T-Mobile bewarb Glasfaser-Internet groß mit „gratis bis Jahresende“. Im Fernsehwerbespot war – gekennzeichnet durch einen Sternchenhinweis – 2 von 12 Sekunden in einer Fußzeile ein recht langer Text mit dem Hinweis ua auf die Servicepauschale, ein Aktivierungsentgelt und die Mindestvertragsdauer eingeblendet. Auch die Fußzeile auf Plakaten war bei typischerweise flüchtiger aus größerer Entfernung kaum lesbar.
Das OLG Wien bewertete dies Anfang 2021 als irreführende Geschäftspraktik (5 R 12/21b). Ein Werbeadressat versteht nämlich die blickfangartig hervor gehobene Mitteilung „gratis bis Jahresende“ dahin, dass in diesem Zeitraum gar keine Kosten für ihn anfallen. Nach dem rechtskräftigen Urteil des OLG Wien muss es T-Mobile unterlassen, Produkte mit einem hervorgehobenen, zeitbezogenen Preis, insbesondere als „gratis“ für einen bestimmten Zeitraum zu bewerben, ohne auf sonstige belastende Bedingungen und Preisbestandteile ausreichend deutlich hinzuweisen, insbesondere auf eine bestehende Servicepauschale, eine Aktivierungsgebühr, die Mindestbindungsdauer sowie die Bedingung, dass sich der hervorgehobene, zeitbezogene Preis ab einem bestimmten Zeitpunkt erhöht.
Im Juni 2021 brachte der VKI einen Exekutionsantrag gegen T-Mobile wegen mehrerer Verstöße gegen dieses Urteil ein. Das erstinstanzliche Gericht verhängte eine Strafe von EUR 10.000,--, nach Einlegung eines Rechtsmittels vom VKI wurde diese Strafe auf EUR 30.000,-- erhöht. Doch die Verstöße gegen das Urteil hörten damit nicht auf. So bewarb T-Mobile unter anderem auf Twitter und in der ORF-TVthek ein Highspeed-Internet mit „Jetzt 4 Monate Grundgebühr GRATIS*“, ohne ausreichend auf die Servicepauschale, die Mindestvertragsdauer oder die ab dem fünften Monat anfallenden Kosten in Höhe von zumindest 40 Euro pro Monat hinzuweisen.
Daher brachte der VKI im Dezember 2021 erneut einen Exekutionsantrag ein, unter anderem wegen Verstößen auf Twitter und in der ORF-TVThek. Diesmal verhängte das Erstgericht eine Strafe von EUR 60.000,-- wegen insgesamt 6 Verstößen. Dagegen brachte T-Mobile ein Rechtsmittel ein, zum einen gegen die Verstöße Nr 4 und Nr 6, zum anderen wegen der Höhe der Strafe.
Das LG ZRS gab dem Rechtsmittel nicht Folge, sondern bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung.
Zum Verstoß Nr 4:
T-Mobile Partei behauptete am 14.10.2021 in der auf der ORF-TVThek geschalteten Werbung: „4 Monate Grundgebühr GRATIS* auf Highspeed-Internet“.
Dazu führt das LG ZRS aus: Es trifft zwar zu, dass sich nach dem Wort "GRATIS" ein Sternchen-Hinweis findet. Doch kann von einem durchschnittlichen Betrachter nicht erwartet werden, dass er diesen Sternchen-Hinweis mit dem in der unteren linken Ecke der Werbeschaltung angebrachten Sternchen-Symbol verbindet und weiß bzw. erkennt, dass es sich dabei um ein sogenanntes Overlay (bzw. "Hover") handelt. Einem Durchschnittsverbraucher ist auch weder klar noch erkennbar, dass er mit dem Mauszeiger über dieses Symbol fahren muss, damit sich ein Fenster mit einem Text öffnet, in dem sich Aufklärungen befinden.
Nach dem Exekutionstitel schuldet die Verpflichtete einen ausreichend deutlichen Hinweis auf sonstige belastende Bedingungen und Preisbestandteile. Dieser liegt nicht vor, wenn die Informationen durch den Kunden erst gesucht werden müssen bzw. allenfalls zufällig (bei zufälligem Betätigen des Mauszeiger über dem links unten angebrachten Sternchen-Symbol) entdeckt werden.
Zur Strafhöhe führte das LG ZRS aus: Es erfolgten die 6 Verstöße in einem kurzen Zeitraum von bloß etwa 16 Tagen. Dies belegt die Hartnäckigkeit. Dazu kommt, dass bei einem Großunternehmen wie der Verpflichteten nur eine entsprechend hohe Geldstrafe als Druckmittel wahrgenommen und spürbar wird. Unter Berücksichtigung des – neuerlich - mehrfachen Zuwiderhandelns und der hohen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Verpflichteten erscheint eine Geldstrafe von € 60.000,-- angemessen.
Der Exekutionsbeschluss ist rechtskräftig.
Landesgericht für ZRS Wien 7.7.2022, 47 R 86/22b
Der VKI wurde in diesem Verfahren von Mag. Matthias Strohmayer, LL.M, Rechtsanwalt in Wien vertreten.