Im Mai 2020 erhielten Kund:innen von Sky ein Schreiben, in dem sie darüber informiert wurden, dass Sky die Aktualität der Kundenadressdaten überprüft. Hierbei schrieb Sky: „Dazu geben wir deine Daten an die Österreichische Post zum Abgleich (aufgrund berechtigten Interesses, Art. 6 I f DSGVO). Sollte sich etwas geändert haben, werden deine Daten aktualisiert. Falls du mit dieser Überprüfung nicht einverstanden bist, hast du hier die Möglichkeit, bis 20.5.2020 zu widersprechen.“ Eine eigene Einwilligung der Kund:innen für die Datenweitergabe an die Post wurde nicht eingeholt. Stattdessen hätten die Kund:innen der Weitergabe der Daten aktiv widersprechen müssen. Der OGH wertete dies als gesetzwidrig. Bei vorliegender Klausel bleibt völlig im Dunkeln, welche Daten der Verbraucher:innen nun tatsächlich an die Post zum Abgleich gegeben werden. Hinzu kommt, dass Durchschnittsverbraucher:innen auch durch den Verweis auf das mit dem Zitat von Art 6 I f DSGVO „erklärte“ „berechtigte Interesse“ keine hinreichende Klarheit über ihre Rechte und Pflichten gewinnen können. Die Klausel ist intransparent und somit unzulässig.
Ebenfalls für intransparent erklärt wurden zwei Datenschutzklauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Sky. Eine Klausel sieht vor, dass die personenbezogenen Daten sowie Daten über Art und Häufigkeit der Nutzung der Kund:innen gegebenenfalls an Dritte („z.B. IPTV-Anbieter“) weitergegeben werden. Sowohl die Unklarheit, welche konkreten Daten nun Gegenstand der Übermittlung sein sollen, als auch die vagen Aussagen, an wen diese Daten übermittelt werden, führen insgesamt dazu, dass die Klausel Verbraucher:innen nur ein unklares Bild ihrer vertraglichen Position vermittelt. Auch bei einer weiteren Klausel ist nicht klar, ob und gegebenenfalls an wen die Daten der Kund:innen weitergeben werden und auf welche Art Sky die personenbezogenen Daten der Kund:innen nutzt.
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
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