Die Marmony GmbH stellt Marmor-Infrarotheizungen her und bewirbt sie auf der von ihr betriebenen Website. Dort befindet sich ein Link „Shop“, welcher auf eine von der incubado GmbH betriebene Website führt. Die incubado GmbH vertreibt in ihrem Webshop ausschließlich von der Erstbeklagten hergestellte Produkte, konkret Jura-Naturstein-Heizungen und Carrara-Marmorheizungen.
Im Webshop der incubado GmbH wurde unter anderem die Marmorheizung Marmony Carrara C 480 Plus 500 Watt EUR 279,00 statt EUR 419,00 (UVP) angeboten. Auf dem österreichischen Markt wurde diese Heizung im Zeitraum 4.5.2021-4.5.2022 meist um EUR 269,00, kurzfristig wiederholt darunter und erst ab 2.5.2022 um EUR 299,00 angeboten.
Bei der Preisgegenüberstellung („Statt“-Preise) muss der Bezugspreis richtig und darf nicht künstlich erzeugt sein (Mondpreis). Wird auf die bisherigen Preise des Ankündigenden verwiesen, muss der Werbende den höheren Preis vorher eine angemessene Zeit lang ernsthaft verlangt haben. Als Mondpreise werden willkürlich festgesetzte, überhöhte Preise verstanden, die im Rahmen von Preisgegenüberstellungen eingesetzt werden, um das angesprochene Publikum über die Günstigkeit des Angebots zu täuschen. Unerheblich ist dabei, ob es sich um interne - „hausgemachte“ - oder um externe, zB auf unverbindlicher Preisempfehlung des Herstellers beruhende Mondpreise handelt. Das Verpönte an dieser Geschäftspraktik ist also, dass den Abnehmern durch signifikante Nachlässe auf nicht marktgerechte Vergleichspreise ein in Wahrheit gar nicht vorhandenes günstiges Angebot vorgespiegelt wird. Der Vorwurf zielt nicht darauf ab, dass der UVP seit mehreren Monaten nicht verlangt wurde, sondern dass sie diesen zum Vergleich verwendet haben.
Dass die Erstbeklagte als „unseren exklusiven Online-Shop“ denjenigen der Zweitbeklagten anpreist und die Zweitbeklagte sich dort ungestört als Produzentin der Heizungen geriert, bedeutet ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der beiden Beklagten. Auf eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung kommt es daher nicht an.
Wenn die Beklagten die deutlich niedrigeren Preise den deutlich höheren UVP gegenüberstellten, erweckten sie bei Verbraucher:innen den Eindruck, dass ein besonders günstiges Angebot vorläge. Das war jedoch nicht der Fall, weil die Heizungen am relevanten Markt ohnehin klar unter dem UVP verfügbar waren. Dadurch dass sie Verbraucher:innen iSd § 2 Abs 1 Z 4 UWG in die Irre führten, verstießen die Beklagten gegen § 1 Abs 1 Z 2 leg. cit.
Der gemäß § 14 Abs 1 UWG aktivlegitimierte Kläger nimmt die Beklagten damit zu Recht auf Unterlassung in Anspruch. Die beklagten Parteien sind daher schuldig, es im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern mit Wohnsitz in Österreich zu unterlassen, den unrichtigen Eindruck zu erwecken, sie gewährten einen erheblichen Rabatt auf Infrarotheizungen der erstbeklagten Partei, indem sie insbesondere in dem von der zweitbeklagten Partei für Produkte der erstbeklagten Partei betriebenen Webshop den aktuellen Verkaufspreis der Marmony-Infrarotheizungen einem durchgestrichenen erheblich höheren „UVP“ gegenüber stellen, etwa EUR 279,00 statt EUR 419,00 oder EUR 299,00 statt 449,00,wenn tatsächlich die beklagten Parteien die vorgeblichen unverbindlich empfohlenen Verkaufspreise seit mehreren Monaten nicht verlangt haben und/oder die beworbenen Produkte in den letzten Monaten vor dem Zeitpunkt der Werbeankündigung im österreichischen Handel stets zu einem erheblich niedrigeren Preis als dem kommunizierten Herstellerlistenpreis, insbesondere um EUR 269,00 oder EUR 279,00 bzw EUR 369,00 erhältlich waren.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 1.12.2022).
HG Wien 25.10.2022, 39 Cg 41/22f
Klagsvertreterin: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien