Ein Dauerärgernis bei Konsument:innen sind Mogelpackungen – also Produkte, bei denen die Füllmenge eines Produkts deutlich geringer ist, als es die deutlich größere Außenverpackung suggeriert. Mangels genauer gesetzlicher Regelungen ist es Sache der Gerichte, im Einzelfall zu beurteilen, ob eine wettbewerbswidrige Mogelpackung vorliegt.
In den letzten Jahren ging der VKI immer wieder erfolgreich gegen besonders dreiste Formen der Unterverpackung gerichtlich vor. So auch zuletzt gegen das Tiefkühlprodukt „Gourmet Thunfisch mit Sesamkruste“ der bekannten Thunfischmarke „Vier Diamanten“: Befüllt war die Verpackung mit zwei Thunfischstäbchen, die nebeneinandergelegt nicht einmal die Hälfte der Verpackung ausfüllten. Die Sticks waren in einem zwei Fächer bildenden Innenkarton fixiert, sodass die krasse Form der Minderbefüllung für Verbraucher:innen nicht einmal durch Schütteln oder sonst haptisch erkennbar gewesen wäre.
Nach Klagseinbringung lenkte das Unternehmen rasch ein und unterwarf sich dem vom VKI geforderten Unterlassungsbegehren.
Die Princes Foods B.V verpflichtet sich darin, es zu unterlassen, tiefgefrorene Thunfischstücke etwa „Gourmet Thunfisch mit Sesamkruste“ in undurchsichtigen Verpackungen in Verkehr zu bringen, deren tatsächliche Füllmenge weit unter dem Fassungsvermögen der Verpackung liegt, etwa weil sie weniger als 50 % mit Thunfischstücken gefüllt ist, ohne, dass dies die Eigenart der Ware oder verpackungstechnische Gründe erfordern und/oder ohne, dass auf die Minderbefüllung ausreichend deutlich hingewiesen wird.
Der Vergleich ist rechtskräftig.
Vergleich abgeschlossen vor dem HG Wien 27.4.2023, 57 Cg 23/23t
Klagsvertreterin: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien