Im Mai 2020 erhielten Kund:innen von Sky ein Schreiben, in dem sie darüber informiert wurden, dass Sky die Aktualität der Kundenadressdaten überprüft. Hierbei schrieb Sky: „Dazu geben wir deine Daten an die österreichische Post zum Abgleich (aufgrund berechtigten Interesses, Art. 6 I f DSGVO). Sollte sich etwas geändert haben, werden deine Daten aktualisiert. Falls du mit dieser Überprüfung nicht einverstanden bist, hast du hier die Möglichkeit, bis 20.5.2020 zu widersprechen.“ (K 1)
Es handelt sich nicht um eine bloße Wissenserklärung handelt, sondern um eine im Verbandsverfahren anfechtbare Vertragsklausel: Schon nach dem objektiven Wortlaut der E-Mail informiert Sky ihre Kund:innen nicht bloß über ihr Vorhaben, sondern sie räumt den Kund:innen ausdrücklich die Möglichkeit ein, dem zu widersprechen, und interpretiert es als Unterstützung, also als Zustimmung der Kund:innen, wenn sie das nicht tun. Die E-Mail ist daher schon objektiv beurteilt und nicht erst bei kundenfeindlichster Auslegung so zu verstehen, dass die auf sie nicht reagierenden Kund:innen dem dort beschriebenen Datenabgleich – mit den dort angegebenen Konsequenzen für die Kund:innen – zugestimmt haben.
Bei vorliegender Klausel bleibt völlig im Dunkeln, welche Daten der Verbraucher:innen nun tatsächlich an die österreichische Post zum Abgleich gegeben werden. Hinzu kommt, dass Durchschnittsverbraucher:innen auch durch den Verweis auf das mit dem Zitat von Art 6 I f DSGVO „erklärte“ „berechtigte Interesse“ keine hinreichende Klarheit über ihre Rechte und Pflichten gewinnen kann. K 1 ist daher intransparent (§ 6 Abs 3 KSchG).
Ebenfalls für intransparent erklärt wurden zwei Datenschutzklauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Sky:
„Die vom Abonnenten angegebenen personenbezogenen Daten sowie Daten über Art und Häufigkeit seiner Nutzung der von Sky erbrachten Leistungen werden von Sky verarbeitet und innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (insbesondere nach UGB und BAO) gespeichert, soweit dies für die Vertragserfüllung, insbesondere für die Durchführung des Kundenservices sowie die Vergütungsabrechnung, erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Die Daten werden, abhängig vom jeweiligen Abonnement, ggf. an Dritte, welche in einem Vertragsverhältnis mit dem Abonnenten stehen (z.B. IPTV-Anbieter) und an Dienstleister, die im Auftrag von Sky Leistungen erbringen (Auftragsverarbeitung, Art. 28 DSGVO) übermittelt. Sofern sich ein Sky Dienstleister in einem Drittland befindet, wird durch geeignete Maßnahmen (insbesondere Verwendung von EU-Standardvertragsklauseln) gewährleistet, dass die Rechte des Abonnenten als betroffene Person gewahrt sind.“
Auch hier handelt es sich nicht um eine bloße Wissenserklärung, sondern um eine im Verbandsverfahren anfechtbare Vertragsklausel. Damit wird den Kund:innen mitgeteilt, wie und wie lange ihre personenbezogenen Daten von der Beklagten verarbeitet und gespeichert werden und an wen und wie sie von der Beklagten übermittelt werden. Die Kund:innen müssen diese Ausführungen so verstehen, dass eine Datenverarbeitung der Beklagten in dem in der K 2 beschriebenen Umfang vertragskonform und demgemäß rechtmäßig ist. Die Klausel hat somit auch gegenüber den Kund:innen der Beklagten Rechtswirkungen und ist daher im Verbandsprozess anfecht- und überprüfbar.
Auch hier wird (in Satz 1) – ohne nähere Konkretisierung – von „personenbezogenen Daten“ gesprochen und der Durchschnittsverbraucher durch einen pauschalen Verweis auf die „gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (insbesondere nach UGB und BAO)“ im Unklaren gelassen, was genau nun mit welchen seiner persönlichen Daten erfolgen soll. In Satz 2 ist die Rede davon, dass „die Daten“ an „Dritte, welche in einem Vertragsverhältnis mit dem Abonnenten stehen (z.B. IPTV-Anbieter) und an Dienstleister, die im Auftrag von [Beklagte] Leistungen erbringen“, übermittelt werden sowie ein Verweis auf Art 28 DSGVO angeführt. Sowohl die Unklarheit, welche konkreten Daten nun Gegenstand der Übermittlung sein sollen, als auch die vagen Aussagen, an wen diese Daten übermittelt werden, sowie schließlich der für die Durchschnittsverbraucher:innen nicht durchschaubare Verweis auf eine Gesetzesbestimmung führen insgesamt dazu, dass die gesamte K 2 dem Verbraucher zumindest ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt und daher intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG ist.
„Damit der Abonnent das Sky Angebot bestmöglich nutzen und (ggf. weitere) für ihn interessante Sky Produkte erwerben kann, nutzt Sky Adressdaten, die Sky im Zusammenhang mit dem Abonnementvertrag erhalten hat, um dem Abonnenten, auch über die Vertragslaufzeit hinaus, Informationen zu Sky Produkten aus dem Bereich Pay-TV per Post zukommen zu lassen (Direktwerbung).“ (K 3)
Auch diese Klausel ist keine bloße Wissenserklärung: Die Kund:innen der Beklagten müssen annehmen, dass ein Vorgehen der Beklagten, das einer Regelung in den AGB entspricht, vertragsgemäß und daher rechtmäßig ist. Die Klausel entfaltet somit auch Rechtswirkungen gegenüber den Kunden der Beklagten und ist daher im Verbandsprozess überprüfbar.
Betrachtet man den den Gegenstand des Unterlassungsbegehrens bildenden Satz isoliert, so ist dieser zwar klar und verständlich und somit nicht intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. Die Aussage des Satzes über die Nutzung der Daten des Abonnenten kann aber nicht losgelöst von der im Folgesatz angesprochenen Verarbeitung von dessen Daten verstanden werden. Aus dem Folgesatz geht nämlich hervor, dass „[Beklagte] verarbeitet zu diesem Zweck ggf. weitere Rahmendaten aus dem Abonnementvertrag […]“.
Unter „Verarbeitung“ fällt gemäß Art 4 Z 2 DSGVO jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
Damit bleiben aber auch die möglichen Empfänger völlig offen, weil eine Weitergabe an nicht näher bestimmte Dritte iSd Begriffs der „Verarbeitung“ gemäß Art 4 Z 2 DSGVO möglich ist. Eine Klausel, die eine Zustimmungserklärung zur Weitergabe an unbestimmte Empfänger enthält, ist jedenfalls intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.
Aus der Klausel ist somit nicht nachvollziehbar, auf welche Art die Daten der Verbraucher:innen von der Beklagten genutzt bzw verarbeitet werden. Bei kundenfeindlichster Auslegung der Klausel ist auch eine uneingeschränkte Weitergabe der Daten an Dritte möglich, sodass ein Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG vorliegt.
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
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