Zum Inhalt

19,90 EUR - ein Leben lang?

A1 warb für die aonKombi mit einem einem fixen Aktionspreis "ein Leben lang" - um dann 2011 eine zusätzliche jährliche Internet-Servicepauschale einzuführen. Die Arbeiterkammer klagte wegen unlauteren Wettbewerbs und bekam nun vom OGH Recht.

Neben der Irreführung gemäß § 2 UWG, weil zunächst ein gleichbleibender Preis während der Vertragslaufzeit beworben, aber dann eine zusätzliche jährliche Pauschale für nicht bestellte und wirtschaftlich nicht werthaltige Leistungen verrechnet wurde, erblickte der OGH darin auch eine aggressive Geschäftspraktik.

Der vorliegende Fall sei dem Fall der Aufdrängung einer Vertragsänderung per SMS, die nur duch rechtzeitige Absendung einer Abbestellungs-SMS abgewendet werden kann, vergleichbar. Dort lag eine unzulässige Beeinflussung iSd § 1a UWG vor, weil dem Kunden eine Änderung aufgedrängt wurde, die zu einer höheren Gebühr für eine nicht bestellte Leistung führte (4 Ob 27/13v, siehe: http://tinyurl.com/pytakkj)

Hier wurde den Kunden eine nicht bestellte, nicht werthaltige Leistung in Verbindung mit einer Entgelterhöhung aufgedrängt. Der Teilnehmer hätte in so einem Fall zwar ein gesetzliches Kündigungsrecht nach § 25 TKG, von dem er aber praktisch - aufgrund der mit einem Wechsel verbundenen Kosten und Unannehmlichkeiten kaum Gebrauch machen wird. So wird er durch die Ausnutzung der Machtposition der Beklagten, die über die Telefon- und Internetverbindung verfügt, beeinflusst, am Vertrag festzuhalten. Diese wettbewerbliche Nötigung bzw. unzulässige Beeinflussung ist als aggressive Geschäftspraktik iSd § 1a UWG zu qualifizieren.

Was bringt das Urteil den KonsumentInnen?
- Das Urteill gilt nur für Kunden von A1, und zwar für all jene, in deren Vertrag ein gleichbleibendes Grundentgelt für "ein Leben lang" oder "für die Vertragsdauer" vertraglich vereinbart wurde.
- Betroffen sind auch jene Kunden, die ihren Vertrag in dem Zeitraum abgeschlossen haben, in dem A1 mit gleichbleibendem Grundentgelt "für ein Leben lang" bzw. "für die Vertragsdauer" geworben hat. Das war in den Aktionszeiträumen vom 20. Oktober 2008 bis 1. Februar 2011 der Fall.
- Den betroffenen Kunden darf A1 die Internetservice-Pauschale nicht mehr verrechnen - die Verrechnung wird nach Information der AK automatisch umgestellt, es empfiehlt sich aber, die Rechnung zu überprüfen.

- Die AK fordert auch die Rückzahlung der bezahlten Beträge und rät KundInnen, sich an das A1-Kundencenter zu wenden.

- Sollte A1 die Rückzahlung verweigern, will die AK die Betroffenen unterstützen.

OGH 20.1.2014, 4 Ob 115/13k
Volltextservice
Klagsvertreterin: Dr.Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien

Weitere informationen und das Urteil im Volltext erhält man auf der AK-Webseite: http://www.arbeiterkammer.at/beratung/konsument/HandyundInternet/Handy/Erfolg__Internet-Service-Pauschale_bei_A1_KundInnen_Vergang.html

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Datentransfergeschwindigkeit: Irreführende Werbung bei „Hutchison Drei“

Datentransfergeschwindigkeit: Irreführende Werbung bei „Hutchison Drei“

Beworbene versus tatsächliche Datentransfergeschwindigkeit: Hutchison Drei warb mit Maximalgeschwindigkeiten von 10 MBit/s und 40 MBit/s, die tatsächlich zur Verfügung stehende Bandbreite war laut Vertrag bloß halb so schnell. Laut OGH-Urteil eine irreführende Geschäftspraxis. "Bis zu"-Hinweise, dass es sich bei den Geschwindigkeiten um Maximalwerte handelt, beseitigen die Irreführung nicht.

Überhöhte Indexanpassung bei Handyvertrag von „Drei“

Überhöhte Indexanpassung bei Handyvertrag von „Drei“

Preisindexierungen haben aufgrund der hohen Inflation zu wesentlichen Preissteigerungen geführt. Ein Konsument konnte sich die Preiserhöhung auf seiner Handyrechnung jedoch nicht erklären. Er stellte fest, dass die Preiserhöhung nicht vom vereinbarten Angebotspreis berechnet wurde, sondern von einem doppelt so hohen Wert – eine für den Verein für Konsumenteninformation (VKI) unzulässige Vorgehensweise. Der Konsument erhielt mit Hilfe des VKI den unzulässig eingehobenen Betrag von „Drei“ zurück.

Unzulässige Klausel zum Kundendatenabgleich bei Sky Österreich

Unzulässige Klausel zum Kundendatenabgleich bei Sky Österreich

Der VKI hatte die Sky geklagt, nachdem diese ihren Kund:innen angekündigt hatte, personenbezogene Daten mit der Österreichischen Post abgleichen zu wollen. Der OGH wertete die zugrundeliegende Vertragsbedingung und zwei weitere Datenschutzklauseln von Sky für unzulässig.

Gesetzwidrige Änderungsklausel von WhatsApp

Gesetzwidrige Änderungsklausel von WhatsApp

Der VKI hatte WhatsApp geklagt. Anlass für die Klage war eine Änderung der Nutzungsbedingungen von WhatsApp im Jahr 2021. Im Zuge dessen prüfte der VKI auch die Nutzungsbedingungen von WhatsApp und klagte daraus weitere fünf Klauseln ein. Verfahrensgegenstand beim OGH war nur mehr die Anlassklausel.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang