Gegenstand der Klage des VKI war das von Coca Cola hergestellte und von Römerquelle vertriebene Erfrischungsgetränk „Römerquelle bio limo leicht“.
Am Frontetikett sind eine Limette, vier Minzblätter und eine aufgeschnittene Zitrone naturgetreu abgebildet. Ins Auge fallen außerdem der Schriftzug „bio limo leicht“ und „zitrone limette minze“. Auf der Webseite von Römerquelle und von zwei Supermärkten wurde das Getränk mit folgenden Beschreibungen beworben: „Ihr Fruchtanteil besteht aus Obst aus biologischem Anbau“ und „Die Kombination aus prickelndem Römerquelle Mineralwasser und Anteilen biologisch angebauter Zitrone, Limette und Minze“. Jedoch: Der Minzgeschmack wird lediglich durch natürliches Minzaroma erzeugt, der Limettengeschmack durch eine Mischung aus Zitrusfrüchte-Aromen, die nur zu einem untergeordneten Teil aus natürlichem Limettenaroma besteht.
Das Erstgericht hatte – im Sinne der Beklagten - eine Irreführung verneint, weil der durch die Verpackungsaufmachung hervorgerufenen Verbrauchererwartung bereits durch Verwendung von aus Minze und Limette gewonnenen Aromen entsprochen sei.
Das OLG Wien sah das anders und gab der Klage des VKI statt, der OGH bestätigte diese Entscheidung.
Durch die Wortfolge „zitrone limette minze“, die blickfangartige Abbildung von diesen Früchten und Kräutern in naturgetreuer Form, die Farbgestaltung von Verpackung und Getränk selbst und nicht zuletzt durch den Zusatz „bio“ wecke das Produkt (gewollte) Assoziationen mit einer sehr naturbelassenen und selbstgemachten Erfrischung, für die Mineralwasser mit Früchten und Kräutern versehen und kaltgestellt wird. Auch wenn dem Verbraucher klar sei, dass das Getränk in der Plastikflasche im Supermarktregal gerade nicht hausgemacht ist, verheißt die Aufmachung doch eine Rezeptur mit wenigen Zutaten in minimal verarbeiteter Form. suggeriere eine Rezeptur mit wenigen Zutaten in minimal verarbeiteter Form. Das streitgegenständliche Erfrischungsgetränk erfülle diese Erwartungshaltung nicht, insbesondere wenn der Limettengeschmack nur durch ein Zitrusfrüchte-Aromen-Gemisch aus vorwiegend anderen Zutaten als Limette gewonnen werde.
Deutlich stellt der OGH klar, dass für die Beurteilung der Irreführungseignung einer Produktaufmachung weiterhin die E EuGH C-195/14 ‑ Teekanne“ maßgeblich ist, wonach ein richtiges Zutatenverzeichnis die Irreführungseignung einer Aufmachung nicht jedenfalls beseitigen könne. Der OGH hält dazu fest, dass die Erfüllung von Kennzeichnungspflichten nicht generell gegen eine Irreführung immunisiere. Anders als von der Beklagten argumentiert, lasse sich aus der genannten EuGH-E auch nicht ableiten, dass eine Irreführung nur bei vollständigem Fehlen einer abgebildeten Zutat vorliegen könne.
Nicht maßgeblich für die gegenständliche Frage sei laut Befund des OGH die (aktuellere) EuGH C-595/21 – BiFi Geflügelsalami: Die Entscheidung betreffe nur die besondere Kennzeichnungspflicht einer Ersatzzutat und nicht die Irreführungseignung einer Produktaufmachung.
Klagsvertretung: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien