Wie kann ich erkennen, ob mein Tarif betroffen ist und ich teilnahmeberechtigt bin?
Teilnahmeberechtigt sind alle aktiven oder ehemaligen Haushaltskund:innen, bei denen der Stromtarif mit Wirkung per 01.05.2022 erhöht wurde („Preiserhöhung 2022“) UND einen der folgenden Tarife bezogen haben:
- Verbund-Strom-Haushalt 5/22
- Verbund-Strom-Haushalt Sonne 5/22
- Verbund-Strom-Haushalt-Direkt 5/22
In der Jahresabrechnung aus 2022 (Detailaufstellung Seite 2 unter der Bezeichnung "Produktname") können Sie erkennen, ob Sie von der Preiserhöhung im Mai 2022 betroffen waren.
Wenn Sie z.B. den Tarif “Verbund-Strom-Haushalt 3/22” bezogen haben, ist dieser von der Aktion nicht umfasst.
Wenn Sie einen anderen Energielieferanten als die VERBUND AG haben, sind Sie von dieser Aktion nicht betroffen.
Welche Energieanlagen werden berücksichtigt?
Es werden alle Ihre Stromanlagen berücksichtigt, die vor der Preisanpassung 2022 (01.05.2022) aktiv waren und mit einem der oben genannten Haushaltstarife beliefert wurden.
Bitte beachten Sie, dass nur Energielieferverträge betroffen sind, die direkt mit der VERBUND AG abgeschlossen wurden. Andere Energieanbieter sind von dieser Aktion nicht betroffen.
Ich habe die Kund:innen-Daten laut Brief von VERBUND eingetragen, erhalte aber in der Antragstrecke eine Fehlermeldung.
ACHTUNG: Beim postalischen Kund:innen-Schreiben von VERBUND wurden leider die Kund:innen-Nummer und die Anlagennummer vertauscht. Bitte beachten Sie daher bei der Anmeldung die Hinweise zu den Kund:innen Daten.
Die Kund:innen-Nummer ist eine 8-stellige Zahl, beginnend mit der Ziffer “3”, die Anlagennummer ist eine 10-stellige Zahl beginnend mit der Ziffer” 3”.
Ich habe keinen aufrechten Vertrag mehr mit der Verbund AG. Kann ich trotzdem an der VKI-Aktion teilnehmen?
Ja, sofern Sie mit einem der oben genannten Haushaltstarife von der Preiserhöhung per 01.05.2022 betroffen waren.
Wie wird der Geldersatz für die betroffenen Anlagen ermittelt?
Für die Kund:innen wird ein gestaffelter, pauschaler Geldersatz ermittelt. Grundlage für den pauschalen Ausgleichsbetrag sind die individuellen Arbeitspreise vor und nach der Preisanpassung 2022, sowie gewährte Rabatte und Bonuszahlungen, welche im Rahmen der Preisanpassung 2022 gewährt wurden.
Bei einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 3.300 kWh könnte sich, abhängig vom bezogenen Tarif, eine Kompensation von rund EUR 90,00 ergeben.
Mein Jahresverbrauch beträgt ca 3.300 kWh. Dennoch wird mir eine wesentlich geringere Gutschrift als EUR 90,00 angeboten. Wieso?
Falls ihr Ausgleichsbetrag niedriger ist, als jener im genannten Beispielfall, obwohl Sie einen ähnlichen Verbrauch haben, kann dies daran liegen, dass Ihre individuelle Preiserhöhung geringer war als jene, die im Beispielfall berücksichtigt wurde. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgangswerte beim Arbeitspreis und der Koppelung der Preiserhöhung an einen Index (ÖSPI) ergaben sich auch nach der Preiserhöhung unterschiedliche Arbeitspreise der Kund:innen. Eine allgemein gültige Aussage zur Höhe der Ausgleichszahlung lässt sich daher für alle betroffenen Kund:innen nur anhand des Jahresverbrauches nicht treffen.
Sind Preiserhöhungen bei den Gebühren für die Netznutzung auch von der VKI-Aktion betroffen bzw. werden diese bei der Einigung mit der Verbund AG berücksichtigt?
Nein. Die Gebühren für die Netznutzung werden von der E-Control festgelegt und sind daher vom Energieanbieter unabhängig.
Benötigt der VKI die letzte Jahresabrechnung für die Sammelaktion?
Nein. Unterlagen sind keine an den VKI zu übermitteln.
Wann erhalte ich die Ausgleichszahlung?
Die Ausgleichszahlung erhalten Sie nach Antragstellung. Die Gutschrift wird innerhalb von vier Wochen auf das von Ihnen bekanntgegebene oder bei VERBUND hinterlegte Bankkonto angewiesen.
Ich habe/hatte mehrere Anlagen bei VERBUND unter einer Kundennummer angemeldet. Muss ich für jede einzelne Anlage einen Antrag stellen?
Ja, der Antrag zur Ausgleichszahlung muss für jede Kundennummer und Anlagennummer separat gestellt werden.
Warum muss ich meine Bankverbindung bei der Anmeldung bekannt geben?
Für die Überweisung der Ausgleichszahlung an aktive und ehemalige Kund:innen benötigt VERBUND eine aktuelle Bankverbindung aus dem europäischen Wirtschaftsraum. Sollte eine Bankverbindung bei VERBUND hinterlegt sein, ist beim Antrag auf Ausgleichszahlung keine Bankverbindung anzugeben.
Kann die Energiekosten-Ausgleichszahlung auch in bar ausbezahlt werden?
Aus administrativen Gründen erfolgt die Auszahlung ausnahmslos durch Überweisung auf das von Ihnen bekanntgegebene oder bei VERBUND hinterlegte Bankkonto.
Warum habe ich kein Informationsschreiben von VERBUND zu dieser Aktion erhalten?
Dies kann unterschiedliche Gründe haben, wie etwa folgende:
- Nur bestehende Kund:innen von VERBUND erhalten ein Informationsschreiben per Post oder E-Mail.
- Es kann auch sein, dass ein/e abweichende:r Rechnungsempfänger:in für Ihr Vertragskonto hinterlegt ist. Das Informationsschreiben wird dann an diese Adresse geschickt.
- Auch kann es vereinzelt zu Problemen am Postweg kommen.
Hinweis: Ob Sie das Informationsschreiben tatsächlich erhalten haben, hat natürlich keine Auswirkung auf Ihren Anspruch auf die Ausgleichszahlung.
Ich habe mich bei Aktion bereits angemeldet, möchte den Vergleich aber doch nicht annehmen. Kann ich von diesem Vergleichsangebot zurücktreten?
Als Verbraucher:in im Sinn des KSchG haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen von der Vereinbarung über die VERBUND-Ausgleichszahlung und dem Verzicht auf Rückerstattungsansprüche aufgrund der Strom-Preiserhöhung vom 1.5.2022 zurückzutreten.
Um das Rücktrittsrecht auszuüben, müssen Sie die VERBUND AG, Postfach 8400, 1010 Wien, E-Mail: ausgleichszahlung@verbund.at, mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, von der Vereinbarung über die Ausgleichszahlung und dem Verzicht auf Rückerstattungsansprüche zurückzutreten, informieren. Der Rücktritt ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Ablauf der Rücktrittsfrist absenden. Muster-Rücktrittsformular
Ich habe andere rechtliche Fragen zum Thema Energieversorgung, kann mir der VKI helfen?
Haben Sie eine Frage zu den Angeboten des VKI oder wünschen Sie eine Rechtsberatung? Der VKI steht Ihnen hierfür gerne zur Verfügung. Verwenden Sie dazu einfach das Kontaktformular des VKI und senden Sie Ihre Anfrage. Kontakt | VKI