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VKI-Verbraucherrecht

Aktuelle Beiträge

Urteil: Erfolg gegen Sexkontakt-SMS

In einer Verbandsklage im Auftrag des BMSG erwirkte der VKI eine einstweilige Verfügung gegen Spam-SMS einer Innsbrucker Firma.

Urteil: OLG Wien zu Rückkaufswerten bei Uniqa, Victoria und ÖBV

Das OLG Wien beurteilt Vertragsbestimmungen der Uniqa Personenversicherung, der Victoria Volksbanken Versicherung und der Österreichischen Beamtenversicherung zum Rückkaufswert bei Lebensversicherungen als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG.

Urteil: Zinsenstreit: SMR+VIBOR/EURIBOR/2 geeignete Ersatzklausel

Neben der Wiederholung einiger zentraler Eckpunkte der Zinsenstreit-Judikatur, bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH) die Ansicht des klagenden Vereins für Konsumenteninformation (VKI), dass bei einer gesetzwidrigen Zinsanpassungsklausel zur Berechnung des Zinsschadens die neue Zinsglietklausel der Bank (=der Mittelwert von SMR und VIBOR/EURIBOR) herangezogen werden kann.

Service: Stopp der Werbeflut

Wer kennt das nicht - tagtäglich wird man von Werbematerial überschwemmt, das zumeist ungelesen entsorgt wird. Durch folgende Maßnahmen kann man unerwünschte Werbung vermeiden: Ein Aufkleber "Bitte keine unadressierte Werbung" verhindert die Zustellung von nicht persönlich adressierten Werbematerialien durch gewerbliche Werbemittelverteiler. Die Eintragung in die so genannte "Robinson-Liste" bewirkt, dass persönlich adressiertes Werbematerial per Post nicht mehr zugestellt wird. Wenn man nicht von Werbemails zugeschüttet werden will, kann man sich in eine bei der Telekom-Regulierungsbehörde (RTR) geführten Liste eintragen lassen.

Urteil: § 5j KSchG ist internationale "Eingriffs-Norm"

§ 5j KSchG, der bei einer Gewinnzusage dem Verbraucher einen Anspruch auf diesen Preis gibt, ist eine international zwingende Norm mit eigenständigem Geltungswillen ("Eingriffsnorm"), die in Fällen mit Auslandsbezug unabhängig von dem auf den Vertrag anzuwendenden Recht anzuwenden ist.

Urteil: BGHS Wien verurteilt BAWAG im Zinsenstreit

Als Ersatz für eine unwirksamen Zinsanpassungsklausel ist das arithmetische Mittel zwischen 3-Monats-VIBOR/EURIBOR und der Sekundärmarktrendite Emittenten das vernünftigste Mittel. Dies sogar dann, wenn das Gericht feststellt, dass dieser Parameter für die beklagte Bank betriebswirtschaftlich keinen sinnvollen Ausgleich darstellt.

unterstützt durch das

Sozialministerium
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