regelungen mit je materiell eigenständigem Regelungsbereich: Die Regelung „Zum Leistungsbereich des jö Bonus Clubs zählen weiters auch […] die Werbung für Produkte, Waren und Dienstleistungen, unter anderem zur Absatzförderung bei jö Partnern per E-Mail, Post und am Kassabon […] (10.a.) beurteilt der OGH als zulässig.
Die Regelung „Zum Leistungsbereich des jö Bonus Clubs zählen weiters auch […] die Ausgabe von Rabatten, Gutschriften und Aktionen auf einzelne Artikel […] und die Bereitstellung des jö Service. Zum Leistungsumfang des jö Bonus Clubs zählt auch das Angebot von Gewinnspielen für Mitglieder. Das Mitglied hat keinen Rechtsanspruch auf das Angebot und die Inanspruchnahme dieser zusätzlichen Leistungen des Betreibers.“ (10.b.) ist unzulässig.
In kundenfeindlichster Auslegung stellt die Klausel nicht nur Anzahl und Auswahl der von ihr selbst gewährten Rabatte und Vergünstigungen in das Belieben der Beklagten, sondern sie ermöglicht ihr auch, Verbraucher:innen individuell von Vergünstigungen auszuschließen, die anderen jö Bonus Club-Mitgliedern angeboten werden. Warum es der Beklagten überlassen sein sollte, zwar Rabatte, Gutschriften und Aktionen auf einzelne Artikel und Gewinnspiele anzubieten sowie das jö Service bereitzustellen, dann aber dem Mitglied keinen Anspruch darauf zuzugestehen, dieses Angebot auch zu nutzen, ist nicht nachvollziehbar. Ein solcher Klauselinhalt ist insgesamt eine massive Verletzung der Interessen des Verbrauchers iSd § 879 Abs 1 ABGB; sie steht in krassem Missverhältnis zur von ihm erbrachten Gegenleistung, indem sich die Beklagte herausnehmen will, nicht einmal an ihre eigenen Zusagen von Rabatten, Vergünstigungen oder Services gebunden zu sein und jegliche Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Daten des/der Verbraucher:in in ihr Belieben zu stellen.
Klausel 11: […] Das Mitglied hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Rabatten oder darauf, Ös für sämtliche Produkte und Leistungen eines jö Partners oder des Betreibers einzulösen, sofern dies dem Mitglied nicht ausdrücklich zugesagt wird.
Nach Ansicht des OGH definiert die Klausel zwei Leistungen, auf welche der/die Verbraucher:in keinen Anspruch habe, nämlich einerseits auf die Gewährung von Rabatten und andererseits darauf, Ös für sämtliche Produkte und Leistungen eines jö Partners oder des Betreibers einzulösen. Bei kundenfeindlichster Auslegung kann die Klausel dahin verstanden werden, dass der/die Verbraucher:in auf Rabatte, selbst wenn sie grundsätzlich angeboten werden, keinen Anspruch hat und es daher ins Belieben der jö Partner gestellt ist, einzelne Kund:innen willkürlich von der Gewährung von sonst allgemein angebotenen Rabatten auszuschließen. Weiters kann die Klausel auch dahin verstanden werden, dass Rabatte oder Einlösungsmöglichkeiten, obwohl für bestimmte Produkte grundsätzlich angeboten, dem/der einzelnen Verbraucher:in nur insofern gewährt werden, wenn zum allgemeinen Angebot ein individueller, in der Klausel aber nicht näher umschriebener oder zu seinen Voraussetzungen definierter Gewährungsakt an den/die einzelnen Verbraucher:in hinzutritt. Neben sprachlicher und inhaltlicher Unklarheit und daher Intransparenz der Regelung ist beiden Auslegungsvarianten gemeinsam, dass ihre sachliche Rechtfertigung nicht erkennbar ist. Insgesamt ortet der OGH eine massive Verletzung der Interessen von Verbraucher:innen iSd § 879 Abs 1 ABGB, weil die Verbraucher:innen zugesagte Gegenleistung, indem sie in die Willkür des Gegenübers gestellt ist, in krassem Missverhältnis zur von ihnen erbrachten Leistung steht.
3-monatige Befristung von Einwendungen
Klausel 13: Allfällige Einwendungen gegen die Richtigkeit des Punktestandes sind dem Betreiber binnen einer Frist von drei Monaten schriftlich an der Adresse in Punkt 2.2. oder per E-Mail an service@joe-club.at mitzuteilen. Die Frist beginnt zu laufen, sobald der Betreiber das Mitglied schriftlich per Post an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Anschrift bzw., soweit dazu die Zustimmung vorliegt, per E-Mail an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse über den Punktestand und die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen informiert hat.
Die Klausel ist intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. Die Klausel verwendet eine Formulierung, aus der eine unbedingte Verpflichtung des/der Verbraucher:in abzuleiten ist, Einwendungen gegen die Richtigkeit des Bonuspunktestands in bestimmter Form und binnen bestimmter Frist zu erstatten. Welche Folgen die Nichterstattung von Einwendungen und insbesondere die Nichteinhaltung von Form oder Frist haben sollen, ist der Klausel nicht zu entnehmen. Damit wirft die Klausel Fragen nach ihrer Bedeutung auf und dem/der Verbraucher:in wird zumindest ein unklares Bild seiner vertraglichen Position und der Auswirkungen der Klausel für ihn vermittelt, wenn der hier normierten Verpflichtung nicht entsprochen würde.
Über die folgenden 2 Klauseln wurde bereits vom OLG Wien (5 R 168/22w) rechtskräftig abgesprochen:
Klausel 12: […] Weder dem Mitglied noch dem jö Partner stehen aus dem zwischen Mitglied und jö Partner geschlossenen Vertrag Rechte – welcher Art auch immer – gegen den Betreiber zu.
Die Klausel ist nach dem OLG Wien zulässig, weil lediglich ein allgemeiner Rechtsgrundsatz festgeschrieben werde, wonach Verträge zulasten Dritter den Dritten nicht verpflichten (§ 500a ZPO).
Klausel 14: Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine nicht vorhergesehene Lücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
Die Klausel ist instransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, zumal die Ersetzung unwirksamer Klauseln durch dispositives Recht nach der Rsp des EuGH nicht ohne weiteres zulässig ist und die generelle Bezugnahme auf eine Vertragsanpassung durch dispositives Recht nicht mehr der Rechtslage entspricht. Die Klausel bürdet dem Verbraucher das Risiko auf, seine Rechte selbst zu ermitteln.
Über 5 weitere Klauseln betreffend datenschutzrechtliche Bestimmungen ist das (End-)Urteil des Erstgerichts abzuwarten.
OGH 25.6.2024, 4 Ob 102/23p
Klagsvertretung: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien