Zum Inhalt
Online-Nachhilfe
Bild: shutterstock.com

GoStudent – Klausel zur Vertragsverlängerung ist unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums das Online-Nachhilfeunternehmen GoStudent GmbH (GoStudent) geklagt. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) hat nun 17 der 22 vom VKI beanstandeten Klauseln für unzulässig erklärt. Damit fällt unter anderem die Vertragsverlängerungsklausel von GoStudent weg, auf die das Unternehmen zahlreiche automatische Vertragsverlängerungen gestützt hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Beim VKI haben sich in der Vergangenheit wiederholt Beschwerden über das auf Online-Nachhilfe spezialisierte Unternehmen GoStudent gehäuft. Ein besonders Ärgernis für viele Konsument:innen war, dass sich Verträge automatisch verlängern sollten. Der VKI hat deshalb die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens genau geprüft und insgesamt 22 Klauseln beanstandet. Das HG Wien hat die Rechtsansicht zu 17 Klauseln bestätigt. Darunter befindet sich jene Klausel, die vorsieht, dass sich der Vertrag nach Ablauf der Vertragslaufzeit um ein weiteres „Paket“ zu denselben Konditionen verlängert.

Für unzulässig hat das HG Wien auch eine Klausel befunden, die es GoStudent jederzeit ermöglichen sollte, die über die Lernplattform angebotenen Services ohne Angabe von Gründen einzuschränken oder ganz einzustellen. Der VKI hatte hier moniert, dass damit das Leistungsversprechen, das GoStudent den Konsument:innen gibt, ausgehöhlt wird.

Zudem hat der VKI wegen einer Klausel geklagt, die das gesetzlich zustehende Rücktrittsrecht von online abgeschlossenen Verträgen unzulässig einschränkt. So sollte das Rücktrittsrecht jedenfalls bereits dann entfallen, wenn eine erste Tutor-Einheit stattgefunden hat. Auch das befand da HG Wien für unzulässig.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unterlassungserklärung von Bosch

Unterlassungserklärung von Bosch

Der VKI hat im Auftrag des BMSGPK die Robert Bosch AG (Bosch) wegen drei unzulässiger Klauseln in einem Thermenwartungs-Vertragsformblatt des Bosch-Werkskundendienstes abgemahnt.

EU beschließt „Recht auf Reparatur“-Richtlinie

EU beschließt „Recht auf Reparatur“-Richtlinie

Am 13.6.2024 wurde die EU-Richtlinie 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren („Right to Repair“-Directive) verabschiedet. Die Richtlinie ist Bestandteil des European Green Deal und soll einen nachhaltigeren Konsum fördern. Vom österreichischen Gesetzgeber ist die Richtlinie bis zum 31.7.2026 in nationales Recht umzusetzen. Wir informieren über die wichtigsten Neuerungen.

Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark gibt Unterlassungserklärung ab

Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark gibt Unterlassungserklärung ab

Das Lipizzanergestüt Piber betreibt auf dem Gelände des Lipizzanergestüts Piber einen Kletterpark.
Anlässlich einer Verbraucher:innenbeschwerde hat der VKI die AGB dieses Kletterparks geprüft und die Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark, im Auftrag des Sozialministeriums, wegen zwei unzulässigen Klauseln in diesen Teilnahmebedingungen für den Kletterpark abgemahnt. Betroffen sind eine Haftungsfreizeichnungsklausel und eine Klausel, welche die Verwendung von aufgenommenen Fotos und Videos während der Aktivitäten im Kletterpark ohne weitere Zustimmung und auch für Werbezwecke erlaubt hätte.

Die Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark hat am 25.06.2024 eine außergerichtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von Temu

Unterlassungserklärung von Temu

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMSGPK die Whaleco Technology Limited (Temu) wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen (konkret: Telefonnummer) auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von Temu entsprach nach Auffassung des VKI nicht den Vorgaben des FAGG. Temu hat am 24.06.2024 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang