Zu den einzelnen Klauseln:
Klausel 1
„Die aktuellen Mitgliedsgebühren, die derzeit verfügbaren Mitgliedschaftsmodelle und die Laufzeiten des Prime-Services finden Sie hier.“ [dem Wort „hier“ ist eine Verlinkung hinterlegt]
Das OLG urteilte:
„1.1 Richtig ist, dass ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten an sich noch nicht zur Intransparenz im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG führt (RS0122040). Die Intransparenz der Klausel resultiert hier allerdings nicht aus dem Querverweis allein, sondern vielmehr daraus, dass dem Verbraucher ein zumindest unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird (RS0115219 [T1, T9, T10]). Der Verweis auf die „aktuellen“ Mitgliedsgebühren ist bei kundenfeindlichster Auslegung so zu verstehen, dass für den Verbraucher allenfalls eine andere als die bei Vertragsabschluss vereinbarte Höhe der Mitgliedsgebühren gilt.
1.2 Dass – wie die Beklagte argumentiert - die über den Link abrufbaren „aktuellen“ Mitgliedsgebühren nur für Neukunden gelten, ist der Klausel nicht zu entnehmen.
1.3 Auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte nach Pkt 5.2 der AGB berechtigt ist, „die Mitgliedsgebühr nach billigem Ermessen und sachlich gerechtfertigten sowie objektiven Kriterien anzupassen“ (US 4), ist der Verweis auf „aktuelle“ Mitgliedsgebühren intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. Auch wenn die Klausel der Beklagten kein Recht gewährt, ein höheres als das bei Vertragsabschluss vereinbarte Entgelt zu verlangen, lässt sie aufgrund ihrer Formulierung den Verbraucher im Unklaren, welche Höhe der Mitgliedsgebühr für ihn „aktuell“ zur Anwendung kommt.
1.4 Da es für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klausel unerheblich ist, ob es sich bei dem Link um einen statischen oder um einen dynamischen Link handelt, ist auf die darauf abzielende Verfahrens- und Beweisrüge der Beklagten nicht einzugehen.“
Klausel 2
„Die Prime-Mitgliedsgebühr ist nicht erstattungsfähig, soweit in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.“
Das OLG urteilte:
„2.1 Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind ua das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot und das Gebot der Vollständigkeit (RS0115217 [T12]; RS0115219 [T12]). Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln müssen für den Verbraucher durchschaubar sein (RS0115217 [T7, T23]).
2.2 Die Grundwertung, dass sich eine Pflicht zur Vollständigkeit dort ergibt, wo ansonsten die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben (RS0115219), steht auch hinter der Rechtsprechung zum „Querverweis“. Ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten führt an sich noch nicht per se zur Intransparenz im Sinn von § 6 Abs 3 KSchG. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben (RS0122040 [T13]).
2.3 Gemäß § 9 KSchG dürfen Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern nicht eingeschränkt werden. Wenn die Klausel auf „soweit in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist“ verweist, ist damit nicht einmal klargestellt, auf welche konkreten anderen Regelungen sie sich bezieht. Im Sinn der zitierten Rechtsprechung zum Transparenzgebot ist dem Verbraucher nicht zumutbar, das gesamte Klauselwerk der Beklagten nach allenfalls auf ihn anwendbare andere Regelungen in Bezug auf seine Gewährleistungsansprüche zu durchforsten. Wie das Erstgericht richtig aufzeigt, ist auch bei Auffinden der einschlägigen Bestimmungen im Klauselwerk nicht klar, unter welchen Voraussetzungen die Prime-Mitgliedsgebühr erstattungsfähig ist. Von einer Aufklärung über die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (C-191/15, VKI/Amazon, Rz 67 f) kann keine Rede sein.“
Klausel 3
„Wenn Ihre Zahlungsmethode während Ihres Mitgliedschaftszeitraums ungültig wird oder wenn die Abbuchung aus irgendeinem anderen Grund, der sich unserer Kontrolle entzieht, abgelehnt wird, sind wir berechtigt, eine andere in Ihrem Amazon-Kundenkonto hinterlegte Zahlungsmethode zu belasten.“
Das OLG urteilte:
„3.3 Die von der Beklagten ins Treffen geführte sachliche Rechtfertigung für die Abweichung von § 1413 ABGB liegt nicht vor. Das Interesse des Vertragspartners am Erhalt der Gegenleistung ist jedem synallagmatischen Vertrag immament und keine Besonderheit der von den Beklagten mit ihren Kunden abgeschlossenen Verträge. Der Umstand, dass es sich um ein „Massengeschäft“ handelt, rechtfertigt genauso wenig die Abweichung vom dispositiven Recht wie der Umstand, dass die Höhe der von der Beklagten für die Nutzung der Prime-Services verlangten Mitgliedsgebühr - nach Ansicht der Beklagten - „überschaubar“ ist. Es liegt im Einflussbereich der Beklagten, mit wie vielen Kunden sie Verträge abschließt und welches Entgelt sie für die von ihr angebotenen Leistungen verlangt. Eine sachliche Rechtfertigung für die Benachteiligung der Kunden der Beklagten kann daraus nicht abgeleitet werden. Auch das Argument der Ersparnis der Betreibungskosten führt nicht zur Verneinung der gröblichen Benachteiligung. Gerade bei einseitiger Änderung der Zahlungsmethode, von der der Verbraucher unstrittig nicht informiert wird, können Kosten für den Verbraucher anfallen ([Bank-]Gebühren/Spesen/Überziehungszinsen), insbesondere wenn er nicht weiß, dass ein Wechsel der Zahlungsmethode erfolgt und das nunmehr belastete Konto allenfalls nicht gedeckt ist.
3.4 Die von der Beklagten gerügte primäre und sekundäre Mangelhaftigkeit liegt nicht vor. Einerseits wäre es prozessual unbedenklich, unbestrittenes Parteienvorbringen ohne weiteres der Entscheidung zu Grunde zu legen, weshalb es nicht schadet, dass die Vorinstanzen dazu keine Feststellungen getroffen haben (RS0040101 [T2]). Andererseits ist die von der Beklagten in diesem Zusammenhang begehrte zusätzliche Feststellung, wonach Kunden der Beklagten selbst entscheiden können, welche Zahlungsmethode(n) sie bei der Beklagten hinterlegen und diese auch jederzeit wieder entfernen können, nicht entscheidungswesentlich. Es ist Sache des Verbrauchers bei Vertragsabschluss zu entscheiden, mit welcher Zahlungsmethode die Mitgliedsgebühr gezahlt werden soll. Allein das Hinterlegen weiterer Zahlungsmethoden im Kundenkonto (nach Abschluss des Prime-Vertrags), mit denen die Zahlung anderer Leistungen der Beklagten erfolgen soll, rechtfertigt nicht, dass die Beklagte einseitig die Zahlungsmethode für die Begleichung der Mitgliedsgebühr für die Prime-Mitgliedschaft ändert. Die Hinterlegung von Zahlungsmethoden soll die Bestellungen so vereinfachen, dass nicht immer wieder die Zahlungsdaten eingegeben werden müssen. Verbraucher wollen sich damit den Zahlungsvorgang bei Inanspruchnahme anderer Leistungen der Beklagten erleichtern, aber nicht die Hoheit über die Wahl der Zahlungsmethode für die Prime-Mitgliedschaft aufgeben.“
Klausel 4
„Wenn alle von Ihnen angegebenen Zahlungsmethoden abgelehnt werden und Sie nicht innerhalb von 30 Tagen eine neue gültige Zahlungsmethode angeben, wird Ihre Mitgliedschaft beendet.
„4.1 Der Argumentation der Beklagten, aufgrund des Sinnzusammenhangs der Klauseln 3 und 4 kenne der Verbraucher den Rücktrittsgrund (Ablehnung aller Zahlungsmethoden), sodass keine Notwendigkeit einer begründeten Rücktrittserklärung vorliege, ist zu erwidern, dass die Frage, ob ein Rücktrittsgrund in der Rücktrittserklärung ausdrücklich genannt werden muss, nach herrschender Meinung dahin zu beantworten ist, dass die Angabe des Rücktrittsgrunds (nur dann) erforderlich ist, wenn der Verkäufer über die Art des Mangels keine Kenntnis hat und daher die gesetzte Nachfrist nicht nützen kann (7 Ob 112/09k). Die Beklagte übersieht jedoch, dass ungeachtet der Nennung des Rücktrittsgrunds in jedem Fall eine Rücktrittserklärung abgegeben werden muss. Diese kann zwar auch formfrei und schlüssig abgegeben werden (Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 918 Rz 45; RS0014396), jedoch in der Regel nicht vor Verzugseintritt; nur wenn sich der Verzug mit der Leistung schon vor Fälligkeit ernsthaft ankündigt, sind Ausnahmekonstellationen denkbar (Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 918 Rz 49). Dieser Fall liegt hier aber nicht vor. Demgemäß kann auch nur ein nach der Rücktrittserklärung liegender Zeitraum als Nachfrist im Sinn des gesetzlichen Bestimmungen anerkannt werden (RS0018380 [T2]).
4.2 Da der Rücktritt – außer bei vorzeitiger Leistungsweigerung oder Unsicherheit gemäß § 1052 ABGB – nicht vor dem Leistungstermin erklärt werden darf (Reidinger/Mock in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5, § 918 ABGB Rz 36), kann die in der Klausel vorgesehene Auflösung des Vertrags nicht als Rücktrittserklärung qualifiziert werden.
4.3 Das Zuwarten nach der Rücktrittserklärung genügt zwar als ausreichende Form der Nachfristgewährung (RS0018340 [T5]), jedoch setzt auch dieses die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Rücktritts voraus.
4.4 Da die Klausel einen Vertragsrücktritt der Beklagten im Fall des Verzugs des Verbrauchers vorsieht, ohne dass die Beklagte diesen ausdrücklich oder schlüssig erklärt, weicht sie vom dispositiven Recht ab. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Abweichung zeigt die Beklagte nicht auf.“
Klausel 5
„Prime-Mitgliedschaften, für die ein Aktions- oder Geschenkgutschein eingelöst wurde, sind nicht erstattungsfähig.“
Das OLG urteilte:
„5.1 Zum Vorbringen der Beklagten, in Pkt 6 und Pkt 8 der Prime-Teilnahmebedingungen sei festgehalten, dass die gesetzlichen bzw zwingenden Rechte der Verbraucher nicht berührt werden, kann auf die Ausführungen zu Klausel 2 verwiesen werden.
5.2 Dem Argument der Beklagten, der Kunde könne nicht die Prime-Mitgliedschaft behalten, wenn er die Rückerstattung des Gutscheins bekomme, weil er dann bereichert wäre, ist entgegen zu halten, dass sich aus der Klausel nicht ergibt, dass der Kunde den Gutschein rückerstattet erhalte. Nach dem Inhalt der Klausel sind Prime-Mitgliedschaften, für die ein Aktions- oder Geschenkgutschein eingelöst wurde, nicht erstattungsfähig. Damit schließt die Klausel generell eine Erstattung der Prime-Mitgliedschaft aus, wenn sie mit einem Aktions- oder Geschenkgutschein gezahlt wurde. Darin liegt eine gemäß § 9 KSchG unzulässige Beschränkung der Gewährleistungsrechte der Verbraucher.
5.3 Wenn die Beklagte vorbringt, eine Mitgliedschaft könne nicht „erstattet“ werden, sodass schon aus diesem Grund keine Einschränkung der Gewährleistungsrechte vorliege, argumentiert sie gegen den Wortlaut der Klausel („Prime-Mitgliedschaften […] sind nicht erstattungsfähig.“). Nach dem insofern eindeutigen Inhalt der Klausel ist darin die Rückerstattung des für die Prime-Mitgliedschaft in Form von Gutscheinen geleisteten Entgelts geregelt.“
Klausel 6
„Wenn weder Sie noch eine von Ihnen zur Nutzung Ihres Kontos befugte Person im aktuellen Mitgliedszeitraum Prime-Vorteile genutzt haben, werden wir Ihnen die Mitgliedsgebühr vollständig erstatten. Ansonsten erhalten Sie eine anteilige Erstattung der Mitgliedsgebühr, berechnet auf Grundlage der von Ihnen oder einer von Ihnen zur Nutzung Ihres Kontos befugten Person während des aktuellen Mitgliedschaftszeitraums genutzten PrimeVorteile.“
Das OLG urteilte:
„6.1 Die Beklagte argumentiert, die Klausel könne nur so verstanden werden, dass eine „zeitanteilige Berechnung“ des Erstattungsbetrags erfolge, weil unklar sei, mit welchem Wert die Prime-Vorteile (insb. kostenlose Streaming-Angebote und kostenloses Zustellservice) gegenverrechnet würden.
6.2 Diese von der Beklagten vorgenommene Auslegung des Regelungsinhalts findet im Wortlaut der Klausel keine Deckung. Aus der Formulierung „berechnet auf der Grundlage der […] genutzten Prime-Vorteile“ geht eindeutig hervor, dass Grundlage der Berechnung der anteiligen Rückerstattung der Mitgliedsgebühr die Nutzung der Prime-Vorteile und nicht die seit Vertragsschluss verstrichene Zeit ist. Das ergibt sich auch daraus, dass die Klausel eine vollständige Rückerstattung der Mitgliedsgebühr vorsieht, wenn keine Nutzung der Prime-Vorteile erfolgt ist.
6.3 Die Beurteilung der Unzulässigkeit der Klausel durch das Erstgericht ist daher nicht zu beanstanden.“
Klausel 7
„Sie können Ihre Mitgliedschaft innerhalb des 14- tägigen Zeitraums widerrufen, indem Sie Ihre Mitgliedschaftseinstellungen unter Mein Konto ändern, sich an den Kundenservice wenden oder dieses Muster-Widerrufsformular verwenden. Um die Widerrufsfrist zu wahren, reicht es aus, dass Sie Ihre Mitteilung über die Ausübung Ihres Widerrufrechts vor Ablauf des Widerrufszeitraums an uns absenden.“
Das OLG urteilte:
„7.1 Ziel des in § 6 Abs 3 KSchG verankerten Transparenzgebots ist es, eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherzustellen. Vertragsbestimmungen müssen daher den Verbraucher im Rahmen des Möglichen und Überschaubaren zuverlässig über seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag informieren. Er soll möglichst durchschaubar, klar, verständlich und angepasst an die jeweilige Vertragsart so aufgeklärt werden, dass er nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten und ihm auch keine unberechtigten Pflichten auferlegt werden. Er darf auch über die ihm aus der Regelung resultierenden Rechtsfolgen nicht getäuscht oder im Unklaren gelassen werden (9 Ob 18/23x [Rz 38]).
7.2 Daraus folgt im Anlassfall, dass der Verbraucher nicht im Unklaren darüber gelassen werden darf, dass die in der Klausel genannten Möglichkeiten, den Widerruf zu erklären, nicht abschließend sind. Insbesondere darf der Verbraucher nicht im Unklaren darüber gelassen werden, dass der Widerruf, wie in § 13 Abs 1 FAGG normiert, an keine bestimmte Form gebunden ist, sodass ihm insbesondere auch ein mündlicher Widerruf oder ein Widerruf in einem formlosen E-Mail offen steht.
7.3 Diesem Erfordernis entspricht die Klausel nicht. Einerseits erweckt die Klausel den Eindruck, ein Widerruf wäre nur in den dort genannten Formen möglich, und andererseits wird durch die Erklärung der Fristwahrung durch „Absenden“ der Erklärung der Eindruck erweckt, die Erklärung müsse schriftlich erfolgen. Sie enthält aber keinen Hinweis auf das gesetzlich vorgesehene Recht, die Erklärung des Rücktritts formlos zu erklären. Damit wird dem Verbraucher seine Rechtsposition unklar vermittelt.
7.4 Dem unter Hinweis auf eine Entscheidung des BGH vorgebrachten Argument, die Beklagte sei nicht verpflichtet, den Verbraucher darüber aufzuklären, dass er seinen Rücktritt in jeder erdenklichen Form erklären könne, ist zu erwidern, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine Klausel, die zwar nur eine geltende Rechtslage wiedergibt, diese aber unvollständig, sodass der Verbraucher einen unrichtigen Eindruck von seiner Rechtsposition bekommen kann, intransparent ist (RS0115217 [T52]). Eine vollständige Aufklärung über die Rechtslage ist also erforderlich, wenn andernfalls der Verbraucher über die Rechtsfolgen getäuscht oder zumindest im Unklaren gelassen würde (RS0115219 [T43, T86]; RS0121951 [T4]).“
Klausel 8
„Es wird die nicht-ausschließliche Gerichtsbarkeit der Gerichte des Bezirks Luxemburg Stadt vereinbart. Dies bedeutet, dass Sie eine Klage zur Durchsetzung Ihrer Verbraucherschutzrechte im Zusammenhang mit diesen Bedingungen entweder in Luxembourg oder aber Ihrem Aufenthaltsstaat erheben können.“
„8.1 Auf die Beurteilung des Erstgerichts, dass sich die Intransparenz auch daraus ergebe, dass die Klausel auf den „Aufenthaltsstaat“ und nicht auf den Wohnsitz des Verbrauchers abstelle, geht die Berufung der Beklagten nicht ein, sodass der Unterlassungsausspruch schon aus diesem Grund zu bestätigen ist.
8.2 Die Beklagte wendet gegen die Beurteilung des Erstgerichts (lediglich) ein, wenn ein Verbraucher die ihm als Verbraucher zustehenden Rechte geltend mache, handle es sich um nichts anderes als Verbraucherschutzrechte, die er geltend mache.
8.3 Dabei übergeht die Beklagte, dass dem Durchschnittsverbraucher nicht geläufig ist, was konkret unter „Durchsetzung Ihrer Verbraucherschutzrechte“ zu subsumieren ist. Die Klausel vermittelt den Eindruck, dass nicht jede Klage eines Verbrauchers in seinem „Aufenthaltsstaat“ eingebracht werden kann, sondern nur eine solche „zur Durchsetzung seiner Verbraucherschutzrechte“. Da die Klausel nicht auf die Verbrauchereigenschaft, sondern auf den Gegenstand des Verfahrens abstellt, ist sie daher geeignet, dem Verbraucher ein unzutreffendes oder zumindest unklares Bild seiner vertraglichen Position zu vermitteln (RS0115219 [T14, T21]; RS0121951 [T4]). Wie das Erstgericht richtig ausführte, ist es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erforderlich, den Verbraucher über bindende Rechtsvorschriften zu informieren, wenn die Wirkungen einer Klausel durch solche bindenden Rechtsvorschriften bestimmt werden (C-191/15, VKI/Amazon, Rz 69).“
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Oberlandesgericht Wien 1 R 57/24w
Klagsvertreter: Dr Stefan Langer, RA in Wien