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17 Bankklauseln verstoßen gegen Zahlungsdienstegesetz

Im Auftrag des BMASK hatte der VKI die UniCredit Bank Austria - stellvertretend für viele Banken - wegen Verstößen zahlreicher Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen das Zahlungsdienstegesetz (kurz: ZaDiG) mit Verbandsklage auf Unterlassung geklagt. Das ZaDiG ist seit 1.11.2009 in Kraft und regelt umfassend die Rechte und Pflichten der Zahlungsdienstleister bzw -dienstnutzer betreffend Zahlungsdiensten.

Das Oberlandesgericht Wien bestätigt nun das erstinstanzliche Urteil: Alle 17 vom VKI beanstandeten Klauseln sind gesetzwidrig.

Im Sinne einer für Verbraucher klaren Rechts- und Geschäftsbedingungslage wäre ein rasches Einlenken der Banken wünschenswert.

Die wichtigsten Änderungen, die durch das ZaDiG auch baldigst Niederschlag in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken finden sollten, betreffen va Informationspflichten gegenüber den Kunden, Entgeltbestimmungen und Haftungsfragen:

Entgelte dürfen dem Kunden nach den Bestimmungen des ZaDiG nur dann verrechnet werden, wenn sie rechtzeitig vor Vertragsabschluss dem Kunden in aufgeschlüsselter Form mitgeteilt wurden. Klauseln, die dieser vorvertraglichen Aufklärungspflicht widersprechen sind daher unzulässig.

Ebenso sind jene Klauseln ZaDiG-widrig, die pauschal notwendige und nützliche Aufwendungen für den Kunden auf diesen überwälzen, sind vom ZaDiG nicht gedeckt.

Entgeltänderungen sind nach der neuen Rechtslage dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig (dh. zwei Monate vor der geplanten Änderung) mitzuteilen, wobei dieser ablehnen und außerordentlich kündigen kann. Indexklauseln, die pauschal die Entgelte für Zahlungsdienste an den Verbraucherpreisindex (VPI) anpassen, sind demnach ebenfalls nicht mehr zulässig. Das hatte der OGH bereits in einem anderen Verbandsverfahren (Verknüpfung zu Bawag-VPI-Urteil) kürzlich bestätigt.

Auch hinsichtlich etwaiger Sorgfaltspflichten, die die Bank den Kunden in Bezug auf Zahlungsinstrumente (etwa Bankomat- oder Kreditkarten) mittels Klauseln in den AGB auferlegen möchte, setzt das ZaDiG klare Grenzen: Nicht alle Sicherheitsvorkehrungen, sondern lediglich für den Kunden "zumutbare" dürfen auf den Kunden abgewälzt werden, und dies jedenfalls erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Zahlungsinstrumente erhalten hat. Dass etwa der Kunde die Bank zu benachrichtigen habe, wenn ihm "regelmäßige Mitteilungen nicht innerhalb der üblichen Frist" zugehen, stellt eine ZaDiG-widrige Haftungsüberwälzung auf Konsumenten dar.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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